Begründung:
Im Erbweg wurde 1993 die Drittverpflichtete als Gattin des Erblassers zu 3/9 Eigentümerin einer Liegenschaft in Innsbruck mit einem (1937 von den Schwiegereltern der Drittverpflichteten und Großeltern der übrigen Parteien) darauf errichteten Wohnhaus, der Betreibende sowie der Erst- und die Zweitverpflichtete als seine Kinder zu je 2/9. Mit vollstreckbarem Urteil vom 23. November 2000 wurde über Teilungsklage der Drittverpflichteten erkannt, dass die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum (im Folgenden auch nur WE) aufgehoben wird.
Es bestehen folgende elf Wohneinheiten, jeweils samt Zubehör (Balkon bzw. Dachterrasse, näher bezeichnete Kellerabteile, Tanks im Tankraum, Garten) sowie je zwei Garagen und PKW-Abstellplätze:
Wohnung Top W1, bestehend aus der Wohnung im Erdgeschoß (EG) Nord samt Zubehör, 99/1227-Anteile
Wohnung Top W2, bestehend aus der Wohnung im EG Süd samt Zubehör, 74/1227-Anteile
Wohnung Top W3, bestehend aus der Wohnung im 1. Obergeschoß (OG) Nord samt Zubehör, 136 + 6/1227-Anteile
Wohnung Top W4, bestehend aus der Wohnung im 1. OG Süd samt Zubehör, 81 + 1/1227-Anteile
Wohnung Top W5, bestehend aus der Wohnung im 2. OG Nord samt Zubehör, 114/1227-Anteile
Wohnung Top W6, bestehend aus der Wohnung im 2. OG Süd samt Zubehör, 109/1227-Anteile
Wohnung Top W7, bestehend aus der Wohnung im 3. OG Nord samt Zubehör, 139/1227-Anteile
Wohnung Top W8, bestehend aus der Wohnung im 3. OG Süd samt Zubehör, 86 + 1/1227-Anteile (Erstgericht) bzw. 86 + 3 + 2/1227-Anteile (Rekursgericht)
Wohnung Top W9, bestehend aus der Wohnung im 4 .OG Nord samt Zubehör, 113/1227-Anteile
Wohnung Top W10, bestehend aus der Wohnung im 4. OG Süd samt Zubehör, 107 + 6 + 3/1227-Anteile (Erstgericht) bzw. 107 + 1/1227-Anteile (Rekursgericht)
Wohnung Top W12, bestehend aus der Wohnung im Dachgeschoß (DG) Nord samt Zubehör, 83 + 2/1227-Anteile (Erstgericht) bzw. 83/1227-Anteile (Rekursgericht)
ausbaufähiger Dachboden Süd W13 mit 70 %iger Wohnfläche, 53/1227-Anteile
Garage Top G11, 7/1227-Anteile
Garage Top G14, 7/1227-Anteile
PKW-Abstellplatz Top AP15, 3/1227-Anteile
PKW-Abstellplatz Top AP16, 3/1227-Anteile.
Der Sachverständige im Teilungsprozess führte in seinem Gutachten ON 11 aus, für die Aufteilung in WE an die bisherigen Miteigentümer (bisher zum Teil Mieter, künftig Wohnungseigentümer) sei der Verkehrswert nicht der richtige Maßstab, weil die Miteigentümer, die bisher (als Mieter) nur minimale Mieten bezahlt hätten, extrem bevorzugt würden. Die Verkehrswerte würden durch unbefristete Mietverhältnisse zu sehr niedrigen Mieten gegenüber freien Wohnungen bzw. zu ortsüblichen Preisen vermieteten Wohnungen sehr stark vermindert. Als brauchbare Basis für die bisher eigengenutzten Wohnungen erscheine der Sachwert ohne Berücksichtigung der Investitionen der Miteigentümer als Mieter, es sei somit für diese Wohnungen auch nur der durchschnittliche Zustand des Hauses in Ansatz zu bringen, daher der Wert von Verbesserungen zu eliminieren. Dieser so gewonnene Wert wird als sogenannter Aufteilungswert bezeichnet. Im zweiten Rechtsgang befürworteten der Betreibende, die Zweit- und Drittverpflichtete eine Aufteilung nach diesen Aufteilungswerten, der Erstverpflichtete hingegen nach Verkehrswerten.
