Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bei Klagenfurt, und zwar die Erstklägerin zu einem Viertel, der Zweit- und Drittkläger zu je einem Achtel und der Beklagte zur Hälfte. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken ***** Garten und ***** Baufläche mit dem Haus *****. Die Gesamtfläche beträgt 1.028 m2. Eine Naturalteilung (§ 843 ABGB) der Liegenschaft ist nicht möglich.Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bei Klagenfurt, und zwar die Erstklägerin zu einem Viertel, der Zweit- und Drittkläger zu je einem Achtel und der Beklagte zur Hälfte. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken ***** Garten und ***** Baufläche mit dem Haus *****. Die Gesamtfläche beträgt 1.028 m2. Eine Naturalteilung (Paragraph 843, ABGB) der Liegenschaft ist nicht möglich.
Mit ihrer Klage vom 21.3.1995 begehren die Kläger die Aufhebung des Miteigentums der Streitteile an der gemeinsamen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Eine Realteilung sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich. Auch die Begründung von Wohnungseigentum (§ 2 Abs 2 Z 2 WEG idF des 3. WÄG) sei nicht möglich, da nur 5 Wohnungen und eine Geschäftsräumlichkeit vorhanden seien, demgegenüber aber 8 Wohnungen erforderlich wären, um eine Zuweisung von Wohnungen an jeden Miteigentümer vornehmen zu können. Überdies habe der Beklagte ein Verhalten gesetzt, welches es für die Kläger unzumutbar gestalte, die Miteigentumsgemeinschaft, sei es auch als Wohnungseigentümer, aufrechtzuerhalten. Der Beklagte habe sich in wüsten Beschimpfungen gegenüber den Klägern und deren Angehörigen ergangen und weigere sich auch, Rechnung über die von ihm aus dem gemeinsamen Objekt erzielten Einnahmen zu legen. Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG solle nur den Mißbrauch verhindern, dieser liege hier nicht vor, weil der kleinste Anteil eines Klägers ein Achtel betrage, was nicht mehr als unverhältnismäßig gering beurteilt werden könne.Mit ihrer Klage vom 21.3.1995 begehren die Kläger die Aufhebung des Miteigentums der Streitteile an der gemeinsamen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Eine Realteilung sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich. Auch die Begründung von Wohnungseigentum (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG) sei nicht möglich, da nur 5 Wohnungen und eine Geschäftsräumlichkeit vorhanden seien, demgegenüber aber 8 Wohnungen erforderlich wären, um eine Zuweisung von Wohnungen an jeden Miteigentümer vornehmen zu können. Überdies habe der Beklagte ein Verhalten gesetzt, welches es für die Kläger unzumutbar gestalte, die Miteigentumsgemeinschaft, sei es auch als Wohnungseigentümer, aufrechtzuerhalten. Der Beklagte habe sich in wüsten Beschimpfungen gegenüber den Klägern und deren Angehörigen ergangen und weigere sich auch, Rechnung über die von ihm aus dem gemeinsamen Objekt erzielten Einnahmen zu legen. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG solle nur den Mißbrauch verhindern, dieser liege hier nicht vor, weil der kleinste Anteil eines Klägers ein Achtel betrage, was nicht mehr als unverhältnismäßig gering beurteilt werden könne.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Teilungsbegehren erfolge zur Unzeit und zum offenbaren Nachteil des Beklagten, der alleine das im Krieg zerstörte Haus aufgebaut und 6 Wohneinheiten geschaffen habe. Erst im Jahre 1992 hätten sich die Rechtsnachfolger des Halbbruders des Beklagten und früheren Hälfteeigentümers gemeldet, bis dahin sei dem Beklagten der Aufenthalt der Kläger unbekannt gewesen. Eine Wohnung werde vom Beklagten selbst benützt, eine von den Klägern, vier weitere Objekte seien vermietet.
