Der Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt.
Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozeßführung etc) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis des § 1003 ABGB zählt, mit seinem Klienten sind nach herrschender Auffassung primär die Normen der RAO und subsidiär die des 22.Hauptstücks des ABGB anwendbar (AnwBl 1991, 51 ua; Strasser in Rummel2, § 1002 ABGB Rz 26 mwN). Die beklagte Rechtsanwältin hatte von der klagenden Darlehensgeberin und der in der Folge dem Konkurs verfallenen Darlehensnehmerin und Käuferin von Liegenschaftsanteilen den Auftrag erhalten, den ihr zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag als Kaufpreisvaluta an die Verkäuferin auszuhändigen und für die Verbücherung des Eigentumsrechts der Darlehensnehmerin sowie des Pfandrechts der Darlehensgeberin im ersten Rang Sorge zu tragen. Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine mehrseitige, fremdnützige offene Treuhand, denn wenn ein Rechtsanwalt die Kaufpreisvaluta in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt, ist er Treuhänder beider Teile (SZ 61/59 = JBl 1988, 513; EvBl 1980/162 ua; Strasser aaO § 1002 ABGB Rz 42). Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und der Parteienabsicht, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukommt (AnwBl 1992, 247). Bei einem Treuhandverhältnis wie dem vorliegenden hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren, und zwar einerseits das Interesse der Darlehensnehmerin und Käuferin an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, und andererseits das Interesse der Darlehensgeberin an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechts zur Sicherstellung ihrer Darlehensforderung. Gerade bei einem durch ein Darlehen kreditfinanzierten Liegenschaftskauf ist ein Käufer einerseits nicht in der Lage, dem Darlehensgeber vor oder Zug um Zug mit der Darlehenshingabe das vereinbarte Pfandrecht an der Liegenschaft zu begründen, weil er noch nicht Eigentümer ist, andererseits aber in der Regel gehalten, den Kaufpreis sofort zu bezahlen.Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozeßführung etc) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis des Paragraph 1003, ABGB zählt, mit seinem Klienten sind nach herrschender Auffassung primär die Normen der RAO und subsidiär die des 22.Hauptstücks des ABGB anwendbar (AnwBl 1991, 51 ua; Strasser in Rummel2, Paragraph 1002, ABGB Rz 26 mwN). Die beklagte Rechtsanwältin hatte von der klagenden Darlehensgeberin und der in der Folge dem Konkurs verfallenen Darlehensnehmerin und Käuferin von Liegenschaftsanteilen den Auftrag erhalten, den ihr zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag als Kaufpreisvaluta an die Verkäuferin auszuhändigen und für die Verbücherung des Eigentumsrechts der Darlehensnehmerin sowie des Pfandrechts der Darlehensgeberin im ersten Rang Sorge zu tragen. Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine mehrseitige, fremdnützige offene Treuhand, denn wenn ein Rechtsanwalt die Kaufpreisvaluta in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt, ist er Treuhänder beider Teile (SZ 61/59 = JBl 1988, 513; EvBl 1980/162 ua; Strasser aaO Paragraph 1002, ABGB Rz 42). Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und der Parteienabsicht, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukommt (AnwBl 1992, 247). Bei einem Treuhandverhältnis wie dem vorliegenden hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren, und zwar einerseits das Interesse der Darlehensnehmerin und Käuferin an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, und andererseits das Interesse der Darlehensgeberin an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechts zur Sicherstellung ihrer Darlehensforderung. Gerade bei einem durch ein Darlehen kreditfinanzierten Liegenschaftskauf ist ein Käufer einerseits nicht in der Lage, dem Darlehensgeber vor oder Zug um Zug mit der Darlehenshingabe das vereinbarte Pfandrecht an der Liegenschaft zu begründen, weil er noch nicht Eigentümer ist, andererseits aber in der Regel gehalten, den Kaufpreis sofort zu bezahlen.
