Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 65 KG Stein mit der Bauparzelle Nr. 63/1. Die beiden Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ 67 KG Stein mit der Bauparzelle Nr. 64 "Wohnhaus samt zwei Höfen". Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982, GZ 14 Cg 312/82-3, wurden die.beiden Beklagten schuldig erkannt, in die Unterteilung der Bauparzelle Nr. 64 auf Grund eines zu erstellenden Teilungsplanes einzuwilligen, in welchem der in der beiliegenden Mappenkopie rot gefärbte Teil (Hoffläche) als Trennfläche ausgewiesen ist; weiters wurden sie verpflichtet, ihre Zustimmung dahin zu erteilen, daß diese Trennfläche vom Gutsbestand der EZ 67 KG Stein lastenfrei abgeschrieben und in den Gutsbestand der EZ 65 KG Stein unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 63/1 übertragen wird.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 10. Februar 1986, 1 b R 454/85, wurde das Grundbuchsgesuch der Kläger, ihnen auf Grund des genannten Versäumungsurteiles, des Teilungsplanes des Dipl.Ing.Josef G*** vom 7. Februar 1985, GZ 718/84, und anderer Urkunden im Grundbuch Stein nachstehende Eintragungen zu bewilligen, und zwar 1. in der EZ 67 die Teilung der Bauparzelle Nr. 64 in das Trennstück 2 und in das Restgrundstück Bauparzelle Nr. 64 Wohnhaus samt zwei Höfen und 2. die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes 2 der Bauparzelle Nr. 64 von der EZ 67 und die Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestand der den Klägern je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 65 zur Einbeziehung in die Bauparzelle Nr. 63/1 Wohnhaus samt Hof, in Stattgebung des Rekurses der beklagten Parteien abgewiesen. Hiezu führte das Rekursgericht aus, der Exekutionstitel (Versäumungsurteil vom 8. Oktober 1982) könne nicht auf Grund eines bloßen Grundbuchsgesuches durchgesetzt werden, weil der aus dem Exekutionstitel Berechtigte mangels bücherlichen Eigentums nicht berechtigt sei, die Teilung mit einem Grundbuchsgesuch zu beantragen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, mögen auch die Einschreiter ihrem Grundbuchsgesuch einen Teilungsplan angeschlossen haben, der als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit d GBG anzusehen sei. Dem Teilungsplan sei nämlich nicht zu entnehmen, daß er bezüglich der Trennfläche mit der im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982 angeführten und dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Mappenkopie übereinstimme, aber auch nicht, daß er mit Zustimmung der Rekurswerber zustandegekommen sei, also die Rekurswerber mit dem Teilungsplan den vollstreckbaren Anspruch der Einschreiter aus dem Versäumungsurteil auf Erstellung eines Teilungsplanes erfüllt hätten. Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Unterteilung der in der EZ 67 KG Stein vorgetragenen Bauparzelle Nr. 64 gemäß dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. G***, GZ 718/84, einzuwilligen, und zwar in die Unterteilung in die Trennfläche 1 (213 m2) und in die Trennfläche 2 (18 m2), ferner einzuwilligen und alle diesbezüglichen Urkunden, insbesondere ein Grundbuchsgesuch, zu unterfertigen, daß die Trennfläche 2 vom Gutsbestand der EZ 67 KG Stein lastenfrei abgeschrieben und in den Gutsbestand der im Eigentum der Kläger je zur Hälfte stehenden Liegenschaft EZ 65 KG Stein unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 63/1 übertragen wird.Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 10. Februar 1986, 1 b R 454/85, wurde das Grundbuchsgesuch der Kläger, ihnen auf Grund des genannten Versäumungsurteiles, des Teilungsplanes des Dipl.Ing.Josef G*** vom 7. Februar 1985, GZ 718/84, und anderer Urkunden im Grundbuch Stein nachstehende Eintragungen zu bewilligen, und zwar 1. in der EZ 67 die Teilung der Bauparzelle Nr. 64 in das Trennstück 2 und in das Restgrundstück Bauparzelle Nr. 64 Wohnhaus samt zwei Höfen und 2. die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes 2 der Bauparzelle Nr. 64 von der EZ 67 und die Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestand der den Klägern je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 65 zur Einbeziehung in die Bauparzelle Nr. 63/1 Wohnhaus samt Hof, in Stattgebung des Rekurses der beklagten Parteien abgewiesen. Hiezu führte das Rekursgericht aus, der Exekutionstitel (Versäumungsurteil vom 8. Oktober 1982) könne nicht auf Grund eines bloßen Grundbuchsgesuches durchgesetzt werden, weil der aus dem Exekutionstitel Berechtigte mangels bücherlichen Eigentums nicht berechtigt sei, die Teilung mit einem Grundbuchsgesuch zu beantragen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, mögen auch die Einschreiter ihrem Grundbuchsgesuch einen Teilungsplan angeschlossen haben, der als öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG anzusehen sei. Dem Teilungsplan sei nämlich nicht zu entnehmen, daß er bezüglich der Trennfläche mit der im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982 angeführten und dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Mappenkopie übereinstimme, aber auch nicht, daß er mit Zustimmung der Rekurswerber zustandegekommen sei, also die Rekurswerber mit dem Teilungsplan den vollstreckbaren Anspruch der Einschreiter aus dem Versäumungsurteil auf Erstellung eines Teilungsplanes erfüllt hätten. Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Unterteilung der in der EZ 67 KG Stein vorgetragenen Bauparzelle Nr. 64 gemäß dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. G***, GZ 718/84, einzuwilligen, und zwar in die Unterteilung in die Trennfläche 1 (213 m2) und in die Trennfläche 2 (18 m2), ferner einzuwilligen und alle diesbezüglichen Urkunden, insbesondere ein Grundbuchsgesuch, zu unterfertigen, daß die Trennfläche 2 vom Gutsbestand der EZ 67 KG Stein lastenfrei abgeschrieben und in den Gutsbestand der im Eigentum der Kläger je zur Hälfte stehenden Liegenschaft EZ 65 KG Stein unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 63/1 übertragen wird.
Zur Begründung verwiesen sie auf die genannte Rekursentscheidung und den Umstand, daß sich die Beklagten auch nach dieser Entscheidung weigerten, entsprechende Urkunden zu unterfertigen. Die Beklagten erhoben den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und beantragten im übrigen die Abweisung der Klage.
Unter Berufung auf die §§ 7 Abs 2 und 10 EO stellten die Kläger in der Folge nachstehendes Eventualbegehren: "Es wird festgestellt, daß die im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982, 14 Cg 312/82, genannte Trennfläche (Hoffläche) entsprechend dem in der beiliegenden Mappenkopie rot gefärbelten Teil ident ist mit der Trennfläche 2 im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.Ing. Josef G***, GZ 718/84, im Ausmaß von 18 m2."Unter Berufung auf die Paragraphen 7, Absatz 2 und 10 EO stellten die Kläger in der Folge nachstehendes Eventualbegehren: "Es wird festgestellt, daß die im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982, 14 Cg 312/82, genannte Trennfläche (Hoffläche) entsprechend dem in der beiliegenden Mappenkopie rot gefärbelten Teil ident ist mit der Trennfläche 2 im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.Ing. Josef G***, GZ 718/84, im Ausmaß von 18 m2."
Das Erstgericht hob das Verfahren in Ansehung des Hauptbegehrens teilweise als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück; im übrigen wies es das restliche Hauptbegehren ab. Hiezu führte es aus, das Begehren auf Abgabe von Willenserklärungen sei inhaltlich bereits vom Versäumungsurteil erfaßt, sodaß diesbezüglich entschiedene Rechtssache vorliege. Das Eventualbegehren beurteilte es als Ergänzungsklage zum rechtskräftigen Versäumungsurteil im Sinne des § 10 EO, weil der materiellrechtliche Anspruch feststehe, zur Durchsetzung jedoch nur die formelle Voraussetzung, und zwar der Nachweis der Vollstreckbarkeit, fehle, nämlich die ergänzende Feststellung der Übereinstimmung der Trennfläche der Mappenkopie mit der Trennfläche 2 des Teilungsplanes. In Punkt II 2 seines Spruches sprach es demgemäß aus: "Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus dem Versäumungsurteil vom 8. Oktober 1982, 14 Cg 312/82-2, auf Einwilligung in die Unterteilung der ihnen gehörigen, in der EZ 67 KG Stein vorgetragenen Bauparzelle Nr. 64 dergestalt, daß der in der angeschlossenen Mappenkopie rot gefärbelte Teil (Hoffläche) als Trennfläche ausgewiesen wird, und auf Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung dieser Trennfläche vom bisherigen Gutsbestand und zu deren Zuschreibung zum Gutsbestand der den Klägern je zur Hälfte gehörigen EZ 65 KG Stein unter Einbeziehung des Grundstückes Nr. 63/1 ist im Umfang