Die Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels verkannt haben; sie sind auch - im Ergebnis - im Sinn der Wiederherstellung des den Sachantrag abweisenden erstinstanzlichen Sachbeschlusses berechtigt.
1. Der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts, der für (die Größe von) Mindestanteil und Miteigentumsanteil maßgebliche Bedeutung hat (vgl § 2 Abs 9 WEG 2002; § 3 Abs 1 WEG 1975), ist nunmehr nach § 8 Abs 1 WEG 2002 und war seinerzeit nach § 5 Abs 1 WEG 1975 zu ermitteln. Ein dabei maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts (Würth in Rummel³, § 8 WEG 2002 Rz 2; ferner 3 Ob 11/04w = JBl 2005, 106). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Ermittlung des Nutzwerts für Top 5 (ua) das Vorhaben zugrunde lag, das Dachgeschoß in eine Wohnung auszubauen. Dass seinerzeit (und im Übrigen auch heute; vgl § 9 Abs 2 Z 3 WEG 2002) die Parifizierung und Begründung von Wohnungseigentum schon vor Errichtung der Dachgeschoßwohnung zulässig war (und auch heute wäre), stellten die Vorinstanzen nicht in Frage und auch die Parteien bezweifeln dies nicht grundsätzlich (vgl dazu 5 Ob 220/04w = immolex 2005/58, 152 = EWr W/32/4; 3 Ob 252/98z = SZ 71/213 mwN). Dieses Vorhaben, nämlich der Ausbau des Dachbodens ist hier allerdings bis heute, also nach über 12 Jahren noch immer nicht realisiert.1. Der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts, der für (die Größe von) Mindestanteil und Miteigentumsanteil maßgebliche Bedeutung hat vergleiche Paragraph 2, Absatz 9, WEG 2002; Paragraph 3, Absatz eins, WEG 1975), ist nunmehr nach Paragraph 8, Absatz eins, WEG 2002 und war seinerzeit nach Paragraph 5, Absatz eins, WEG 1975 zu ermitteln. Ein dabei maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts (Würth in Rummel³, Paragraph 8, WEG 2002 Rz 2; ferner 3 Ob 11/04w = JBl 2005, 106). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Ermittlung des Nutzwerts für Top 5 (ua) das Vorhaben zugrunde lag, das Dachgeschoß in eine Wohnung auszubauen. Dass seinerzeit (und im Übrigen auch heute; vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 2002) die Parifizierung und Begründung von Wohnungseigentum schon vor Errichtung der Dachgeschoßwohnung zulässig war (und auch heute wäre), stellten die Vorinstanzen nicht in Frage und auch die Parteien bezweifeln dies nicht grundsätzlich vergleiche dazu 5 Ob 220/04w = immolex 2005/58, 152 = EWr W/32/4; 3 Ob 252/98z = SZ 71/213 mwN). Dieses Vorhaben, nämlich der Ausbau des Dachbodens ist hier allerdings bis heute, also nach über 12 Jahren noch immer nicht realisiert.
