Begründung:
Exekutionstitel ist das in der Rechtssache 16 Cg 63/92 des Landesgerichtes Innsbruck ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.1.1993, GZ 3 R 302/92-21, mit folgendem - für das Exekutionsverfahren wesentlichen - Spruch:
"1.) Die erstbeklagte Partei ist schuldig, ein Viertel, die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstbeklagten Parteien sind schuldig, je ein Achtel der Liegenschaften EZ 61 II, EZ 149 II, EZ 6 II, jeweils KG ***** an den Kläger binnen 14 Tagen herauszugeben."1.) Die erstbeklagte Partei ist schuldig, ein Viertel, die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstbeklagten Parteien sind schuldig, je ein Achtel der Liegenschaften EZ 61 römisch zwei, EZ 149 römisch zwei, EZ 6 römisch zwei, jeweils KG ***** an den Kläger binnen 14 Tagen herauszugeben.
2.) Die beklagten Parteien sind weiter schuldig, ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, daß ob den Liegenschaften EZ 61 II, EZ 149 II und EZ 2 II, alle KG *****, das Eigentumsrecht für Herbert S*****, geboren am 9.10.1955, einverleibt wird."2.) Die beklagten Parteien sind weiter schuldig, ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, daß ob den Liegenschaften EZ 61 römisch zwei, EZ 149 römisch zwei und EZ 2 römisch zwei, alle KG *****, das Eigentumsrecht für Herbert S*****, geboren am 9.10.1955, einverleibt wird."
Mit diesem Urteil wurde der Erbschaftsklage des Kläger stattgegeben, weil der Nachlaß nach Ehrenreich S***** zunächst Herbert S***** senior und in der Folge ua den beklagten Parteien unter Außerachtlassung der Substitution zugunsten des Klägers eingeantwortet worden war.
Der Kläger brachte beim Landesgericht Innsbruck als Titelgericht den Exekutionsantrag ein, aufgrund dieses vollstreckbaren Urteils werde ihm gegen die Beklagten die Exekution I durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Liegenschaften EZ 2, EZ 61 und EZ 149, sämtliche GB *****, für den Kläger und II.) durch Löschung des auf der Liegenschaft EZ 61 zu C-LNr 2 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, geboren 4.4.1954, Herbert S*****, geboren 9.10.1955, Gerhard S*****, geboren 8.12.1958, Franz S*****, geboren 22.12.1962, Wilfried S*****, geboren 20.3.1967, Helga S*****, geboren 15.2.1971; zu C-LNr 3 auf Anteilen 3 und 7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S*****, geboren 1928, auf der Liegenschaft EZ 149, GB ***** zu C-LNr 1 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, geboren 4.4.1954, Herbert S*****, geboren 9.10.1955, Gerhard S*****, geboren 8.12.1958, Franz S*****, geboren 22.12.1962, Wilfried S*****, geboren 20.3.1967, Helga S*****, geboren 15.2.1971; zu C-LNr 2 auf Anteilen 2-7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S*****, geboren 1928, infolge Gegenstandslosigkeit der bezeichneten Belastungs- und Veräußerungsverbote aufgrund der Eintragung des Alleineigentumsrechtes für den Betreibenden bewilligt. Als Exekutionsgericht und Grundbuchsgericht habe das Bezirksgericht Imst einzuschreiten.Der Kläger brachte beim Landesgericht Innsbruck als Titelgericht den Exekutionsantrag ein, aufgrund dieses vollstreckbaren Urteils werde ihm gegen die Beklagten die Exekution römisch eins durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Liegenschaften EZ 2, EZ 61 und EZ 149, sämtliche GB *****, für den Kläger und römisch zwei.) durch Löschung des auf der Liegenschaft EZ 61 zu C-LNr 2 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, geboren 4.4.1954, Herbert S*****, geboren 9.10.1955, Gerhard S*****, geboren 8.12.1958, Franz S*****, geboren 22.12.1962, Wilfried S*****, geboren 20.3.1967, Helga S*****, geboren 15.2.1971; zu C-LNr 3 auf Anteilen 3 und 7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S*****, geboren 1928, auf der Liegenschaft EZ 149, GB ***** zu C-LNr 1 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, geboren 4.4.1954, Herbert S*****, geboren 9.10.1955, Gerhard S*****, geboren 8.12.1958, Franz S*****, geboren 22.12.1962, Wilfried S*****, geboren 20.3.1967, Helga S*****, geboren 15.2.1971; zu C-LNr 2 auf Anteilen 2-7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S*****, geboren 1928, infolge Gegenstandslosigkeit der bezeichneten Belastungs- und Veräußerungsverbote aufgrund der Eintragung des Alleineigentumsrechtes für den Betreibenden bewilligt. Als Exekutionsgericht und Grundbuchsgericht habe das Bezirksgericht Imst einzuschreiten.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution durch Einverleibung des Eigentumsrechtes des Betreibenden auf den Liegenschaften EZ 2 und EZ 149 und durch Löschung der auf der Liegenschaft EZ 149 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote; es wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Betreibenden auf der Liegenschaft EZ 61 und Löschung der auf dieser Liegenschaft eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote ab.
