Die Revision ist berechtigt.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es ungeachtet der Tatsache, daß im ersten Rechtsgang das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht tätig geworden war, an die im Aufhebungsbeschluß dieses Gerichtes geäußerte Rechtsansicht gebunden ist (SZ 42/177; SZ 55/95 uva). Die Bindung des Rechtsmittelgerichtes an die in einem früheren Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit (Fasching, ZPR Rz 1824). Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozeßgesetze (hier: § 101 Abs 1 Z 3 ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. Diese für das Berufungsgericht bestehende Bindung bleibt jedoch auf den Umfang der Überprüfung des Revisionsgerichtes ohne Einfluß.Zutreffend ist das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es ungeachtet der Tatsache, daß im ersten Rechtsgang das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht tätig geworden war, an die im Aufhebungsbeschluß dieses Gerichtes geäußerte Rechtsansicht gebunden ist (SZ 42/177; SZ 55/95 uva). Die Bindung des Rechtsmittelgerichtes an die in einem früheren Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit (Fasching, ZPR Rz 1824). Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozeßgesetze (hier: Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. Diese für das Berufungsgericht bestehende Bindung bleibt jedoch auf den Umfang der Überprüfung des Revisionsgerichtes ohne Einfluß.
Eine festgefügte Judikatur hat den Grundsatz geprägt, daß Zuwendungen des Dienstgebers im Rahmen des Dienstverhältnisses dann den Charakter der Freiwilligkeit verlieren und einen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Erfüllung begründen, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendungen ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch bestehend anzuerkennen ist (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 221 mwH; Arb. 10.434, 9812, 9427 uva). Die Rechtsprechung deutet die regelmäßige vorbehaltlose Auszahlung und Empfangnahme einer zusätzlichen Leistung als konkludenten Vertragsabschluß nach § 863 ABGB. Die Lehre trat diesem Ergebnis im wesentlichen bei (Binder, ZAS 1984, 52 ff. mwN). Es kommt vor allem darauf an, ob in der vorbehaltlosen wiederholten Leistung eine schlüssige Willenserklärung gesehen werden kann (Mayer-Maly, Arbeitsrecht I, 117; Arb 9786). Für das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung ist wesentlich, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung eine bestimmte rechtsgeschäftliche Absicht erschließen durfte (Bydlinski, ZAS 1976, 85 mwH). Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081 ua). Ein konkludenter Vertragsabschluß durch regelmäßige Gewährung einer Leistung durch den Arbeitgeber und deren Entgegennahme durch den Arbeitnehmer kann nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber es unterließ, dem Arbeitnehmer in irgendeiner jedoch deutlichen Form zu erkennen zu geben, daß er sich mit der Leistungserbringung nicht für die Zukunft verpflichten wolle (Binder aaO, 53).Eine festgefügte Judikatur hat den Grundsatz geprägt, daß Zuwendungen des Dienstgebers im Rahmen des Dienstverhältnisses dann den Charakter der Freiwilligkeit verlieren und einen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Erfüllung begründen, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendungen ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch bestehend anzuerkennen ist (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 221 mwH; Arb. 10.434, 9812, 9427 uva). Die Rechtsprechung deutet die regelmäßige vorbehaltlose Auszahlung und Empfangnahme einer zusätzlichen Leistung als konkludenten Vertragsabschluß nach Paragraph 863, ABGB. Die Lehre trat diesem Ergebnis im wesentlichen bei (Binder, ZAS 1984, 52 ff. mwN). Es kommt vor allem darauf an, ob in der vorbehaltlosen wiederholten Leistung eine schlüssige Willenserklärung gesehen werden kann (Mayer-Maly, Arbeitsrecht römisch eins, 117; Arb 9786). Für das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung ist wesentlich, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung eine bestimmte rechtsgeschäftliche Absicht erschließen durfte (Bydlinski, ZAS 1976, 85 mwH). Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081 ua). Ein konkludenter Vertragsabschluß durch regelmäßige Gewährung einer Leistung durch den Arbeitgeber und deren Entgegennahme durch den Arbeitnehmer kann nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber es unterließ, dem Arbeitnehmer in irgendeiner jedoch deutlichen Form zu erkennen zu geben, daß er sich mit der Leistungserbringung nicht für die Zukunft verpflichten wolle (Binder aaO, 53).
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Betriebsergebnisprämie bereits vor dem Juli 1984 aufgrund von zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträgen ausgezahlt, in denen diese Prämie als freiwillige Leistung bezeichnet wurde. Im Zusatz zum Dienstvertrag vom 1. Juli 1984 wurde ausdrücklich vereinbart, daß es sich bei dieser Prämie um eine freiwillige, jederzeit frei widerrufliche Leistung der beklagten Partei handle und auch durch mehrmalige Gewährung kein Rechtsanspruch entstehe. Diese Vereinbarung hat der Kläger ohne Vorbehalt unterzeichnet. In den folgenden Monaten hat die beklagte Partei den Kläger wiederholt aufgefordert, im Zusammenhang mit der Auszahlung eine "Freiwilligkeitsbestätigung" zu unterfertigen. Die Tatsache, daß ungeachtet der Weigerung des Klägers, die ihm vorgelegten Erklärungen zu unterfertigen, die Betriebsergebnisprämie weiter ausgezahlt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme einer Unterwerfung der beklagten Partei unter die Rechtsposition des Klägers. Einerseits wurde durch den kurz zuvor abgeschlossenen Vertragsabschluß der widerrufliche Charakter dieser Leistung einvernehmlich festgelegt und andererseits hat die Beklagte durch die wiederholte Aufforderung an den Kläger, die "Freiwilligkeitsbestätigungen" zu unterfertigen, in deutlicher Form das Festhalten an der mit der Zusatzvereinbarung vom 1. Juli 1984 festgelegten Qualifikation der Betriebsergebnisprämie als jederzeit widerrufliche Leistung zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen kann ein konkludentes Abgehen der beklagten Partei von der in der Zusatzvereinbarung vom 1. Juli 1984 vereinbarten Widerruflichkeit der Prämie nicht angenommen werden.
Die beklagte Partei konnte daher, ohne gegen den Dienstvertrag zu verstoßen, die weitere Zahlung dieser Prämie jederzeit einstellen. Der Kläger war daher nicht berechtigt, seinen vorzeitigen Austritt deshalb zu erklären, weil im Feber 1985 die weitere Auszahlung dieser Leistung in Frage gestellt wurde. Dr. S*** hatte überdies dem Kläger die Auszahlung zugesagt, falls er auch bisher keine Freiwilligkeitsbestätigung auszahlen mußte. Diese Zusage erreichte den Kläger bevor er von der zu einem früheren Zeitpunkt erteilten internen Dienstanweisung Kenntnis erlangte; ihr kam daher maßgebliche Bedeutung zu. Die Forderungen, die der Kläger aus seinem vorzeitigen Austritt ableitet, bestehen daher nicht zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.