Der Beklagte sei 82 Jahre alt, kränklich und daher gemeinsam mit seiner Ehegattin, für die er sorge, auf die Wohnmöglichkeit im Haus angewiesen. Für den Fall, daß eine Teilung für zulässig erachtet werde, werde eingewendet, daß eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich sei, und zwar - nach Maßgabe eines vom Beklagten vorgelegten Privatgutachtens - durch Teilung des Wohnhauses in eine Nordhälfte im Ausmaß von 269,33 m2 einschließlich Kellerabteilen und einer Garage und eine (vom Beklagten zu benützende) Südhälfte im Ausmaß von 264,10 m2 zusätzlich zweier Kellerabteile und zweier Garagen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verurteilte die Kläger zum Kostenersatz an den Beklagten. Zusätzlich zum unstrittigen Sachverhalt stellte es fest:
Das Haus liegt in der *****straße, *****, hinter einem ca 3 m tiefen Vorgarten, links des Hauses befindet sich eine Zufahrt im Ausmaß von einer PKW-Breite, die zu drei im Hof befindlichen Garagen führt. Der Vordereingang führt zu dem im Erdgeschoß befindlichen Geschäftslokal (Sonnenstudio). Über den Hintereingang wird das Stiegenhaus betreten, von welchem aus die einzelnen Wohnungen erreichbar sind. Im Keller des Hauses befinden sich 9 Kellerräume. Die Wohnung top Nr 1 im Erdgeschoß ist auf unbestimmte Zeit an die Firma S*****, die zweite Wohnung des Erdgeschosses seit 1983 an Erika P***** auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Wohnungen top Nr 3 und 4 im ersten Stock werden von Miteigentümern benützt, und zwar die Wohnung top Nr 3 von der Erstklägerin und die Wohnung top Nr 4 vom Beklagten. Im Dachgeschoß ist die Wohnung top Nr 5 auf unbestimmte Zeit an Adema Ali H***** vermietet, die Wohnung top Nr 6 an Christine N*****, mit der seit Jahren ein ähnlicher Mietvertrag besteht. Von den im Hof befindlichen drei Garagen benützt der Beklagte zwei selbst, eine ist auf unbestimmte Zeit mit mündlichem Mietvertrag an einen Dritten vermietet. Die Gartenfläche wird vom Beklagten alleine benützt. Der Beklagte ließ nach dem Krieg das durch Bombeneinwirkung total beschädigte Haus aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichten und führt seitdem auch alleine die Verwaltung des Hauses.
Die drei Kläger traten erst 1992 auf und hatten sich bis dahin um die Verwaltung nicht gekümmert. Sie haben ihren ordentlichen Wohnsitz in Salzburg.
Die Erstklägerin wurde vom Beklagten mehrmals wüstest beschimpft, zuletzt am 15.9.1995. Der Mutter der Erstklägerin drohte der Beklagte damit, die Reifen ihres PKWs aufzuschlitzen. Das genaue Ausmaß der Beschimpfungen ist nicht feststellbar. Zwischen den Klägern einerseits und dem Beklagten andererseits sind bzw waren gerichtliche Verfahren wegen Rechnungslegung, Unterlassung sowie wegen Benützungsregelung anhängig.
Der am 21.3.1913 geborene Beklagte ist Pensionist und bewohnt mit seiner Gattin, die am 21.2.1924 geboren wurde, wie schon erwähnt, die Wohnung top Nr 4 im ersten Stock des Hauses.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß infolge der zwischen den Streitteilen anhängigen Gerichtsverfahren unklare Miet- und Benützungsverhältnisse sowie eine Unklarheit über die Ertragslage des Hauses bestünden, sodaß ein Teilungshindernis im Sinne des § 830 ABGB vorliege, welches für sich allein schon zur Klagsabweisung führen müsse. Der Beklagte habe überdies einen Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum bestellt, ohne daß die Kläger ihr Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umgestellt oder ein darauf lautendes Eventualbegehren gestellt hätten. Auch aus prozessualen Gründen müsse es deshalb zur Klagsabweisung kommen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß infolge der zwischen den Streitteilen anhängigen Gerichtsverfahren unklare Miet- und Benützungsverhältnisse sowie eine Unklarheit über die Ertragslage des Hauses bestünden, sodaß ein Teilungshindernis im Sinne des Paragraph 830, ABGB vorliege, welches für sich allein schon zur Klagsabweisung führen müsse. Der Beklagte habe überdies einen Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum bestellt, ohne daß die Kläger ihr Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umgestellt oder ein darauf lautendes Eventualbegehren gestellt hätten. Auch aus prozessualen Gründen müsse es deshalb zur Klagsabweisung kommen.