Die Revision der Klägerin, mit der sie die Unzulässigerklärung der Exekution anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehende, sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sache und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Eine Widerspruchsklage betreffend obligatorische Ansprüche ist nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig (RIS-Justiz RS0001001).
Eine Liegenschaft gehört vor der Eintragung eines Erwerbsgeschäfts im Grundbuch noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Derjenige, der schon einen Titel zum Erwerb und auch schon eine gewisse tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft hat, kann daher gegen eine von Gläubigern des bisherigen Eigentümers geführte Exekution nicht Widerspruch nach § 37 EO erheben (3 Ob 125/84 ua; RIS-Justiz RS0002004 [T3]).Eine Liegenschaft gehört vor der Eintragung eines Erwerbsgeschäfts im Grundbuch noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Derjenige, der schon einen Titel zum Erwerb und auch schon eine gewisse tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft hat, kann daher gegen eine von Gläubigern des bisherigen Eigentümers geführte Exekution nicht Widerspruch nach Paragraph 37, EO erheben (3 Ob 125/84 ua; RIS-Justiz RS0002004 [T3]).
Der Oberste Gerichtshof sprach auch schon aus, dass von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden ist, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet (5 Ob 124/01y = SZ 74/99).Der Oberste Gerichtshof sprach auch schon aus, dass von einer Anordnung nach Paragraph 86, EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, die Durchführung (Paragraph 93, EheG) insofern zu unterscheiden ist, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet (5 Ob 124/01y = SZ 74/99).
Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Klägerin aufgrund ihres bloß obligatorischen Anspruchs auf Eigentumsübertragung mangels Einverleibung des ihr zugesprochenen Eigentumsrechts im Grundbuch (Vormerkung und Rechtfertigung) mit der Exszindierungsklage keinen Erfolg haben kann. Darüber hinaus ist auf die von den Vorinstanzen festgestellte pfandrechtliche Sicherung der beklagten Partei zu verweisen, welche dem späteren Eigentumserwerb der Klägerin ohnedies vorginge und jedenfalls eine exekutive Hereinbringung der so gesicherten Forderungen ermöglichte.
2. § 97 ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen (3 Ob 155/87 = SZ 60/281 ua; RIS-Justiz RS0009660; vgl auch RS0000980). Da weder eine Beeinflussung der beklagten Partei durch den früheren Ehegatten der Klägerin noch das Bestreben beider, die Klägerin um ihre Wohnmöglichkeit zu bringen, festgestellt wurde, fehlt die Grundlage für die Annahme dolosen Verhaltens der ihre ohnehin auf der Liegenschaft gesicherten Außenstände betreibenden Bank und damit für eine Berechtigung der von der Klägerin gegen die Exekutionsführung erhobenen Ansprüche.2. Paragraph 97, ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen (3 Ob 155/87 = SZ 60/281 ua; RIS-Justiz RS0009660; vergleiche auch RS0000980). Da weder eine Beeinflussung der beklagten Partei durch den früheren Ehegatten der Klägerin noch das Bestreben beider, die Klägerin um ihre Wohnmöglichkeit zu bringen, festgestellt wurde, fehlt die Grundlage für die Annahme dolosen Verhaltens der ihre ohnehin auf der Liegenschaft gesicherten Außenstände betreibenden Bank und damit für eine Berechtigung der von der Klägerin gegen die Exekutionsführung erhobenen Ansprüche.
3. Die von der Klägerin neuerlich aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit, als von der Exekutionsführung betroffene Dritte den Einwand zu erheben, die betriebene Forderung sei infolge Tilgung erloschen, stellt sich hier im Hinblick auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht. Die betriebene Forderung ist nicht erloschen.
4. Die Ansicht, dass die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe erfordert, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zutreffend gewesen wären, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041835). Die vom Berufungsgericht seiner Erledigung der Beweisrüge zugrunde gelegte Auffassung, die Klägerin habe ihre Tatsachenrüge (teilweise) nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
5. Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, musste ihre Revision zurückgewiesen werden.5. Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, musste ihre Revision zurückgewiesen werden.
6. Die Klägerin hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO zu ersetzen, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies.6. Die Klägerin hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO zu ersetzen, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies.