Rechtssatz RS0014486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014486
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Rechtssatz
Ein konkludenter Vertragsabschluß durch regelmäßige Gewährung einer Leistung durch den AG und deren Entgegenahme durch den AN kann nur vorliegen, wenn der AG es unterließ, dem AN in irgendeiner jedoch deutlichen Form zu erkennen zu geben, daß er sich mit der Leistungserbringung nicht für die Zukunft verpflichten wolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014486
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00076_8800000_001