Rechtssatz RS0000980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000980
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Der auf die bisherige Ehewohnung angewiesene Ehegatte hat das Recht, gegen die Versteigerung einer im Miteigentum des Ehepartner und eines Dritten stehenden Liegenschaft Widerspruch zu erheben, wenn die Miteigentümer im bösgläubigen Zusammenspiel das Exekutionsverfahren nach § 352 EO zu dem Zweck mißbrauchen, den Ehegatten um seine Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen.Der auf die bisherige Ehewohnung angewiesene Ehegatte hat das Recht, gegen die Versteigerung einer im Miteigentum des Ehepartner und eines Dritten stehenden Liegenschaft Widerspruch zu erheben, wenn die Miteigentümer im bösgläubigen Zusammenspiel das Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO zu dem Zweck mißbrauchen, den Ehegatten um seine Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 155/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 155/87
EvBl 1988/57 S 305 = SZ 60/281
- 4 Ob 537/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 537/91
- 3 Ob 113/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
Vgl auch
- 8 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/93
Ähnlich; Beisatz: Der obligatorische Wohnanspruch wurde erst gegen
den die Räumung betreibenden dolosen Ersteher geltend gemacht. (T1)
- 3 Ob 87/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
Vgl auch; Veröff: SZ 66/141
- 3 Ob 27/09f
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 27/09f
Auch
- 3 Ob 27/14p
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
Auch; Beisatz: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000980
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00155_8700000_001