Das Erstgericht begründete die Teilabweisung damit, es habe von Amts wegen einen Grundbuchsauszug eingeholt, aus dem sich ergebe, daß hinsichtlich der EZ 61 der Grundbuchsstand nicht mit dem Bewilligungsantrag zu vereinbaren sei.
Der Grundbuchsstand zum Stichtag 22.11.1993 war folgendermaßen:
1.) EZ 61 GB *****
Eigentumsblatt:
erstverpflichtete Partei 1/4-Anteil
zweitverpflichtete Partei 0 Anteile
drittverpflichtete Partei 0 Anteile
viertverpflichtete Partei insgesamt 5/8-Anteil
fünftverpflichtete Partei 0 Anteile
sechstverpflichtete Partei 0 Anteile (der verbleibende 1/8-Anteil steht im Eigentum des Klägers bzw der betreibenden Partei)
Lastenblatt:
O-Zl 2: Belastungs- und Veräußerungsverbot auf Anteil 1 (erstverpflichtete Partei) für Monika D*****, Herbert S*****, Gerhard S*****, Franz S*****, Wilfried S***** und Helga S*****;
O-Zl 3: auf Anteil 3 und 7 (im Eigentum des Viertverpflichteten):
Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Pkt 6 der Vereinbarung 30.3.1976 für Maria S***** (1928) = erstverpflichtete Partei
2.) EZ 149 GB *****
Eigentumsblatt:
Erstverpflichtete 1/4-Anteil
zweit- bis sechtsverpflichtete Partei je 1/8-Anteil (der verbleibende 1/8-Anteil im Eigentum des Klägers)
Lastenblatt:
O-Zl 1: auf Anteil 1 (Maria S*****) Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Kläger sowie die zweit- bis sechstverpflichtete Partei
O-Zl 2: auf Anteil 2 bis 7 (im Eigentum der verpflichteten Parteien sowie des Klägers): Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria S*****
3.) EZ 2 GB *****
Eigentumsblatt:
erstverpflichtete Partei 1/4-Anteil
zweit- bis sechstverpflichtete Partei je 1/8-Anteil
Im Lastenblatt dieses Grundbuchskörpers ist kein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen (Grundbuchsauszug im Akt des BG Imst 2 E 3212/93i).
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.1.1993, 3 R 302/92, wird der betreibenden Partei Herbert S*****, geboren am 9.10.1955, wider die verpflichteten Parteien die Exekution durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf nachstehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen für Herbert S*****, geb 9.10.1928, bewilligt:
I.) in EZ 2 und EZ 149 *****römisch eins.) in EZ 2 und EZ 149 *****
je ob dem 1/4-Anteil der
Maria S***** geb. H*****, geb. 23.9.1928 (erstverpflichtete Partei)
je ob den 1/8-Anteilen der
Maria S***** geb. H*****, geb. 23.9.1928 (erstverpflichtete Partei)
je ob den 1/8-Anteilen der
Monika D***** geb. S*****, geb. 4.4.1954 (zweitverpflichtete Partei)
Gerhard S*****, geb. 8.12.1958 (drittverpflichtete Partei)
Franz S*****, geb. 23.12.1962 (viertverpflichtete Partei)
Wilfried S*****, geb. 20.3.1967 (fünftverpflichtete Partei) und
Helga S*****, geb. 15.2.1971 (sechtsverpflichtete Partei)
II.) in EZ 61 *****römisch zwei.) in EZ 61 *****
ob dem 1/4-Anteil der
Maria S***** geb. H*****, geb. 23.9.1928 (erstverpflichtete Partei)
ob dem 1/8-Anteil (B-OZ 3) des Franz S*****, geb. 23.12.1962 (viertverpflichtete Partei)
III.) Hingegen werden die weiteren Begehren der betreibenden Partei aufrömisch drei.) Hingegen werden die weiteren Begehren der betreibenden Partei auf
1.) Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den jeweils 1/8-Anteilen der zweit-, dritt-, fünft- und sechstverpflichteten Partei sowie weiteren 4/8-Anteilen der viertverpflichteten Partei je an der Liegenschaft EZ 61 ***** für Herbert S***** geb. 9.10.1955 sowie
2.) Löschung nachstehender Belastungs- und Veräußerungsverbote 2.1. auf der Liegenschaft EZ 61 *****
2.1.1. zu C-LNr 2 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, Herbert S*****, Gerhard S*****, Franz S*****, Wilfried S***** und Helga S***** sowie
2.1.2. zu C-LNr 3 auf den Anteilen 3 und 7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.6.1976 für Maria S***** (1928)
2.2. auf der Liegenschaft EZ 149 *****
2.2.1. zu C-LNr 1 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, Herbert S*****, Gerhard S*****, Franz S*****, Wilfried S***** und Helga S***** sowie
2.2.2. zu C-LNr 2 auf den Anteilen 2-7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S***** (1928).
