Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.
Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient, daß der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (§ 97 ABGB idF nach Art 1 Z 1 EheRwG), wendet sich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Die Sanktion für eine Verletzung der dem über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten auferlegten Pflicht zum Unterlassen und Vorkehren beschränkt sich auf einen Schadenersatzanspruch. Der Erwerb der Liegenschaft durch einen Gutgläubigen wird schon im Interesse des Verkehrsschutzes nicht unwirksam (Schwind, EheR2, 78 Rz 4 zu § 97 ABGB; SZ 56/26). Gegen den Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der durch § 97 ABGB geschützte wohnbedüftige Ehegatten keinen unmittelbaren Anspruch (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 97; EFSlg 32.861; 50.526; 53.087; 53.088; MietSlg 38.002/42; JBl 1991, 726 ua). Anders ist die Rechtslage, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten schlechtgläubig ist. Unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte besteht ausnahmsweise ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen Dritte, wenn diese im arglistigen Zusammenwirken mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten oder in Kenntnis des Forderungsrechtes des verletzten Ehegatten dessen Anspruch beeinträchtigen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 97; SZ 60/281 ua). Rechte, die aus § 97 ABGB abgeleitet werden, können dem Betreibenden mit Widerspruch nach § 37 EO entgegengehalten werden (SZ 60/281).Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient, daß der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (Paragraph 97, ABGB in der Fassung nach Artikel eins, Ziffer eins, EheRwG), wendet sich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Die Sanktion für eine Verletzung der dem über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten auferlegten Pflicht zum Unterlassen und Vorkehren beschränkt sich auf einen Schadenersatzanspruch. Der Erwerb der Liegenschaft durch einen Gutgläubigen wird schon im Interesse des Verkehrsschutzes nicht unwirksam (Schwind, EheR2, 78 Rz 4 zu Paragraph 97, ABGB; SZ 56/26). Gegen den Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der durch Paragraph 97, ABGB geschützte wohnbedüftige Ehegatten keinen unmittelbaren Anspruch (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 97,; EFSlg 32.861; 50.526; 53.087; 53.088; MietSlg 38.002/42; JBl 1991, 726 ua). Anders ist die Rechtslage, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten schlechtgläubig ist. Unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte besteht ausnahmsweise ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen Dritte, wenn diese im arglistigen Zusammenwirken mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten oder in Kenntnis des Forderungsrechtes des verletzten Ehegatten dessen Anspruch beeinträchtigen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 97,; SZ 60/281 ua). Rechte, die aus Paragraph 97, ABGB abgeleitet werden, können dem Betreibenden mit Widerspruch nach Paragraph 37, EO entgegengehalten werden (SZ 60/281).
§ 97 ABGB begründet unter den dort angegebenen Voraussetzungen ein im Familienrecht wurzelndes Forderungsrecht eines Ehegatten gegen den anderen (EFSlg. 64.940/8; JBl. 1991/719 je mwN; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu § 97 ABGB).Paragraph 97, ABGB begründet unter den dort angegebenen Voraussetzungen ein im Familienrecht wurzelndes Forderungsrecht eines Ehegatten gegen den anderen (EFSlg. 64.940/8; JBl. 1991/719 je mwN; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 97, ABGB).
