Rechtssatz RS0106355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106355
Entscheidungsdatum
08.08.2024
Rechtssatz
Wer als Beklagter im Teilungsverfahren die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß demnach dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise wird das durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag geschehen, auch wenn ein konkreter Vorschlag nicht zwingend notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 521/96
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
Veröff: 69/169
- 5 Ob 14/97p
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
Vgl auch; nur: Der Beklagte im Teilungsverfahren, der die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. (T1)
- 5 Ob 2399/96x
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 374/97d
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
Vgl auch; Beisatz: Beklagter ist zu einem konkreten Teilungsvorschlag nicht verpflichtet. (T2); Beisatz: Bei evidenten Hindernissen (hier: Wohnungen germäß § 1 Abs 3 WEG) muß der Beklagte konkretes Vorbringen erstatten, daß die offensichtlichen Hindernisse, seien es solche rechtlicher Natur oder wegen Untunlichkeit, entkräftet werden (immolex 1997/92). und daher eine Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich ist. (T3)
- 5 Ob 89/99w
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
Auch; Beis wie T2
- 10 Ob 285/00k
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 285/00k
Auch
- 5 Ob 209/10m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
Vgl auch; Bem: Siehe auch RS0110441. (T4)
- 5 Ob 12/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.08.2024 5 Ob 12/24m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106355
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00521_9600000_005