Den ihr erteilten Auftrag hat die beklagte Treuhänderin nicht erfüllt. Denn nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Darlehensnehmerin war zufolge § 13 KO, der Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verbietet, sofern sich der Rang der Eintragung nicht nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, unmöglich geworden, gilt doch diese sogenannte Grundbuchssperre unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (EvBl 1993/72 mwN). Der Rang einer Grundbuchseintragung richtet sich auch im Anwendungsbereich des § 13 KO nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesuchs beim Grundbuchsgericht (§ 29 GBG). Die zu Gunsten der nun klagenden Darlehensgeberin der beklagten Treuhänderin vorgeschriebene Pfandrechtseinverleibung wäre daher nur möglich gewesen, wenn der Ausnahmetatbestand des § 56 Abs 3 GBG vorgelegen wäre. Demnach kann die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners unter Ausnützung einer bereits vor der Konkurseröffnung erwirkten Rangordnungsanmerkung bewilligt werden, wenn die Pfandbestellungsurkunde schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Letzteres mag hier zugetroffen haben, doch fehlte es an einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Verpfändung iSd § 53 Abs 1 GBG. Die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzte einen - hier fehlenden - für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs, weil die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 legcit nur für jene Eintragung gilt, für die der Rang vorbehalten ist (EvBl 1993/72 mwN).Den ihr erteilten Auftrag hat die beklagte Treuhänderin nicht erfüllt. Denn nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Darlehensnehmerin war zufolge Paragraph 13, KO, der Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verbietet, sofern sich der Rang der Eintragung nicht nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, unmöglich geworden, gilt doch diese sogenannte Grundbuchssperre unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (EvBl 1993/72 mwN). Der Rang einer Grundbuchseintragung richtet sich auch im Anwendungsbereich des Paragraph 13, KO nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesuchs beim Grundbuchsgericht (Paragraph 29, GBG). Die zu Gunsten der nun klagenden Darlehensgeberin der beklagten Treuhänderin vorgeschriebene Pfandrechtseinverleibung wäre daher nur möglich gewesen, wenn der Ausnahmetatbestand des Paragraph 56, Absatz 3, GBG vorgelegen wäre. Demnach kann die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners unter Ausnützung einer bereits vor der Konkurseröffnung erwirkten Rangordnungsanmerkung bewilligt werden, wenn die Pfandbestellungsurkunde schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Letzteres mag hier zugetroffen haben, doch fehlte es an einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Verpfändung iSd Paragraph 53, Absatz eins, GBG. Die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzte einen - hier fehlenden - für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, GBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Absatz eins, legcit nur für jene Eintragung gilt, für die der Rang vorbehalten ist (EvBl 1993/72 mwN).
