Rechtssatz RS0044011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044011
Geschäftszahl
3Ob197/54; 6Ob262/74; 3Ob11/04w; 6Ob72/05i; 3Ob25/14v
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß ist aber, weil es sich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt, bedeutungslos, weil jedenfalls der OGH ohne Bindung an die vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu lösen hat (vgl RZ 1937,238).Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß ist aber, weil es sich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt, bedeutungslos, weil jedenfalls der OGH ohne Bindung an die vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu lösen hat vergleiche RZ 1937,238).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 197/54
Entscheidungstext OGH 31.03.1954 3 Ob 197/54
- 6 Ob 262/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
Auch
- 3 Ob 11/04w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
Auch
- 6 Ob 72/05i
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 72/05i
Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T1)
- 3 Ob 25/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044011
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19540331_OGH0002_0030OB00197_5400000_002