Die Revisionsrekurse sämtlicher Parteien sind zulässig und iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlussteils auch berechtigt.
a) Nach § 351 Abs 2 EO sind im Teilungsverfahren ergehende Beschlüsse - mit Ausnahme des Teilungsbeschlusses selbst - nicht nur nicht mit abgesondertem Rekurs, sondern überhaupt nicht anfechtbar. Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (stRsp, RIS-Justiz RS0004296; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 351 Rz 36 mwN). Dieser Zweck erfordert jedoch eine einschränkende Auslegung des Rechtsmittelausschlusses; davon ausgenommen und daher anfechtbar sind neben dem Teilungsbeschluss selbst alle Beschlüsse, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, insbesondere Einstellungsbeschlüsse (Höllwerth § 351 Rz 36; Klicka in Angst, EO, § 351 EO Rz 6 mwN). Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Ansicht des Rekursgerichts an, dass die für die Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erforderliche Nutzwertfestsetzung, die im Falle einer Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für den Teilungsbeschluss bindend ist, wegen ihres Zusammenhangs mit dem jedenfalls anfechtbaren Teilungsbeschluss selbst anfechtbar ist.a) Nach Paragraph 351, Absatz 2, EO sind im Teilungsverfahren ergehende Beschlüsse - mit Ausnahme des Teilungsbeschlusses selbst - nicht nur nicht mit abgesondertem Rekurs, sondern überhaupt nicht anfechtbar. Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (stRsp, RIS-Justiz RS0004296; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 351, Rz 36 mwN). Dieser Zweck erfordert jedoch eine einschränkende Auslegung des Rechtsmittelausschlusses; davon ausgenommen und daher anfechtbar sind neben dem Teilungsbeschluss selbst alle Beschlüsse, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, insbesondere Einstellungsbeschlüsse (Höllwerth Paragraph 351, Rz 36; Klicka in Angst, EO, Paragraph 351, EO Rz 6 mwN). Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Ansicht des Rekursgerichts an, dass die für die Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erforderliche Nutzwertfestsetzung, die im Falle einer Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für den Teilungsbeschluss bindend ist, wegen ihres Zusammenhangs mit dem jedenfalls anfechtbaren Teilungsbeschluss selbst anfechtbar ist.
b) Nach stRsp ist die durch das 3.WÄG BGBl 1993/800 geschaffene Möglichkeit, nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 - nun § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 BGBl I 2002/70 - zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung einzuräumen, eine Sonderform der Naturalteilung (3 Ob 52/02x = EvBl 2002/201 = RpflSlgE 2002/147 = immolex 2003, 177 mwN aus Lehre und Rsp). Dabei ist evident, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil eben bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird. Da es der Gesetzgeber aus welchen Gründen immer unterlassen hat, Vorschriften über die Durchführung der richterlichen Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren oder im folgenden Exekutionsverfahren zu erlassen, obliegt es der Rsp, entsprechende Regeln für die Durchführung dieser Art der Teilung zu finden (3 Ob 52/02x mwN).b) Nach stRsp ist die durch das 3.WÄG BGBl 1993/800 geschaffene Möglichkeit, nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 - nun Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 BGBl römisch eins 2002/70 - zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung einzuräumen, eine Sonderform der Naturalteilung (3 Ob 52/02x = EvBl 2002/201 = RpflSlgE 2002/147 = immolex 2003, 177 mwN aus Lehre und Rsp). Dabei ist evident, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil eben bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird. Da es der Gesetzgeber aus welchen Gründen immer unterlassen hat, Vorschriften über die Durchführung der richterlichen Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren oder im folgenden Exekutionsverfahren zu erlassen, obliegt es der Rsp, entsprechende Regeln für die Durchführung dieser Art der Teilung zu finden (3 Ob 52/02x mwN).
Im folgenden Exekutionsverfahren ist nun die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen (3 Ob 52/02x mwN; Gamerith in Rummel3, § 841 ABGB Rz 7; Höllwerth aaO § 351 EO Rz 20, je mwN), wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach § 846 ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB.Im folgenden Exekutionsverfahren ist nun die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen (3 Ob 52/02x mwN; Gamerith in Rummel3, Paragraph 841, ABGB Rz 7; Höllwerth aaO Paragraph 351, EO Rz 20, je mwN), wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der Paragraphen 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß Paragraph 841, zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach Paragraph 846, ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach Paragraphen 847, f ABGB.
Der zweitinstanzlichen Auffassung, die Nutzwertfestsetzung habe mangels Einigung der Parteien bzw. Akzeptanz des von der betreibenden Partei vorgelegten oder im Exekutionsverfahren eingeholten Nutzwertgutachtens im dem nach dem WEG 2002 vorgesehenen Außerstreit- und nicht im Exekutionsverfahren zu erfolgen, kann der erkennende Senat nicht beitreten.