2. § 9 Abs 2 und 3 WEG 2002 (§ 3 Abs 2 WEG 1975) sehen (sah) unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit der Neufestsetzung von Nutzwerten vor. Es entspricht überdies bereits vorliegender Rechtsprechung, dass die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts dessen Untergang gleichzuhalten ist, was wiederum gemäß § 35 WEG 2002 (vormals § 21 WEG 1975) das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung bzw Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt (5 Ob 109/03w = MietSlg 55/33 = NZ 2005/15, 27 = SZ 2003/157; 5 Ob 220/04w = immolex 2005/58, 152 = EWr W/32/4; 5 Ob 110/08z = immolex 2008/117, 276 [Prader] = wobl 2008/124, 335 [Call]; ferner 5 Ob 54/95 = WoBl 1996, 213/73 [Call]; vgl auch 5 Ob 213/98d = EWr II/19/53 = immolex 1999, 142/99 = MietSlg 51.512; 3 Ob 252/98z = SZ 71/213).2. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WEG 2002 (Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975) sehen (sah) unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit der Neufestsetzung von Nutzwerten vor. Es entspricht überdies bereits vorliegender Rechtsprechung, dass die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts dessen Untergang gleichzuhalten ist, was wiederum gemäß Paragraph 35, WEG 2002 (vormals Paragraph 21, WEG 1975) das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung bzw Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt (5 Ob 109/03w = MietSlg 55/33 = NZ 2005/15, 27 = SZ 2003/157; 5 Ob 220/04w = immolex 2005/58, 152 = EWr W/32/4; 5 Ob 110/08z = immolex 2008/117, 276 [Prader] = wobl 2008/124, 335 [Call]; ferner 5 Ob 54/95 = WoBl 1996, 213/73 [Call]; vergleiche auch 5 Ob 213/98d = EWr II/19/53 = immolex 1999, 142/99 = MietSlg 51.512; 3 Ob 252/98z = SZ 71/213).
3. Hier ist allerdings die Annahme des Rekursgerichts, die auch künftig unterbleibende Errichtung des Wohnungseigentumsobjekts Top 5 stehe nicht endgültig fest, auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden (zu einem wesentlich länger unterbliebenen Bauvorhaben vgl 5 Ob 110/08z = immolex 2008/117, 276 [Prader] = wobl 2008/124, 335 [Call]). Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist die Erlangung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschoßes nicht ausgeschlossen und der Antragssteller plant den Ausbau auch weiterhin. Die vom Erstgericht für geboten erachtete Neufestsetzung der Nutzwerte kommt daher - derzeit - nicht in Frage. Der ebenfalls einer Neufestsetzung der Nutzwerte das Wort redende Revisionsrekurs von Erst- bis Viert- und Sechstantragsgegner geht insoweit weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.3. Hier ist allerdings die Annahme des Rekursgerichts, die auch künftig unterbleibende Errichtung des Wohnungseigentumsobjekts Top 5 stehe nicht endgültig fest, auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden (zu einem wesentlich länger unterbliebenen Bauvorhaben vergleiche 5 Ob 110/08z = immolex 2008/117, 276 [Prader] = wobl 2008/124, 335 [Call]). Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist die Erlangung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschoßes nicht ausgeschlossen und der Antragssteller plant den Ausbau auch weiterhin. Die vom Erstgericht für geboten erachtete Neufestsetzung der Nutzwerte kommt daher - derzeit - nicht in Frage. Der ebenfalls einer Neufestsetzung der Nutzwerte das Wort redende Revisionsrekurs von Erst- bis Viert- und Sechstantragsgegner geht insoweit weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
4. Nach § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Gemäß § 32 Abs 2 WEG 2002 können sämtliche Wohnungseigentümer einen von der Regelung des § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nach § 32 Abs 5 WEG 2002 kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 oder bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Letztgenannte Möglichkeit nimmt hier der Antragsteller mit seinem Sachantrag in Anspruch.4. Nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 können sämtliche Wohnungseigentümer einen von der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 oder bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Letztgenannte Möglichkeit nimmt hier der Antragsteller mit seinem Sachantrag in Anspruch.
5. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich - lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung - noch immer im Planungsstadium befinden, gravierende Unterschiede bestehen. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen (5 Ob 220/04w = immolex 2005/58, 152 = EWr W/32/4). Auf dieser - insoweit zutreffenden - Überlegung beruht das vom Rekursgericht gewonnene Ergebnis.5. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich - lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung - noch immer im Planungsstadium befinden, gravierende Unterschiede bestehen. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen (5 Ob 220/04w = immolex 2005/58, 152 = EWr W/32/4). Auf dieser - insoweit zutreffenden - Überlegung beruht das vom Rekursgericht gewonnene Ergebnis.
