Rechtssatz RS0118839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118839
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach § 846 ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB.In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der Paragraphen 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß Paragraph 841, zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach Paragraph 846, ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach Paragraphen 847, f ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 259/03i
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 259/03i
- 3 Ob 11/04w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
nur: Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen. (T1)
- 5 Ob 198/06p
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 198/06p
nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. (T2)
- 3 Ob 98/10y
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/93
- 3 Ob 8/13t
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
Auch; nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren nach § 351 Abs 1 EO ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln. (T3)
- 1 Ob 113/13v
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 113/13v
Auch
- 5 Ob 133/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
Vgl auch
- 5 Ob 122/16a
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
Vgl auch
- 5 Ob 110/18i
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
Auch; nur T2
- 5 Ob 198/19g
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 198/19g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118839
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00259_03I0000_003