Im vorliegenden Fall herrscht unter den drei Miteigentümern Einigkeit über die Art der Teilung der gemeinsamen Liegenschaft (Begründung von Wohnungseigentum) und auch darüber, dass die erforderliche Nutzwertfestsetzung im Exekutionsverfahren durchzuführen ist, aber von Seiten eines Miteigentümers bestehen Bedenken über das Ergebnis der erstrichterlichen Nutzwertfestsetzung. Es widerspräche dem wesentlichen Zweck des Exekutionsverfahrens, eine rasche und effiziente Rechtsdurchsetzung zugunsten des betreibenden Gläubigers, dessen Anspruch bereits rechtskräftig festgestellt wurde, zu gewährleisten, wenn einem Verpflichteten iSd der vom Rekursgericht vertretenen Verfahrenskonstruktion die Möglichkeit geboten würde, nun durch - unbefristete - Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vorerst vor der Schlichtungsstelle (die zu teilende Liegenschaft liegt in Wien) und einem daran anschließenden Außerstreitverfahren zur Festsetzung der Nutzwerte und Mindestanteile die titelgemäße Begründung von Wohnungseigentum zu erschweren und/oder auch nur zumindest zu verzögern. Die Verfahrenssituation ist daher mit der gemäß § 43 Abs 2 WEG 2002 vom Streitverfahren in das Außerstreitverfahren verwiesenen Vorfragebeurteilung nicht vergleichbar. Zutreffend ist der Exekutionsrichter in Übereinstimmung mit der von der zweiten Instanz richtig zitierten Lehre (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 351 Rz 26 mwN) davon ausgegangen, dass er als Vorfrage aufgrund eines entsprechenden Gutachtens, zu dem sich die Parteien äußern konnten und hier auch auch geäußert haben, im Exekutionsverfahren nach § 351 EO die Nutzwertfeststellung und die konkrete Zuteilung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte selbst vorzunehmen hat. Die Anforderungen an eine möglichst schnelle Durchsetzung eines rechtskräftig zuerkannten Rechts gebieten es somit, dass die Nutzwertfestsetzung als Voraussetzung für die Bildung der Mindestanteile und deren Zuteilung an die Miteigentümer im Exekutionsverfahren zur Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 351 EO) durch das Exekutionsgericht selbst - und nicht durch das erst anzurufende Außerstreitgericht (in Wien auch der Schlichtungsstelle) bei Unterbrechung des Exekutionsverfahrens - zu erfolgen hat.Im vorliegenden Fall herrscht unter den drei Miteigentümern Einigkeit über die Art der Teilung der gemeinsamen Liegenschaft (Begründung von Wohnungseigentum) und auch darüber, dass die erforderliche Nutzwertfestsetzung im Exekutionsverfahren durchzuführen ist, aber von Seiten eines Miteigentümers bestehen Bedenken über das Ergebnis der erstrichterlichen Nutzwertfestsetzung. Es widerspräche dem wesentlichen Zweck des Exekutionsverfahrens, eine rasche und effiziente Rechtsdurchsetzung zugunsten des betreibenden Gläubigers, dessen Anspruch bereits rechtskräftig festgestellt wurde, zu gewährleisten, wenn einem Verpflichteten iSd der vom Rekursgericht vertretenen Verfahrenskonstruktion die Möglichkeit geboten würde, nun durch - unbefristete - Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vorerst vor der Schlichtungsstelle (die zu teilende Liegenschaft liegt in Wien) und einem daran anschließenden Außerstreitverfahren zur Festsetzung der Nutzwerte und Mindestanteile die titelgemäße Begründung von Wohnungseigentum zu erschweren und/oder auch nur zumindest zu verzögern. Die Verfahrenssituation ist daher mit der gemäß Paragraph 43, Absatz 2, WEG 2002 vom Streitverfahren in das Außerstreitverfahren verwiesenen Vorfragebeurteilung nicht vergleichbar. Zutreffend ist der Exekutionsrichter in Übereinstimmung mit der von der zweiten Instanz richtig zitierten Lehre (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 351, Rz 26 mwN) davon ausgegangen, dass er als Vorfrage aufgrund eines entsprechenden Gutachtens, zu dem sich die Parteien äußern konnten und hier auch auch geäußert haben, im Exekutionsverfahren nach Paragraph 351, EO die Nutzwertfeststellung und die konkrete Zuteilung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte selbst vorzunehmen hat. Die Anforderungen an eine möglichst schnelle Durchsetzung eines rechtskräftig zuerkannten Rechts gebieten es somit, dass die Nutzwertfestsetzung als Voraussetzung für die Bildung der Mindestanteile und deren Zuteilung an die Miteigentümer im Exekutionsverfahren zur Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum (Paragraph 351, EO) durch das Exekutionsgericht selbst - und nicht durch das erst anzurufende Außerstreitgericht (in Wien auch der Schlichtungsstelle) bei Unterbrechung des Exekutionsverfahrens - zu erfolgen hat.
Die ersatzlose Beseitigung der erstgerichtlichen Nutzwertfestsetzung, ohne auf die dagegen von der Zweitverpflichteten in ihrem Rekurs vorgetragenen Argumente inhaltlich einzugehen, entspricht daher nicht der Rechtslage. Das Rekursgericht wird sich daher mit der Mängel- und Rechtsrüge der Zweitverpflichteten, auch was den Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses anlangt, auseinanderzusetzen und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.
Gemäß § 352 Abs 3 EO haben die Parteien mangels Vorliegens eines Zwischenstreits auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 352, Absatz 3, EO haben die Parteien mangels Vorliegens eines Zwischenstreits auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.