Rechtssatz RS0027928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027928
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Rechtssatz
Wird eine Leistung im Arbeitsvertrag ausdrücklich als frei widerruflich vereinbart, so bleibt der Charakter der Widerruflichkeit jedenfalls dann erhalten, wenn der Dienstgeber regelmäßig bei der Auszahlung auf diesen Umstand hinweist. Weigert sich der Arbeitnehmer anläßlich der Auszahlung "Freiwilligkeitsbestätigungen" zu unterfertigen und erfolgt die Auszahlung trotz dieser Weigerung, so wird die Leistung deshalb nicht unwiderruflich.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Änderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027928
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00076_8800000_002