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Entscheidung 6 Ob 72/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob72/05i

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN ***** eingetragenen L***** Gesellschaft m. b. H. mit dem Sitz in ***** K*****, wegen Bucheinsicht des Gesellschafters Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2005, GZ 3 R 184/04i-36, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2004, GZ 62 Fr 1330/02m-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RGBl 208 aus 1854,) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist zwar an die in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden. Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist aber unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist (RIS-Justiz RS0044011; RS0042173; RS0042181).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG), sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu (RIS-Justiz RS0060098; SZ 70/157 ua). Während in Deutschland das Verweigerungsrecht der Gesellschaft gegen einen solchen Anspruch gesetzlich geregelt ist (Paragraph 51, Absatz 2, dGmbH), besteht in Österreich insoweit keine solche Regelung. Es ist aber in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass rechtsmissbräuchlich erhobenen Informationsansprüchen nicht stattgegeben werden darf (SZ 70/157 mwN). Als rechtsmissbräuchlich wurde das Individualrecht des Gesellschafters beurteilt, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (6 Ob 245/99v mwN) und insbesondere, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für sein Kokurenzunternehmen benötigt oder verwenden will (6 Ob 323/98p).

Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende (SZ 69/289 ua). Selbst wenn nur relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch verbleiben, geben diese aufgrund der dargestellten Beweislast zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x mwN).

Von diesen Grundsätzen des Obersten Gerichtshofs ist das Rekursgericht im vorliegenden Einzelfall nicht abgewichen. Die Bewertung eines Begehrens (hier: auf Bucheinsicht) als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (5 Ob 200/02a; 7 Ob 103/05f ua). Die einzelfallbezogene Beurteilung des Rekursgerichts, dass unabhängig vom Verhalten des Antragstellers in mehreren Zivilprozessen, in denen die Gesellschaft mbH Prozesspartei war oder noch ist, nicht auf eine konkrete Missbrauchsabsicht des Antragstellers geschlossen werden könne, stellt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifenden Fehlbeurteilung dar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG RBGl 208 aus 1854, und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00072.05I.0714.000

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050714_OGH0002_0060OB00072_05I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0025230 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
RS0026205 Rechtssatz 09.06.1971Zivilrecht
Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0042173 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindung …
RS0042181 Rechtssatz 10.04.1968Zivilrecht
Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richt …
RS0044011 Rechtssatz 31.03.1954Zivilrecht
Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Vers …
RS0060098 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Infor …
RS0105318 Rechtssatz 30.09.1996Zivilrecht
Der Informationsanspruch, der grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten erfasst, ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht.
RS0107752 Rechtssatz 19.06.1997Zivilrecht
Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.