Rechtssatz RS0004555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004555
Geschäftszahl
3Ob545/52; 1Ob962/53; 7Ob487/55; 3Ob58/65; 3Ob50/67; 8Ob697/88; 3Ob40/94; 3Ob98/10y
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, ist die Exekutionsführung nach § 350 EO der zweckmässige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden, gleichgültig, ob der Verpflichtete an der Durchführung solcher Eintragungen überhaupt mitzuwirken in der Lage war und ob ein Leistungsverzug vorliegt oder nicht.In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, ist die Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO der zweckmässige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden, gleichgültig, ob der Verpflichtete an der Durchführung solcher Eintragungen überhaupt mitzuwirken in der Lage war und ob ein Leistungsverzug vorliegt oder nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 545/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 3 Ob 545/52
Veröff: SZ 25/255
- 1 Ob 962/53
Entscheidungstext OGH 09.12.1953 1 Ob 962/53
- 7 Ob 487/55
Entscheidungstext OGH 07.12.1955 7 Ob 487/55
Beisatz: Gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt. Der betreibende Gläubiger muss nur die Erbringung der Gegenleistung nachweisen. (T1)
- 3 Ob 58/65
Entscheidungstext OGH 28.05.1965 3 Ob 58/65
nur: In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, ist die Exekutionsführung nach § 350 EO der zweckmässige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden. (T2)
- 3 Ob 50/67
Entscheidungstext OGH 26.04.1967 3 Ob 50/67
nur T2; Veröff: EvBl 1968/14 S 24 = JBl 1968,38
- 8 Ob 697/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 8 Ob 697/88
Auch; nur T2
- 3 Ob 40/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 40/94
nur T2
- 3 Ob 98/10y
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
nur T2; Beisatz: Hier: Durchsetzung eines gemäß § 3 Abs 1 Z 4 WEG geschaffenen Titels. (T3); Veröff: SZ 2010/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004555
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19521001_OGH0002_0030OB00545_5200000_001