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil ab und hob die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile in Ansehung der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bei Klagenfurt durch Zivilteilung auf. Es sprach (in Übereinstimmung mit dem Einheitswert der Liegenschaft) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, daß keine unklaren Benützungsverhältnisse vorlägen, die zu einer Unklarheit über die Ertragslage und über den Wert des Hauses führen und somit einer Teilung hinderlich sein könnten. § 830 ABGB gebe jedem Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, mit dem man nur dann nicht durchdringen könne, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt werde. Ein Aufschub komme aber nur Betracht, wenn es sich um vorübergehende, der Teilung entgegenstehende Umstände handle, die bei einem Aufschub entfallen könnten, nicht aber bei dauernden Hinderungsgründen (MietSlg 34.068, 39.046 ua). Der hiefür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte habe solche Umstände nicht dargetan. Sein und seiner Gattin Alter und die - im übrigen nicht bewiesene - "Kränklichkeit" vermögen kein Teilungshindernis zu begründen, weil es sich dabei nicht nur um vorübergehende Umstände handle. Auch der gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG (idF des 3. WÄG) erhobene Einwand der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum könne der begehrten Zivilteilung nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Das Haus umfasse 6 Wohnungen, die auf vier Miteigentümer nicht aufgeteilt werden könnten, weil der Zweit- und Drittkläger nur zu je einem Achtel Miteigentümer seien. Da das Haus nicht 8 Wohnungen aufweise, sei eine Aufteilung nicht möglich. Dazu komme, daß zumindest drei Wohnungen auf unbestimmte Zeit vermietet sein, dadurch den Bestimmungen des MRG unterlägen und nicht zur Begründung von Wohnungseigentum herangezogen werden könnten. Es seien also mehr Miteigentümer als mögliche Wohnungseinheiten vorhanden.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil ab und hob die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile in Ansehung der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bei Klagenfurt durch Zivilteilung auf. Es sprach (in Übereinstimmung mit dem Einheitswert der Liegenschaft) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, daß keine unklaren Benützungsverhältnisse vorlägen, die zu einer Unklarheit über die Ertragslage und über den Wert des Hauses führen und somit einer Teilung hinderlich sein könnten. Paragraph 830, ABGB gebe jedem Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, mit dem man nur dann nicht durchdringen könne, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt werde. Ein Aufschub komme aber nur Betracht, wenn es sich um vorübergehende, der Teilung entgegenstehende Umstände handle, die bei einem Aufschub entfallen könnten, nicht aber bei dauernden Hinderungsgründen (MietSlg 34.068, 39.046 ua). Der hiefür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte habe solche Umstände nicht dargetan. Sein und seiner Gattin Alter und die - im übrigen nicht bewiesene - "Kränklichkeit" vermögen kein Teilungshindernis zu begründen, weil es sich dabei nicht nur um vorübergehende Umstände handle. Auch der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG) erhobene Einwand der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum könne der begehrten Zivilteilung nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Das Haus umfasse 6 Wohnungen, die auf vier Miteigentümer nicht aufgeteilt werden könnten, weil der Zweit- und Drittkläger nur zu je einem Achtel Miteigentümer seien. Da das Haus nicht 8 Wohnungen aufweise, sei eine Aufteilung nicht möglich. Dazu komme, daß zumindest drei Wohnungen auf unbestimmte Zeit vermietet sein, dadurch den Bestimmungen des MRG unterlägen und nicht zur Begründung von Wohnungseigentum herangezogen werden könnten. Es seien also mehr Miteigentümer als mögliche Wohnungseinheiten vorhanden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG (idF des 3. WÄG) fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG) fehle.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie dadurch verursachter Feststellungsmängel mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch (§ 2 Abs 2 Z 2 WEG) durch Vorlage eines (privaten) Nutzwertgutachtens ausreichend dargetan ist; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) durch Vorlage eines (privaten) Nutzwertgutachtens ausreichend dargetan ist; sie ist jedoch nicht berechtigt.