Der Lehre Koziols, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, folgend, gewährte die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen (auf Naturalrestitution gerichtete) Schadenersatzansprüche gegen Dritte, die das dem Familienrecht entspringende Forderungsrecht beeinträchtigen. Koziol (zusammenfassend aaO 173 f) leitete in drei Fällen eine Außenwirkung des Schuldverhältnisses ab: Bei Eingriff in die Rechtszuständigkeit (diese liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten nicht das Recht der Klägerin selbst in Anspruch nehmen), bei Eingriff in die schuldnerische Willensbildung sowie gegen gewisse Eingriffe in das Befriedigungsrecht des Gläubigers. In diesen Fällen kommt der sonst relativen Rechtsbeziehung des Gläubigers zum Schuldner absoluter, potentiell gegen jedermann gerichtete Wirkung zu (Mayer-Maly in ZfA 1971, 197 verwendet hiefür das Bild einer "Relativierung der Relativität"). Die Lehre Koziols (zusammengefaßt wiedergegeben auch in Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 40 ff) hat sich in Österreich gegen ursprünglich erhobene Einwände (Buchbesprechung von Kramer-Schwimann in ÖJZ 1968, 195 f; Schwimann in ZAS 1969, 76 ff) in der Lehre bald durchgesetzt (Ostheim in ZAS 1969, 35 ff; Rummel in Rummel2 Rz 36 zu § 859; Apathy in Rummel2 Rz 13 f zu § 1053; derselbe in Schwimann, Rz 10 zu § 859;Der Lehre Koziols, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, folgend, gewährte die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen (auf Naturalrestitution gerichtete) Schadenersatzansprüche gegen Dritte, die das dem Familienrecht entspringende Forderungsrecht beeinträchtigen. Koziol (zusammenfassend aaO 173 f) leitete in drei Fällen eine Außenwirkung des Schuldverhältnisses ab: Bei Eingriff in die Rechtszuständigkeit (diese liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten nicht das Recht der Klägerin selbst in Anspruch nehmen), bei Eingriff in die schuldnerische Willensbildung sowie gegen gewisse Eingriffe in das Befriedigungsrecht des Gläubigers. In diesen Fällen kommt der sonst relativen Rechtsbeziehung des Gläubigers zum Schuldner absoluter, potentiell gegen jedermann gerichtete Wirkung zu (Mayer-Maly in ZfA 1971, 197 verwendet hiefür das Bild einer "Relativierung der Relativität"). Die Lehre Koziols (zusammengefaßt wiedergegeben auch in Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 40 ff) hat sich in Österreich gegen ursprünglich erhobene Einwände (Buchbesprechung von Kramer-Schwimann in ÖJZ 1968, 195 f; Schwimann in ZAS 1969, 76 ff) in der Lehre bald durchgesetzt (Ostheim in ZAS 1969, 35 ff; Rummel in Rummel2 Rz 36 zu Paragraph 859,; Apathy in Rummel2 Rz 13 f zu Paragraph 1053,; derselbe in Schwimann, Rz 10 zu Paragraph 859,;
derselbe in Publizianische Klage 87; Bydlinski in Klang2 IV/2 115;
Spielbüchler in Rummel2 Rz 11 zu § 431; vgl. Schilcher-Holzer in JBl 1974, 448 f; Lindinger in JBl. 1990, 697 ff). Es ist ihr aber auch die Rechtsprechung gefolgt. Bereits in der Entscheidung EvBl. 1969/58 wurde unter Berufung auf die Lehre Koziols ausgesprochen, daß dritte Personen die bestimmte Willensrichtung des Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht hat, nicht verändern dürfen. Da auf eine bestimmte Willensrichtung des Schuldners nur der Gläubiger ein Recht hat, ist die Handlung des Dritten, der einen schuldnerischen Willen in einer der Obligation widersprechenden Weise beeinflußt, grundsätzlich rechtswidrig. Der Gläubiger hat ein auch gegenüber Dritten geschütztes Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners, die Rechtsordnung ist bestrebt, die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen und kann es daher grundsätzlich auch Dritten nicht erlauben, Forderungsrechte schlechthin zu mißachten. Eine deliktische Haftung besteht schon dann, wenn der Beklagte bewußt zum Nachteil des Klägers gehandelt hat, ohne daß die besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs.2 ABGB zu erweisen wäre. An dieser Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof in der Folge fest (SZ 41/45 mit Glosse von Bydlinski in JBl. 1969, 215; SZ 49/75).Spielbüchler in Rummel2 Rz 11 zu Paragraph 431,; vergleiche Schilcher-Holzer in JBl 1974, 448 f; Lindinger in JBl. 1990, 697 ff). Es ist ihr aber auch die Rechtsprechung gefolgt. Bereits in der Entscheidung EvBl. 1969/58 wurde unter Berufung auf die Lehre Koziols ausgesprochen, daß dritte Personen die bestimmte Willensrichtung des Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht hat, nicht verändern dürfen. Da auf eine bestimmte Willensrichtung des Schuldners nur der Gläubiger ein Recht hat, ist die Handlung des Dritten, der einen schuldnerischen Willen in einer der Obligation widersprechenden Weise beeinflußt, grundsätzlich rechtswidrig. Der Gläubiger hat ein auch gegenüber Dritten geschütztes Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners, die Rechtsordnung ist bestrebt, die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen und kann es daher grundsätzlich auch Dritten nicht erlauben, Forderungsrechte schlechthin zu mißachten. Eine deliktische Haftung besteht schon dann, wenn der Beklagte bewußt zum Nachteil des Klägers gehandelt hat, ohne daß die besondere Schädigungsabsicht nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu erweisen wäre. An dieser Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof in der Folge fest (SZ 41/45 mit Glosse von Bydlinski in JBl. 1969, 215; SZ 49/75).
