Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119359×

Rechtssatz RS0119359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119359

Geschäftszahl

3Ob11/04w; 5Ob12/10s; 2Ob36/20p

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Rechtssatz

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
  • 5 Ob 12/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s
    Auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T1); Veröff: SZ 2010/85
  • 2 Ob 36/20p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 36/20p
    Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119359

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_002