Rechtssatz RS0119358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119358
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sind jedenfalls in Fällen, in denen einzelne Miteigentümer bereits Mieter von künftigen WE-Objekten sind und nicht den ortsüblichen Mietzins zahlen, wogegen bei den fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird, nicht die Verkehrswerte, sondern die sogenannten Aufteilungswerte maßgeblich für die Teilung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 11/04w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
- 2 Ob 36/20p
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 36/20p
Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119358
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_001