In zwei Bereichen trat eine Sonderentwicklung ein. Im Fall des Doppelverkaufes einer Liegenschaft folgte der Oberste Gerichtshof der Ansicht von Schilcher-Holzer in JBl. 1974, 445 ff, 512 ff, daß Besitz Ausdrucksmittel typischer Erkennbarkeit von Forderungsrechten sei und es zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches genüge, wenn der Zweiterwerber infolge dieser Publizitätswirkung die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl. 1977, 257; EvBl. 1981/144; EvBl. 1981/156; SZ 56/125; SZ 56/140; JBl. 1987, 318; SZ 63/186; SZ 63/221).
Eine Reihe weiterer Entscheidungen befaßte sich mit dem Eingriff Dritter in den sich aus § 97 ABGB ergebenden familienrechtlichen Anspruch des Ehegatten, daß derjenige, der über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren hat, damit dieser die Wohnmöglichkeit nicht verliert. Die Rechtsprechung schwankt allerdings, ob der Dritte nur bei Vorsatz (MietSlg. 32.004/38; SZ 60/281; JBl. 1992, 704) oder auch bei fahrlässigem Eingriff (SZ 56/26; MietSlg. 38.003) schadenersatzpflichtig werden kann. Schwimann in Schwimann, Rz 11 zu § 97 ABGB spricht vom Durchschlagen eines "dogmatischen Chaos" und hofft, daß den Entscheidungen, die als Schuldform Fahrlässigkeit genügen ließen, energisch gegengesteuert werde. Allein diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt kann nämlich nur der Schluß gezogen werden, daß die Beklagten anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages und des Räumungsvergleiches nicht schlechtgläubig waren, haben sie doch das Haus besichtigt und erklärte die Klägerin einem von ihnen in einem späteren Telefonat, sie werde bald ausziehen, weil sie ein Reihenhaus in Aussicht habe. Wird die Außenwirkung von Forderungsrechten auf eine in welcher Schuldform immer erfolgten Eingriff in die schuldnerische Willensbildung gestützt, ist für die Beurteilung allein der Zeitpunkt des (Zweit-)Vertragsabschlusses maßgebend (JBl. 1987, 317 unter Berufung auf Schilcher-Holzer in JBl. 1974, 515 f; vgl. auch JBl. 1991, 719).Eine Reihe weiterer Entscheidungen befaßte sich mit dem Eingriff Dritter in den sich aus Paragraph 97, ABGB ergebenden familienrechtlichen Anspruch des Ehegatten, daß derjenige, der über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren hat, damit dieser die Wohnmöglichkeit nicht verliert. Die Rechtsprechung schwankt allerdings, ob der Dritte nur bei Vorsatz (MietSlg. 32.004/38; SZ 60/281; JBl. 1992, 704) oder auch bei fahrlässigem Eingriff (SZ 56/26; MietSlg. 38.003) schadenersatzpflichtig werden kann. Schwimann in Schwimann, Rz 11 zu Paragraph 97, ABGB spricht vom Durchschlagen eines "dogmatischen Chaos" und hofft, daß den Entscheidungen, die als Schuldform Fahrlässigkeit genügen ließen, energisch gegengesteuert werde. Allein diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt kann nämlich nur der Schluß gezogen werden, daß die Beklagten anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages und des Räumungsvergleiches nicht schlechtgläubig waren, haben sie doch das Haus besichtigt und erklärte die Klägerin einem von ihnen in einem späteren Telefonat, sie werde bald ausziehen, weil sie ein Reihenhaus in Aussicht habe. Wird die Außenwirkung von Forderungsrechten auf eine in welcher Schuldform immer erfolgten Eingriff in die schuldnerische Willensbildung gestützt, ist für die Beurteilung allein der Zeitpunkt des (Zweit-)Vertragsabschlusses maßgebend (JBl. 1987, 317 unter Berufung auf Schilcher-Holzer in JBl. 1974, 515 f; vergleiche auch JBl. 1991, 719).
