Rechtssatz RS0119359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119359
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 11/04w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
- 5 Ob 12/10s
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s
Auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T1); Veröff: SZ 2010/85
- 2 Ob 36/20p
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 36/20p
Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119359
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_002