Eine Leistung ist nach dem Parteiwillen unteilbar, wenn die Parteien nur an der Gesamtleistung ein Interesse haben. Davon ist hier auszugehen; im Treuhandverhältnis hatte die klagende Treugeberin an einer Verbücherung des Eigentumsrechts der Darlehensnehmerin ohne gleichzeitige Verbücherung ihres Pfandrechts kein Interesse. Wird ein Rechtsanwalt mit der grundbücherlichen Sicherstellung eines Darlehens auf dem ersten Rang einer Liegenschaft des Darlehensnehmers beauftragt und ihm zugleich die Darlehensvaluta zur Ausfolgung übergeben, so wird im allgemeinen mit dem ihm erteilten Auftrag auch schlüssig die Anweisung verbunden sein, den Darlehensbetrag erst nach grundbücherlicher Sicherstellung auszufolgen (VersR 1975, 171). Bei unteilbaren Leistungen wie hier führt das Unmöglichwerden eines Teils zur Unmöglichkeit der Gesamtleistung (§§ 920, 1447 ABGB). Daher hat die Beklagte den Treuhandauftrag nicht nur zum Teil erfüllt, sondern zur Gänze nicht erfüllt, die Erfüllung des Treuhandauftrags der klagenden Partei ist zur Gänze nachträglich unmöglich geworden. Da die rechtlichen Grundsätze des Auftragsvertrags auf den Treuhandvertrag anzuwenden sind, ist der Treuhandvertrag erloschen, weil die Vollendung des Geschäfts vereitelt wurde (Strasser aaO §§ 1020-1026 ABGB Rz 19; Koziol-Welser, Grundriß10 I 366).Eine Leistung ist nach dem Parteiwillen unteilbar, wenn die Parteien nur an der Gesamtleistung ein Interesse haben. Davon ist hier auszugehen; im Treuhandverhältnis hatte die klagende Treugeberin an einer Verbücherung des Eigentumsrechts der Darlehensnehmerin ohne gleichzeitige Verbücherung ihres Pfandrechts kein Interesse. Wird ein Rechtsanwalt mit der grundbücherlichen Sicherstellung eines Darlehens auf dem ersten Rang einer Liegenschaft des Darlehensnehmers beauftragt und ihm zugleich die Darlehensvaluta zur Ausfolgung übergeben, so wird im allgemeinen mit dem ihm erteilten Auftrag auch schlüssig die Anweisung verbunden sein, den Darlehensbetrag erst nach grundbücherlicher Sicherstellung auszufolgen (VersR 1975, 171). Bei unteilbaren Leistungen wie hier führt das Unmöglichwerden eines Teils zur Unmöglichkeit der Gesamtleistung (Paragraphen 920, 1447, ABGB). Daher hat die Beklagte den Treuhandauftrag nicht nur zum Teil erfüllt, sondern zur Gänze nicht erfüllt, die Erfüllung des Treuhandauftrags der klagenden Partei ist zur Gänze nachträglich unmöglich geworden. Da die rechtlichen Grundsätze des Auftragsvertrags auf den Treuhandvertrag anzuwenden sind, ist der Treuhandvertrag erloschen, weil die Vollendung des Geschäfts vereitelt wurde (Strasser aaO Paragraphen 1020 -, 1026, ABGB Rz 19; Koziol-Welser, Grundriß10 römisch eins 366).
Auf das Vertragsverhältnis Treugeber-Treunehmer sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden (EvBl 1980/162). Zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Nach herrschender Auffassung umfaßt diese Herausgabepflicht nicht nur das, was aufgrund der Geschäftsbesorgung vereinbarungsgemäß erlangt wurde, sondern auch das im Rahmen der Geschäftsbesorgung zusätzlich Erlangte (Fenyves, Die Haftung des Immobilienverwalters in WoBl 1992, 214 ff, 215 f mwN) und auch das dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung Überlassene wie Geld, Urkunden etc (Strasser aaO § 1009 ABGB Rz 23). Dieser Herausgabeanspruch ist nichtAuf das Vertragsverhältnis Treugeber-Treunehmer sind die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff ABGB entsprechend anzuwenden (EvBl 1980/162). Zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers gehört es nach Paragraph 1009, ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Nach herrschender Auffassung umfaßt diese Herausgabepflicht nicht nur das, was aufgrund der Geschäftsbesorgung vereinbarungsgemäß erlangt wurde, sondern auch das im Rahmen der Geschäftsbesorgung zusätzlich Erlangte (Fenyves, Die Haftung des Immobilienverwalters in WoBl 1992, 214 ff, 215 f mwN) und auch das dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung Überlassene wie Geld, Urkunden etc (Strasser aaO Paragraph 1009, ABGB Rz 23). Dieser Herausgabeanspruch ist nicht
Schadenersatz-, sondern Erfüllungsanspruch (7 Ob 621/93 = ecolex
1994, 533 = WBl 1994, 314 unter Hinweis auf EvBl 1962/414, Strasser