Lindinger hat jüngst in JBl. 1990, 694 ff einen anderen Ausgangspunkt für die Außenwirkung von Forderungen entwickelt. Er führte aus (aaO 698 ff), dem Gläubiger komme es weniger auf die obligationsgemäße Willensausübung des Schuldners, sondern auf die Leistungsbewirkung an. Auf die reale Leistungsbewirkung habe er unabhängig vom schuldnerischen Willen auch ein Recht. Der Dritte beeinträchtige dieses Recht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirke, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitele. Das Recht auf die Leistungsbewirkung entfalte eine absolute Wirkung. Ein Dritter, der den Schuldner veranlasse, an ihn und nicht an den Gläubiger zu leisten, obwohl er von der Verpflichtung des Schuldners wisse, verwirkliche einen Unwerttatbestand, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner den Willen aufbringen könnte, das Einwirken des Dritten als Überredung zu erkennen. Aus einer Gesetzesanalogie zu § 86 GewO 1859 kommt Lindinger zum Schluß, daß Forderungsrechte insofern nach außen wirken, als der Gläubiger ein Recht auf Leistungsbewirkung hat, dieses Recht sei Schutzobjekt, Haftungsvoraussetzung sei allerdings, daß sich der Dritte zumindest ein Surrogat der Leistungsvereitelung zuwende. Er werde daher nicht schadenersatzpflichtig, wenn er den Leistungsgegenstand zerstöre oder den Schuldner am Körper versehre, ohne sich etwas zuzuwenden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal werde trotz der Ausweitung des Schutzgegenstandes gegenüber der Lehre von Koziol Verkehrsfreiheit nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Es sei nämlich jedermann durchaus zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kenne. Niemand solle sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen suche, von der er weiß, daß sie vertraglich einem anderen zustehe, der weiß auch, daß der Entfall der Leistung dem anderen schade, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch bereichere. Daran nichts Unrechtes zu finden, hieße, dem rechtlich stärkeren und schnelleren Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter so weit achte, als er darauf achten könne, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Eine solche Nachforschungspflicht bestehe ohnehin nur dann, wenn das Recht auf die Leistung typisch erkennbar oder sozialtypisch offenkundig sei. Damit kommt Lindinger aber für den Fall des Ausnützens eines fremden Vertragsbruches zum selben Ergebnis wie Koziol. Auch Koziol, Beeinträchtigung 162 f, vertritt die Ansicht, daß dem Gläubiger ein Recht an der vom Schuldner zu leistenden Sache zusteht, das Recht des Gläubigers werde aber nicht gegen einen bloßen Angriff auf den Leistungsgegenstand geschützt; es bestehe kein besonderes Bedürfnis, in diesem Fall den Gläubiger zu schützen, weil sonst eine Verdoppelung des Rechtsschutzes eintreten werde, dem Gläubiger stehe das Recht zu, das stellvertretende Commodum herauszuverlangen. Sittenwidrigkeit liege aber vor, wenn die Handlung des Dritten den Zweck gehabt habe, den Gläubiger zu schädigen (vgl. dagegen Löwisch,Lindinger hat jüngst in JBl. 1990, 694 ff einen anderen Ausgangspunkt für die Außenwirkung von Forderungen entwickelt. Er führte aus (aaO 698 ff), dem Gläubiger komme es weniger auf die obligationsgemäße Willensausübung des Schuldners, sondern auf die Leistungsbewirkung an. Auf die reale Leistungsbewirkung habe er unabhängig vom schuldnerischen Willen auch ein Recht. Der Dritte beeinträchtige dieses Recht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirke, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitele. Das Recht auf die Leistungsbewirkung entfalte eine absolute Wirkung. Ein Dritter, der den Schuldner veranlasse, an ihn und nicht an den Gläubiger zu leisten, obwohl er von der Verpflichtung des Schuldners wisse, verwirkliche einen Unwerttatbestand, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner den Willen aufbringen könnte, das Einwirken des Dritten als Überredung zu erkennen. Aus einer Gesetzesanalogie zu Paragraph 86, GewO 1859 kommt Lindinger zum Schluß, daß Forderungsrechte insofern nach außen wirken, als der Gläubiger ein Recht auf Leistungsbewirkung hat, dieses Recht sei Schutzobjekt, Haftungsvoraussetzung sei allerdings, daß sich der Dritte zumindest ein Surrogat der Leistungsvereitelung zuwende. Er werde daher nicht schadenersatzpflichtig, wenn er den Leistungsgegenstand zerstöre oder den Schuldner am Körper versehre, ohne sich etwas zuzuwenden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal werde trotz der Ausweitung des Schutzgegenstandes gegenüber der Lehre von Koziol Verkehrsfreiheit nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Es sei nämlich jedermann durchaus zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kenne. Niemand