Als Exekutions- und Grundbuchsgericht hat das Bezirksgericht Imst einzuschreiten."
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die bücherliche Durchführung habe bei Stattgebung der Erbschaftsklage wie bei der Einantwortung nur deklaratorische Bedeutung. Der Kläger habe mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils die Stellung eines eingeantworteten Erben erlangt; er sei rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers geworden. Übertragungsakte, zu denen die Beklagten als unterlegene Erbschaftsbesitzer verpflichtet seien, hätten nur deklarative Bedeutung. Der Erbschaftsbesitzer müsse in die Einverleibung des Liegenschaftseigentums einwilligen, wie er überhaupt zur Herbeiführung des der Erbenstellung des Klägers entsprechenden Zustands verpflichtet sei. Es finde somit kein neues Verlassenschaftsverfahren statt und sei auch kein Raum für eine neuerliche Erbserklärung. Die Bestimmung des § 824 letzter Satz ABGB schütze das Vertrauen auf den gerichtlichen Akt der Einantwortung. Der Legitimierte gelte als wirklicher Erbe. Geschützt sei aber nur der rechtsgeschäftliche, nicht der exekutive Erwerb.Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die bücherliche Durchführung habe bei Stattgebung der Erbschaftsklage wie bei der Einantwortung nur deklaratorische Bedeutung. Der Kläger habe mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils die Stellung eines eingeantworteten Erben erlangt; er sei rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers geworden. Übertragungsakte, zu denen die Beklagten als unterlegene Erbschaftsbesitzer verpflichtet seien, hätten nur deklarative Bedeutung. Der Erbschaftsbesitzer müsse in die Einverleibung des Liegenschaftseigentums einwilligen, wie er überhaupt zur Herbeiführung des der Erbenstellung des Klägers entsprechenden Zustands verpflichtet sei. Es finde somit kein neues Verlassenschaftsverfahren statt und sei auch kein Raum für eine neuerliche Erbserklärung. Die Bestimmung des Paragraph 824, letzter Satz ABGB schütze das Vertrauen auf den gerichtlichen Akt der Einantwortung. Der Legitimierte gelte als wirklicher Erbe. Geschützt sei aber nur der rechtsgeschäftliche, nicht der exekutive Erwerb.
Der Spruch des vorliegenden Exekutionstitels könne nur aus dem Zusammenhalt der Punkte 1 und 2 verstanden werden. Das Urteil habe den Anspruch des Klägers auf Einräumung und grundbücherliche Übertragung der im Spruch genannten Liegenschaftsanteile statuiert und sei gemäß § 350 EO vollstreckbar. Vollstreckungsakt sei der Vollzug der bücherlichen Eintragung durch das Buchgericht aufgrund der Exekutionsbewilligung des Bewilligungsgerichtes. Das Urteil mache den Eintragungskonsens (Aufsandungserklärung) des Verpflichteten überflüssig.Der Spruch des vorliegenden Exekutionstitels könne nur aus dem Zusammenhalt der Punkte 1 und 2 verstanden werden. Das Urteil habe den Anspruch des Klägers auf Einräumung und grundbücherliche Übertragung der im Spruch genannten Liegenschaftsanteile statuiert und sei gemäß Paragraph 350, EO vollstreckbar. Vollstreckungsakt sei der Vollzug der bücherlichen Eintragung durch das Buchgericht aufgrund der Exekutionsbewilligung des Bewilligungsgerichtes. Das Urteil mache den Eintragungskonsens (Aufsandungserklärung) des Verpflichteten überflüssig.
