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Rechtssatz RS0027928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027928

Geschäftszahl

9ObA76/88

Entscheidungsdatum

27.04.1988

Norm

AngG §6

Rechtssatz

Wird eine Leistung im Arbeitsvertrag ausdrücklich als frei widerruflich vereinbart, so bleibt der Charakter der Widerruflichkeit jedenfalls dann erhalten, wenn der Dienstgeber regelmäßig bei der Auszahlung auf diesen Umstand hinweist. Weigert sich der Arbeitnehmer anläßlich der Auszahlung "Freiwilligkeitsbestätigungen" zu unterfertigen und erfolgt die Auszahlung trotz dieser Weigerung, so wird die Leistung deshalb nicht unwiderruflich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 76/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 76/88

Schlagworte

SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027928

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00076_8800000_002