Das Erstgericht bewilligte für diese Liegenschaft die Exekution zur körperlichen Teilung durch Begründung von WE. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer Verhandlung fasste das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Beschluss auf Begründung von WE von 1227/1227-Anteilen, wobei folgende WE-Einheiten samt Zubehör zugewiesen wurden:
1) der Drittverpflichteten WE an den Wohnungen W3, W4 und W6, der Garage G11 sowie am ausbaufähigen Dachboden W13, insgesamt somit 387/1227-Anteile;
2) der Zweitverpflichteten WE an den Wohnungen W2, W5 und W8, insgesamt somit 275/1227-Anteile;
3) dem Erstverpflichteten WE an den Wohnungen W1, W9 und W10 sowie am PKW-Abstellplatz AP15, insgesamt somit 331/1227-Anteile;
4) dem Betreibenden WE an den Wohnungen W7 und W12, an der Garage G14 sowie am PKW-Abstellplatz AP16, insgesamt somit 234/1227-Anteile.
Weiters beschloss das Erstgericht die Einverleibung des bisher unter C-LNr 1 auf dem Anteil B-LNr 7 (Erstverpflichteter) eingetragenen Pfandrechts von damals 1,280.284 S samt 6 % Zinsen und 11 % Verzugszinsen sowie 7 % Zinseszinsen, Nebengebührensicherung 256.000 S für die Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen AG im gleichen Betrag als Simultanhypothek in den dem Erstverpflichteten nunmehr zugewiesenen WE-Anteilen Wohnungen W1, W9 und W10 sowie Abstellplatz AP15 im ersten C-Rang. Auf Grund von Mehrzuteilungen ordnete es darüber hinaus Ausgleichszahlungen der verpflichteten Parteien von insgesamt 500,21 EUR (davon 78,85 EUR zu leisten durch die Drittverpflichtete, 51,16 EUR durch die Zweitverpflichtete und 370,20 EUR durch den Erstverpflichteten) an den Betreibenden an.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen zog 1975 die Drittverpflichtete in Top W3 ein und schloss mit ihren Schwiegereltern, den damaligen Hauseigentümern, einen mündlichen Mietvertrag. In den 1980er Jahren folgten mündliche Mietverträge der damaligen Hauseigentümer mit dem Erstverpflichteten für Top W10, der Zweitverpflichteten für Top W2 und dem Betreibenden für Top W1. Der Betreibende löste auf Grund seines Studiums in Wien das Mietverhältnis nach Kurzem wieder auf, an seine Stelle trat die Mutter der Drittverpflichteten. Nach dem erwähnten Erbfall durfte der Betreibende zunächst vereinbarungsgemäß Top W7 und W12 weiterhin als Prekarium benützen, bis WE begründet werde; 1992 erfolgte die Trennung von Top W12 von W7 - der Betreibende bewohnte daraufhin Top W7, für welche eine Benützungsregelung getroffen wurde, nach der der Betreibende nun Benützungsentgelt zahlt. 1995 verzichtete die Zweitverpflichtete auf ihr Mietrecht an Top W2. Mitte 1996 verließ der Erstverpflichtete Top W10, verzichtete aber nie auf sein Mietrecht und leistet weiterhin den Mietzins. Von allen Miteigentümern genutzt werden derzeit der Dachboden W13 und die Garage G14, während die Wohnung W12 leer steht. Unbefristete Mietverhältnisse bestehen mit Dritten an den Wohnungen W1, W5 und W6 und W9, mit der Drittverpflichteten an W3 und W11 sowie mit dem Erstverpflichteten an W10. Auf Grund der den Wohnungen W3, W7 und W10 bestehenden bedeutenden Wertunterschiede in Ansehung des Verkehrs- oder des Aufteilungswerts erhöht sich unter Berücksichtung der Aufteilungswerte der Wert der Liegenschaft von 1,046.969,30 EUR (Verkehrswert) auf 1,265.392,90 EUR (Aufteilungswert).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Teilung und Begründung von WE habe gemäß § 351 EO so zu erfolgen, dass sich daraus eine angemessene Teilung ergebe; dementsprechend seien die Berührungspunkte der bisherigen Miteigentümer möglichst gering zu halten und auch der Wertersatz in möglichst geringem Rahmen zu fixieren. Es sei zwar theoretisch möglich, dem Erst- und der Drittverpflichteten Wohnungen zuzuweisen, die nicht von ihnen selbst gemietet und bewohnt würden, sodass deren Mietrechte aufrecht erhalten blieben; dies führe aber keinesfalls zu einer Erleichterung der eigentümer- und mietrechtlichen Verquickung, sondern verstärke im Gegenteil die Berührungspunkte. Die Aufteilung habe iSd der bindenden Rechtsansicht des Rekursgerichts im ersten Rechtsgang nach Aufteilungswerten zu erfolgen, was notgedrungen dazu führe, dass der Erst- und die Drittverpflichtete als bisherige Mieter und Miteigentümer ihr Mietrecht entschädigungslos verlören; andererseits sei aber auch der Aspekt der "angemessenen Teilung" zu berücksichtigen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Teilung und Begründung von WE habe gemäß Paragraph 351, EO so zu erfolgen, dass sich daraus eine angemessene Teilung ergebe; dementsprechend seien die Berührungspunkte der bisherigen Miteigentümer möglichst gering zu halten und auch der Wertersatz in möglichst geringem Rahmen zu fixieren. Es sei zwar theoretisch möglich, dem Erst- und der Drittverpflichteten Wohnungen zuzuweisen, die nicht von ihnen selbst gemietet und bewohnt würden, sodass deren Mietrechte aufrecht erhalten blieben; dies führe aber keinesfalls zu einer Erleichterung der eigentümer- und mietrechtlichen Verquickung, sondern verstärke im Gegenteil die Berührungspunkte. Die Aufteilung habe iSd der bindenden Rechtsansicht des Rekursgerichts im ersten Rechtsgang nach Aufteilungswerten zu erfolgen, was notgedrungen dazu führe, dass der Erst- und die Drittverpflichtete als bisherige Mieter und Miteigentümer ihr Mietrecht entschädigungslos verlören; andererseits sei aber auch der Aspekt der "angemessenen Teilung" zu berücksichtigen.