solle sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen suche, von der er weiß, daß sie vertraglich einem anderen zustehe, der weiß auch, daß der Entfall der Leistung dem anderen schade, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch bereichere. Daran nichts Unrechtes zu finden, hieße, dem rechtlich stärkeren und schnelleren Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter so weit achte, als er darauf achten könne, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Eine solche Nachforschungspflicht bestehe ohnehin nur dann, wenn das Recht auf die Leistung typisch erkennbar oder sozialtypisch offenkundig sei. Damit kommt Lindinger aber für den Fall des Ausnützens eines fremden Vertragsbruches zum selben Ergebnis wie Koziol. Auch Koziol, Beeinträchtigung 162 f, vertritt die Ansicht, daß dem Gläubiger ein Recht an der vom Schuldner zu leistenden Sache zusteht, das Recht des Gläubigers werde aber nicht gegen einen bloßen Angriff auf den Leistungsgegenstand geschützt; es bestehe kein besonderes Bedürfnis, in diesem Fall den Gläubiger zu schützen, weil sonst eine Verdoppelung des Rechtsschutzes eintreten werde, dem Gläubiger stehe das Recht zu, das stellvertretende Commodum herauszuverlangen. Sittenwidrigkeit liege aber vor, wenn die Handlung des Dritten den Zweck gehabt habe, den Gläubiger zu schädigen vergleiche dagegen Löwisch,
Der Deliktsschutz relativer Rechte [1970] 61, 66 ff, 147, der zwar relative Rechte nur gegen subjektiv-finale Verletzungen, gegen zweckgerichtete nicht gerechtfertigte Eingriffe schützen will, dann aber auch dem Käufer einen Schadenersatzanspruch zubilligt, wenn ein Dritter bewußt durch Zerstörung des Kaufgegenstandes schädigend in den Leistungsanspruch eingreift).
Es bleibt daher zu prüfen, ob den Beklagten im vorliegenden Fall eine bewußte Ausnützung des fremden Vertragsbruches zur Last liegt. Nach Koziol, Beeinträchtigung 168, werde dann, wenn bei Geldforderungen auf das schuldnerische Vermögen gegriffen wird, nicht das dem Leistensollen gegenüberstehende Forderungsrecht des Gläubigers verwirklicht, sondern jenes, das der Vermögenshaftung des Schuldners gegenübersteht und ein von jenem zu unterscheidendes Recht darstelle. Dieses werde am besten als Befriedigungsrecht bezeichnet. Er legt dar, daß die Rechtsordnung das Befriedigungsrecht des Gläubigers auch gegenüber dritten Personen schützen will und damit das Befriedigungsrecht mit absoluter Wirkung ausgestaltet. Nur durch die Anerkennung eines derartigen absoluten Befriedigungsrechtes könnten die bisher kaum im Zusammenhang gesehenen und dann nicht zu erklärenden Regelungen des Anfechtungsrechtes und der Vermögensübernahme verstanden werden, um zwanglos mit dem gesamten Privatrechtssystem in Einklang gebracht zu werden (aaO 171). Das Befriedigungsrecht genieße daher schadenersatzrechtlichen Schutz. Bedeutsam werde der Tatbestand der Beeinträchtigung des Befriedigungsrechtes zB bei der Ausnutzung eines Vertragsbruches des Schuldners, denn diese Fälle seien mit dem Recht des Gläubigers auf einen obligationsgemäßen Willen des Schuldners nicht zu erfassen (aaO 207; siehe auch die zusammengefaßten Ausführungen in Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 53 ff).Es bleibt daher zu prüfen, ob den Beklagten im vorliegenden Fall eine bewußte Ausnützung des fremden Vertragsbruches zur Last liegt. Nach Koziol, Beeinträchtigung 168, werde dann, wenn bei Geldforderungen auf das schuldnerische Vermögen gegriffen wird, nicht das dem Leistensollen gegenüberstehende Forderungsrecht des Gläubigers verwirklicht, sondern jenes, das der Vermögenshaftung des Schuldners gegenübersteht und ein von jenem zu unterscheidendes Recht darstelle. Dieses werde am besten als Befriedigungsrecht bezeichnet. Er legt dar, daß die Rechtsordnung das Befriedigungsrecht des Gläubigers auch gegenüber dritten Personen schützen will und damit das Befriedigungsrecht mit absoluter Wirkung ausgestaltet. Nur durch die Anerkennung eines derartigen absoluten Befriedigungsrechtes könnten die bisher kaum im Zusammenhang gesehenen und dann nicht zu erklärenden Regelungen des Anfechtungsrechtes und der Vermögensübernahme verstanden werden, um zwanglos mit dem gesamten Privatrechtssystem in Einklang gebracht zu werden (aaO 171). Das Befriedigungsrecht genieße daher schadenersatzrechtlichen Schutz. Bedeutsam werde der Tatbestand der Beeinträchtigung des Befriedigungsrechtes zB bei der Ausnutzung eines Vertragsbruches des Schuldners, denn diese Fälle seien mit dem Recht des Gläubigers auf einen obligationsgemäßen Willen des Schuldners nicht zu erfassen (aaO 207; siehe auch die zusammengefaßten Ausführungen in Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 53 ff).
