Rechtssatz RS0023879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023879
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Grundsätzlich sind die Interessen der einzelnen Gläubiger, von ihrem Schuldner volle Befriedigung zu erlangen, gleichwertig, sie werden von der Rechtsordnung auch gleichermaßen geschützt; niemand braucht seine Interessen jenen der anderen zurückstellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 87/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
Veröff: SZ 66/141
- 5 Ob 2059/96x
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2059/96x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Allein aus der Beeinträchtigung eines Befriedigungsrechtes (hier des vom Kläger beanspruchten Rechts auf dauernde Bereitstellung des Geschäftsraums im streitgegenständlichen Haus) ist noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit des in das Recht Eingreifenden zu schließen. (T1) Veröff: SZ 69/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023879
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00087_9300000_001