Das Rekursgericht änderte im zweiten Rechtsgang über Rekurs des Erstverpflichteten die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es den Parteien - entsprechend den unbestrittenen Verkehrswerten - folgende WE-Einheiten zuwies:
1) der Drittverpflichteten die Wohnungen W1, W3, W4 und W6 sowie die Garage G11, insgesamt somit 439/1227-Anteile;
2) der Zweitverpflichteten die Wohnungen W2 und W8, die Garage G14 und den PKW-Abstellplatz AP16, insgesamt somit 175/1227-Anteile;
3) dem Erstverpflichteten die Wohnungen W5, W9 und W10, den PKW-Abstellplatz AP15 und den ausbaufähigen Dachboden W13, insgesamt somit 391/1227-Anteile;
4) dem Betreibenden die Wohnungen W7 und W12, insgesamt somit 222/1227-Anteile.
Die nicht ausdrücklich als Zubehör bzw. Wohnung erwähnten Flächen würden als Allgemeinflächen gelten. Das Rekursgericht ordnete die Einverleibung des bisher auf Anteil B-LNr 7 (des Erstverpflichteten) zu Gunsten der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen AG bestehenden Pfandrechts im selben Betrag als Simultanhypothek in den dem Erstverpflichteten nunmehr zukommenden WE-Anteilen im ungeteilten ersten C-Rang an und verpflichtete den Betreibenden sowie die Zweit- und die Drittverpflichtete in Folge von Mehrzuteilungen zu Ausgleichszahlungen von insgesamt 1.817,11 EUR an den Erstverpflichteten.
Unter ausdrücklicher Abstandnahme von seiner im ersten Rechtsgang im Aufhebungsbeschluss ON 17 vertretenen Auffassung schloss es sich der Rechtsansicht des Rekurswerbers an, dass eine Teilung nach Verkehrswerten und nicht nach Aufteilungswerten zu erfolgen habe, weil bei einem Verfahren nach § 351 EO die vorhandene gemeinschaftliche unbewegliche Sache körperlich zu teilen sei, sodass vom Ist-Zustand auszugehen sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Erst- und die Drittverpflichtete jeweils ein günstiges Mietrecht hätten, wogegen die Zweitverpflichtete ein solches nicht habe und der Betreibende lediglich ein Benützungsrecht an einer Wohnung ausübe. Es sei von den vorhandenen Werten auszugehen, weshalb die - den Wert einer Wohnung beeinträchtigenden - Mietrechte zu berücksichtigen seien. Das Mietrecht stelle für den berechtigten Miteigentümer einen Wert dar; durch die Übertragung ins Eigentum falle das Mietrecht weg und erhöhe sich zugleich der Wert der Wohnung, sodass die Berücksichtigung des Mietrechts keine ungerechtfertigte Bevorzugung, sondern nur eine Entschädigung für den Wegfall des (ihm allein zustehenden) Mietrechts darstelle. Im Falle einer Zivilteilung würden Mietrechte durch ihre Weiterexistenz ebenfalls miteinbezogen, wodurch der Wert der gesamten Liegenschaft verringert werde. Die "Bevorzugung" von mietrechtsberechtigten Miteigentümern sei richtigerweise eine ungleiche rechtliche Ausgangssituation zwischen den Miteigentümern, die sich - um den Erfordernissen einer "gerechten" Teilung iSd §§ 841 ff ABGB zu entsprechen - auch am Ende eines Aufteilungsverfahrens widerspiegeln müsse. Das Teilungsverfahren habe daher unter Zugrundelegung von Verkehrswerten zu erfolgen. Durch die Zugrundelegung von Verkehrswerten werde einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass (vom wirtschaftlichen Standpunkt aus) ungünstig vermietete Wohnungen (ob an Dritte oder an bisherige Miteigentümer) den Wert der einzelnen Wohnung und damit auch der gesamten Liegenschaft minderten. Andererseits werde dadurch berücksichtigt, dass einzelne Miteigentümer Mietrechte haben, andere wiederum nicht; diese "Besserstellung" der ersten Gruppe von Miteigentümern werde nach dem Teilungsverfahren richtigerweise auch fortgeschrieben, indem die Wohnung, an der die Miteigentümer bislang ihr Mietrecht ausübten, und die ihnen