Der Exekutionsantrag habe kein Vorbringen zur Streitanmerkung der Klage und zu der während des Titelverfahrens bzw nach dessen Abschluß erfolgten Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der Liegenschaft EZ 61 aufgrund der Urkunde vom 2.1.1990 enthalten. Der betreibende Gläubiger habe in seinem Exekutionsantrag gemäß § 55 EO alle Tatsachen und Beweismittel für die Zulässigkeit seines Antrags vorzubringen; das Bewilligungsgericht dürfe nur aufgrund der Aktenlage entscheiden. Aufgrund des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbots sei dem Rekursgericht deshalb ein inhaltliches Eingehen auf Rekursvorbringen im Zusammenhang mit dieser Streitanmerkung sowie der Veränderung der Eigentumsverhältnisse verwehrt. Der Umstand, daß die zweit-, dritt-, fünft- und sechstverpflichteten Parteien ihre 1/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 61 auf den Viertverpflichteten übertrugen, rechtfertige jedoch nicht auch die Abweisung des gegen die Erstverpflichtete und den Viertverpflichteten gerichteten Teils des Exekutionsantrags. Hinsichtlich dieser Anteile bestehe die urteilsmäßige Verpflichtung zur Herausgabe und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger nach wie vor; insoweit sei der Exekutionsantrag berechtigt.Der Exekutionsantrag habe kein Vorbringen zur Streitanmerkung der Klage und zu der während des Titelverfahrens bzw nach dessen Abschluß erfolgten Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der Liegenschaft EZ 61 aufgrund der Urkunde vom 2.1.1990 enthalten. Der betreibende Gläubiger habe in seinem Exekutionsantrag gemäß Paragraph 55, EO alle Tatsachen und Beweismittel für die Zulässigkeit seines Antrags vorzubringen; das Bewilligungsgericht dürfe nur aufgrund der Aktenlage entscheiden. Aufgrund des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbots sei dem Rekursgericht deshalb ein inhaltliches Eingehen auf Rekursvorbringen im Zusammenhang mit dieser Streitanmerkung sowie der Veränderung der Eigentumsverhältnisse verwehrt. Der Umstand, daß die zweit-, dritt-, fünft- und sechstverpflichteten Parteien ihre 1/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 61 auf den Viertverpflichteten übertrugen, rechtfertige jedoch nicht auch die Abweisung des gegen die Erstverpflichtete und den Viertverpflichteten gerichteten Teils des Exekutionsantrags. Hinsichtlich dieser Anteile bestehe die urteilsmäßige Verpflichtung zur Herausgabe und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger nach wie vor; insoweit sei der Exekutionsantrag berechtigt.
Die Belastungs- und Veräußerungsverbote hinderten nicht die Verbücherung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot könne solche Eigentumsveränderungen nicht hintanhalten, die aufgrund des Gesetzes entstehen, wie den außerbücherlichen Erwerb von Rechten durch Ersitzung. Der Kläger habe die Stellung eines eingeantworteten Nacherben erlangt und sei damit rückwirkend Universalsukzessor des erblasserischen Vermögens geworden. Hiebei handle es sich nicht um einen durch rechtsgeschäftliche Verfügung erfolgten Rechts - bzw Eigentumserwerb; er könne von einem Belastungs- und Veräußerungsverbot von vornherein nicht betroffen sein. Diese Belastungs- und Veräußerungsverbote hinderten nicht die exekutive Einverleibung des Eigentumsrechtes des Betreibenden als Erbe nach Ehrenreich S*****.
Die vom Erstgericht angeordnete Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei verfehlt. Der Exekutionstitel sei ausschließlich auf die Herausgabe der Liegenschaftsanteile des Verpflichteten und die Einverleibung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei, nicht aber auf die Löschung irgendwelche Eintragungen im Lastenblatt dieser Liegenschaften gerichtet. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes auf das Grundbuch könne im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht beurteilt und abschließend entschieden werden, ob diese grundbücherlichen Belastungen aufgrund der Einverleibung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei hinfällig bzw gegenstandslos sind. Die betreibende Partei werde also, falls die Verpflichteten einer Löschung nicht zustimmen, einen diesbezüglichen Exekutionstitel erwirken müssen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden habe, S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, habe sich das Höchstgericht bislang noch nicht mit der Frage befaßt, ob ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot die exekutive Einverleibung des Eigentumsrechtes eines Erbschaftsklägers hindert.