6.1. Der Ansicht des Rekursgerichts steht allerdings das - zumindest ansatzweise in den Revisionsrekursen zum Ausdruck kommende - Argument entgegen, dass es für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung ankommt (vgl 5 Ob 11/86 mwN = JBl 1987, 177 = MietSlg 38/36; RIS-Justiz RS0083193; RS0083101; RS0083087):6.1. Der Ansicht des Rekursgerichts steht allerdings das - zumindest ansatzweise in den Revisionsrekursen zum Ausdruck kommende - Argument entgegen, dass es für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung ankommt vergleiche 5 Ob 11/86 mwN = JBl 1987, 177 = MietSlg 38/36; RIS-Justiz RS0083193; RS0083101; RS0083087):
6.2. Ursprünglich lag hier eine Baubewilligung vor, die einen der Parifizierung und der vereinbarten Nutzung entsprechenden Ausbau des Dachbodens ermöglicht hätte. Auf die Inanspruchnahme dieser Baubewilligung hat die seinerzeitige Verkäuferin des Wohnungseigentumsobjekts verzichtet und damit die Baubewilligung erlöschen lassen. Der Antragsteller hat das Wohnungseigentumsobjekt in Kenntnis des Fehlens einer Baubewilligung erworben (Kaufvertrag vom 7. 11. 2006) und bislang nur - der Parifizierung widersprechende - Ausbauwünsche betrieben, obwohl die Erlangung einer parifizierungs- und widmungskonformen Baubewilligung nach den getroffenen Feststellungen möglich gewesen wäre und ist. Damit unterblieb der Dachbodenausbau bislang ausschließlich aus subjektiven beim Antragsteller (und seinen Rechtsvorgängern) gelegenen Gründen, obwohl objektiv eine der Parifizierung entsprechende Herstellung und folglich Nutzung des Objekts möglich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kommt die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nicht in Frage.
7. Der erkennende Senat ist daher zusammengefasst der Ansicht:
Für die Frage der Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es nach vorliegender Rechtsprechung auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an (vgl die Nachweise in 6.1.). Auf dieser Judikatur aufbauend ist einem Wohnungseigentümer, der - obwohl eine der Parifizierung und der Widmung entsprechende Baubewilligung erlangbar wäre - den parifizierungskonformen Ausbau seines Dachbodens aus subjektiven Gründen jahrelang nicht zielgerichtet betreibt, die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels infolge Nichtbenützbarkeit des Rohdachbodens zu verweigern.Für die Frage der Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es nach vorliegender Rechtsprechung auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an vergleiche die Nachweise in 6.1.). Auf dieser Judikatur aufbauend ist einem Wohnungseigentümer, der - obwohl eine der Parifizierung und der Widmung entsprechende Baubewilligung erlangbar wäre - den parifizierungskonformen Ausbau seines Dachbodens aus subjektiven Gründen jahrelang nicht zielgerichtet betreibt, die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels infolge Nichtbenützbarkeit des Rohdachbodens zu verweigern.
Im Ergebnis ist daher der antragsabweisende Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002). Der erfolglose Antragsteller ist den Antragsgegnern zum Kostenersatz verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 10 Z 3 lit b) bb) RATG 2.500 EUR und der Streitgenossenzuschlag für Erst- bis Viert- sowie Sechstantragsgegner 25 %. Die Pauschalgebühr für den Revisionsrekurs bestimmt sich nach TP 12 lit c Punkt 4 iVm TP 12a GGG (5 Ob 201/09h).8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002). Der erfolglose Antragsteller ist den Antragsgegnern zum Kostenersatz verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, Litera b,) bb) RATG 2.500 EUR und der Streitgenossenzuschlag für Erst- bis Viert- sowie Sechstantragsgegner 25 %. Die Pauschalgebühr für den Revisionsrekurs bestimmt sich nach TP 12 Litera c, Punkt 4 in Verbindung mit TP 12a GGG (5 Ob 201/09h).