Die Revision ist ungeachtet dieses Ausspruches zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht, daß die Rechte des § 97 ABGB in gewissen Fällen nicht nur gegenüber dem Ehepartner, sondern auch gegenüber einem bösgläubigen Dritten durchdringen (SZ 56/26, MietSlg 35.002), und zur Frage der Möglichkeit einer Exszindierungsklage der vorliegenden Art eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überhaupt fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist ungeachtet dieses Ausspruches zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht, daß die Rechte des Paragraph 97, ABGB in gewissen Fällen nicht nur gegenüber dem Ehepartner, sondern auch gegenüber einem bösgläubigen Dritten durchdringen (SZ 56/26, MietSlg 35.002), und zur Frage der Möglichkeit einer Exszindierungsklage der vorliegenden Art eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überhaupt fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß § 97 ABGB in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten schafft. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 97). Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß ein solches bösgläubiges Zusammenspiel auch einredeweise gegen eine Räumungsklage geltend gemacht werden kann (SZ 56/26 ua.). Um den vom Gesetz gewünschten Schutz des auf die bisherige Ehewohnung angewiesenen Ehegatten sicherzustellen, muß dem betroffenen Ehepartner folgerichtig auch das Recht eingeräumt werden, gegen eine ihm nachteilige Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, welche im Miteigentum des Ehepartners und eines Dritten steht, Widerspruch zu erheben. Nur so kann verhindert werden, daß die Beklagte und der Mann der Klägerin das Exekutionsverfahren nach § 352 EO bewußt zu dem Zweck mißbrauchen, die Klägerin um ihre Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen, statt einen zwischen ihnen vielleicht derzeit nicht aktuellen Teilungsanspruch durchzusetzen. Wenn also die Beklagte im bösgläubigen Zusammenspiel mit dem Mann der Klägerin das Versteigerungsverfahren nur zum Scheine oder in Kenntnis des Wohnbedarfes der Klägerin mit dem Hauptzweck der Schädigung der Klägerin bei eindeutigem Überwiegen des unlauteren Motivs (vgl. Reischauer in Rummel ABGB Rz 59 zu § 1295) betreiben sollte, dann stünde der klagenden Partei das Recht zu, darauf zu dringen, daß die Versteigerung unterlassen oder in einer Weise durchgeführt wird, daß ihr Wohnbedarf sichergestellt bleibt.Es ist zwar richtig, daß Paragraph 97, ABGB in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten schafft. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 97,). Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß ein solches bösgläubiges Zusammenspiel auch einredeweise gegen eine Räumungsklage geltend gemacht werden kann (SZ 56/26 ua.). Um den vom Gesetz gewünschten Schutz des auf die bisherige Ehewohnung angewiesenen Ehegatten sicherzustellen, muß dem betroffenen Ehepartner folgerichtig auch das Recht eingeräumt werden, gegen eine ihm nachteilige Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, welche im Miteigentum des Ehepartners und eines Dritten steht, Widerspruch zu erheben. Nur so kann verhindert werden, daß die Beklagte und der Mann der Klägerin das Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO bewußt zu dem Zweck mißbrauchen, die Klägerin um ihre Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen, statt einen zwischen ihnen vielleicht derzeit nicht aktuellen Teilungsanspruch durchzusetzen. Wenn also die Beklagte im bösgläubigen Zusammenspiel mit dem Mann der Klägerin das Versteigerungsverfahren nur zum Scheine oder in Kenntnis des Wohnbedarfes der Klägerin mit dem Hauptzweck der Schädigung der Klägerin bei eindeutigem Überwiegen des unlauteren Motivs vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Rz 59 zu Paragraph 1295,) betreiben sollte, dann stünde der klagenden Partei das Recht zu, darauf zu dringen, daß die Versteigerung unterlassen oder in einer Weise durchgeführt wird, daß ihr Wohnbedarf sichergestellt bleibt.
Ohne Prüfung des Wissensstandes und der Absicht der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen Teilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft ist die Sache nicht spruchreif, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Ohne Prüfung des Wissensstandes und der Absicht der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen Teilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft ist die Sache nicht spruchreif, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.