Rechtssatz RS0060390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060390
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 leg cit nur für jene Eintragung, für die der Rang vorbehalten ist (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, Anmerkung 6 zu § 13); die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzt daher einen für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, GBG gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Absatz eins, leg cit nur für jene Eintragung, für die der Rang vorbehalten ist vergleiche Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, Anmerkung 6 zu Paragraph 13,); die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzt daher einen für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1071/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1071/92
Veröff: EvBl 1993/72 S 315
- 6 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 509/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060390
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01071_9200000_001