Daraus folgt, daß die Beklagten nach den Behauptungen der Klägerin bewußt deren Befriedigungsrecht (die ihr zustehende Leistungsbewirkung durch ihren Gatten) mißachtet und damit gegen ein der Klägerin zustehendes absolutes Recht verstoßen haben. Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen führt aber zum Ergebnis, daß der Anspruch der Klägerin dennoch nicht berechtigt wäre, weil die Beklagten nicht rechtswidrig handelten.
Es ist heute allgemein anerkannt, daß aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit des in das Recht Eingreifenden geschlossen werden kann, mag auch im Regelfall in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein. Ob ein Verhalten rechtswidrig war, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (VersR 1993, 639; SZ 64/36; SZ 56/124 mwN; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 271 mwN in FN 25). Nun ordnet § 1305 ABGB, der gerade auf materiellrechtliche Ansprüche anzuwenden ist (vgl. SZ 59/159 mwN) an, daß, wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtausübung erlaubt (Mayrhofer-Ehrenzweig aaO 269). Die Beklagten verfolgen nun gerade ein Recht, dessen Erwerb nicht zu beanstanden ist, mit den im Gesetz vorgesehenen Mitteln. Grundsätzlich sind die Interessen der einzelnen Gläubiger, von ihrem Schuldner volle Befriedigung zu erlangen, gleichwertig und werden von der Rechtsordnung auch gleichermaßen geschützt. Daraus folgt - liegen nicht besonders subjektiv gefärbte Tatbestände vor (vgl Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 212 f) -, niemand seine eigenen Interessen hinter jene der anderen zurückzustellen hat (Koziol, Beeinträchtigung 210 f). Eine solche auf subjektive Momente zurückzuführende Verschiebung der Interessenlage zugunsten der Klägerin wurde von ihr nicht einmal behauptet.Es ist heute allgemein anerkannt, daß aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit des in das Recht Eingreifenden geschlossen werden kann, mag auch im Regelfall in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein. Ob ein Verhalten rechtswidrig war, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (VersR 1993, 639; SZ 64/36; SZ 56/124 mwN; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 271 mwN in FN 25). Nun ordnet Paragraph 1305, ABGB, der gerade auf materiellrechtliche Ansprüche anzuwenden ist vergleiche SZ 59/159 mwN) an, daß, wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtausübung erlaubt (Mayrhofer-Ehrenzweig aaO 269). Die Beklagten verfolgen nun gerade ein Recht, dessen Erwerb nicht zu beanstanden ist, mit den im Gesetz vorgesehenen Mitteln. Grundsätzlich sind die Interessen der einzelnen Gläubiger, von ihrem Schuldner volle Befriedigung zu erlangen, gleichwertig und werden von der Rechtsordnung auch gleichermaßen geschützt. Daraus folgt - liegen nicht besonders subjektiv gefärbte Tatbestände vor vergleiche Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 212 f) -, niemand seine eigenen Interessen hinter jene der anderen zurückzustellen hat (Koziol, Beeinträchtigung 210 f). Eine solche auf subjektive Momente zurückzuführende Verschiebung der Interessenlage zugunsten der Klägerin wurde von ihr nicht einmal behauptet.
Die Vorinstanzen haben daher letztlich zutreffend das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.