der in der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. Josef G***, GZ 718/84, ausgewiesenen Trennfläche Nr. 2 der Bauparzelle Nr. 64 (18 m2) vollstreckbar."Das Erstgericht hob das Verfahren in Ansehung des Hauptbegehrens teilweise als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück; im übrigen wies es das restliche Hauptbegehren ab. Hiezu führte es aus, das Begehren auf Abgabe von Willenserklärungen sei inhaltlich bereits vom Versäumungsurteil erfaßt, sodaß diesbezüglich entschiedene Rechtssache vorliege. Das Eventualbegehren beurteilte es als Ergänzungsklage zum rechtskräftigen Versäumungsurteil im Sinne des Paragraph 10, EO, weil der materiellrechtliche Anspruch feststehe, zur Durchsetzung jedoch nur die formelle Voraussetzung, und zwar der Nachweis der Vollstreckbarkeit, fehle, nämlich die ergänzende Feststellung der Übereinstimmung der Trennfläche der Mappenkopie mit der Trennfläche 2 des Teilungsplanes. In Punkt römisch zwei 2 seines Spruches sprach es demgemäß aus: "Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus dem Versäumungsurteil vom 8. Oktober 1982, 14 Cg 312/82-2, auf Einwilligung in die Unterteilung der ihnen gehörigen, in der EZ 67 KG Stein vorgetragenen Bauparzelle Nr. 64 dergestalt, daß der in der angeschlossenen Mappenkopie rot gefärbelte Teil (Hoffläche) als Trennfläche ausgewiesen wird, und auf Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung dieser Trennfläche vom bisherigen Gutsbestand und zu deren Zuschreibung zum Gutsbestand der den Klägern je zur Hälfte gehörigen EZ 65 KG Stein unter Einbeziehung des Grundstückes Nr. 63/1 ist im Umfang der in der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. Josef G***, GZ 718/84, ausgewiesenen Trennfläche Nr. 2 der Bauparzelle Nr. 64 (18 m2) vollstreckbar."
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht, dagegen jener der Beklagten Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, im bestätigenden Teil nicht den Betrag von 60.000 S, im abändernden Teil den Betrag von 15.000 S, nicht aber jenen von 300.000 S übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. In der Urteilsbegründung zum abändernden Teil verwies es darauf, daß den Klägern im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982 ein vollstreckbarer Exekutionstitel zur Verfügung stehe, sodaß es einer Klage auf Vollstreckbarerklärung dieses Versäumungsurteiles im Sinne des § 10 EO nicht bedürfe. Gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung erheben die Kläger eine auf § 502 Abs 4 Z 1, § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Punktes II 2 des erstgerichtlichen Urteiles. Sie behaupten einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur herrschenden Rechtsprechung, insbesondere zur SZ 25/255, welche einen analogen Fall betreffe. Da auch im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeit bestehe, die Identität des ursprünglich vorgelegten Lageplanes (als Bestandteil des Exekutionstitels) mit dem Teilungsplan nachzuweisen, bedürfe es auch hier des Bindegliedes eines Feststellungsurteiles.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht, dagegen jener der Beklagten Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, im bestätigenden Teil nicht den Betrag von 60.000 S, im abändernden Teil den Betrag von 15.000 S, nicht aber jenen von 300.000 S übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. In der Urteilsbegründung zum abändernden Teil verwies es darauf, daß den Klägern im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982 ein vollstreckbarer Exekutionstitel zur Verfügung stehe, sodaß es einer Klage auf Vollstreckbarerklärung dieses Versäumungsurteiles im Sinne des Paragraph 10, EO nicht bedürfe. Gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung erheben die Kläger eine auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Punktes römisch zwei 2 des erstgerichtlichen Urteiles. Sie behaupten einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur herrschenden Rechtsprechung, insbesondere zur SZ 25/255, welche einen analogen Fall betreffe. Da auch im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeit bestehe, die Identität des ursprünglich vorgelegten Lageplanes (als Bestandteil des Exekutionstitels) mit dem Teilungsplan nachzuweisen, bedürfe es auch hier des Bindegliedes eines Feststellungsurteiles.