nach der Teilung als WE zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werde, durch den Wegfall des Mietrechts im Werte steige. Diese Wertsteigerung der "Eigentumswohnung" stelle eben den Wert des bisherigen Mietrechts dar, der ausschließlich dem mietrechtsbegünstigten Miteigentümer (und nicht anteilsmäßig auch den anderen Miteigentümern) alleine zugekommen sei.Unter ausdrücklicher Abstandnahme von seiner im ersten Rechtsgang im Aufhebungsbeschluss ON 17 vertretenen Auffassung schloss es sich der Rechtsansicht des Rekurswerbers an, dass eine Teilung nach Verkehrswerten und nicht nach Aufteilungswerten zu erfolgen habe, weil bei einem Verfahren nach Paragraph 351, EO die vorhandene gemeinschaftliche unbewegliche Sache körperlich zu teilen sei, sodass vom Ist-Zustand auszugehen sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Erst- und die Drittverpflichtete jeweils ein günstiges Mietrecht hätten, wogegen die Zweitverpflichtete ein solches nicht habe und der Betreibende lediglich ein Benützungsrecht an einer Wohnung ausübe. Es sei von den vorhandenen Werten auszugehen, weshalb die - den Wert einer Wohnung beeinträchtigenden - Mietrechte zu berücksichtigen seien. Das Mietrecht stelle für den berechtigten Miteigentümer einen Wert dar; durch die Übertragung ins Eigentum falle das Mietrecht weg und erhöhe sich zugleich der Wert der Wohnung, sodass die Berücksichtigung des Mietrechts keine ungerechtfertigte Bevorzugung, sondern nur eine Entschädigung für den Wegfall des (ihm allein zustehenden) Mietrechts darstelle. Im Falle einer Zivilteilung würden Mietrechte durch ihre Weiterexistenz ebenfalls miteinbezogen, wodurch der Wert der gesamten Liegenschaft verringert werde. Die "Bevorzugung" von mietrechtsberechtigten Miteigentümern sei richtigerweise eine ungleiche rechtliche Ausgangssituation zwischen den Miteigentümern, die sich - um den Erfordernissen einer "gerechten" Teilung iSd Paragraphen 841, ff ABGB zu entsprechen - auch am Ende eines Aufteilungsverfahrens widerspiegeln müsse. Das Teilungsverfahren habe daher unter Zugrundelegung von Verkehrswerten zu erfolgen. Durch die Zugrundelegung von Verkehrswerten werde einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass (vom wirtschaftlichen Standpunkt aus) ungünstig vermietete Wohnungen (ob an Dritte oder an bisherige Miteigentümer) den Wert der einzelnen Wohnung und damit auch der gesamten Liegenschaft minderten. Andererseits werde dadurch berücksichtigt, dass einzelne Miteigentümer Mietrechte haben, andere wiederum nicht; diese "Besserstellung" der ersten Gruppe von Miteigentümern werde nach dem Teilungsverfahren richtigerweise auch fortgeschrieben, indem die Wohnung, an der die Miteigentümer bislang ihr Mietrecht ausübten, und die ihnen nach der Teilung als WE zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werde, durch den Wegfall des Mietrechts im Werte steige. Diese Wertsteigerung der "Eigentumswohnung" stelle eben den Wert des bisherigen Mietrechts dar, der ausschließlich dem mietrechtsbegünstigten Miteigentümer (und nicht anteilsmäßig auch den anderen Miteigentümern) alleine zugekommen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstrichterliche Rsp zur Frage der Berücksichtigung von Mietrechten von Miteigentümern im Verfahren nach § 351 EO, insbesondere zur Frage, ob eine solche Aufteilung nach Verkehrswerten oder "Aufteilungswerten" zu erfolgen habe, fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstrichterliche Rsp zur Frage der Berücksichtigung von Mietrechten von Miteigentümern im Verfahren nach Paragraph 351, EO, insbesondere zur Frage, ob eine solche Aufteilung nach Verkehrswerten oder "Aufteilungswerten" zu erfolgen habe, fehle.