aaO § 1009 Rz 24 mwN), der nur voraussetzt, daß der Nutzen - wie hier - dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (ecolex 1994, 533 mwN). Die klagende Partei hat sich auf einen solchen Erfüllungsanspruch gestützt, vertritt sie doch die Auffassung, die Beklagte habe ihr den ihr übergebenen Betrag als Erfüllung nach Vereitelung der Geschäftsbesorgung herauszugeben. Wenn im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrags an den Käufer (Treugeber) nicht eintreten, so ist der Treuhänder ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrags an den Verkäufer (Treugeber) verpflichtet (6 Ob 676/83, 3 Ob 543/84; Strasser aaO § 1002 ABGB Rz 42, § 1009 Rz 23, §§ 1020-1026 ABGB Rz 16, 19). Nach Auffassung des erkennenden Senats fällt somit die einem Rechtsanwalt als mehrseitigem offenen Treuhänder treuhändig übergebener Geldbetrag unter den in § 1009 erster Satz ABGB genannten "Vorteil". Diese aus dem Wesen der Geschäftsbesorgung erfließende gesetzliche Rückstellungspflicht des Treuhänders ist von der sachen- und eigentumsrechtlichen Frage, ob der Treuhänder Eigentümer des treuhändig übergebenen Geldbetrags wurde, losgelöst, besteht doch der schuldrechtliche Anspruch des Treugebers auf Rückstellung des Treuguts neben dem dinglichen Anspruch, wenn die Sachen sein Eigentum geblieben sind (Stanzl in Klang2 IV/1 823; Apathy in Schwimann, § 1009 ABGB Rz 7). Daß der Treuhänder über das ihm treuhändig übergebenen Geldbetrag verfügte, hebt seine Rückstellungspflicht gegenüber dem Treugeber nicht auf. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte selbst wegen Treuepflichtverletzung oder Vollmachtsüberschreitung beim Geschäftsbesorger nicht mehr vorhanden ist (Strasser aaO § 1009 ABGB Rz 23 mwN).aaO Paragraph 1009, Rz 24 mwN), der nur voraussetzt, daß der Nutzen - wie hier - dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (ecolex 1994, 533 mwN). Die klagende Partei hat sich auf einen solchen Erfüllungsanspruch gestützt, vertritt sie doch die Auffassung, die Beklagte habe ihr den ihr übergebenen Betrag als Erfüllung nach Vereitelung der Geschäftsbesorgung herauszugeben. Wenn im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrags an den Käufer (Treugeber) nicht eintreten, so ist der Treuhänder ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrags an den Verkäufer (Treugeber) verpflichtet (6 Ob 676/83, 3 Ob 543/84; Strasser aaO Paragraph 1002, ABGB Rz 42, Paragraph 1009, Rz 23, Paragraphen 1020 -, 1026, ABGB Rz 16, 19). Nach Auffassung des erkennenden Senats fällt somit die einem Rechtsanwalt als mehrseitigem offenen Treuhänder treuhändig übergebener Geldbetrag unter den in Paragraph 1009, erster Satz ABGB genannten "Vorteil". Diese aus dem Wesen der Geschäftsbesorgung erfließende gesetzliche Rückstellungspflicht des Treuhänders ist von der sachen- und eigentumsrechtlichen Frage, ob der Treuhänder Eigentümer des treuhändig übergebenen Geldbetrags wurde, losgelöst, besteht doch der schuldrechtliche Anspruch des Treugebers auf Rückstellung des Treuguts neben dem dinglichen Anspruch, wenn die Sachen sein Eigentum geblieben sind (Stanzl in Klang2 IV/1 823; Apathy in Schwimann, Paragraph 1009, ABGB Rz 7). Daß der Treuhänder über das ihm treuhändig übergebenen Geldbetrag verfügte, hebt seine Rückstellungspflicht gegenüber dem Treugeber nicht auf. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte selbst wegen Treuepflichtverletzung oder Vollmachtsüberschreitung beim Geschäftsbesorger nicht mehr vorhanden ist (Strasser aaO Paragraph 1009, ABGB Rz 23 mwN).
Die Beklagte ist demnach der klagenden Partei zur Rückzahlung des ihr übermittelten Treuhandgeldes unabhängig davon verhalten, ob die klagende Partei auch von ihrer Darlehensnehmerin oder von der Verkäuferin der Liegenschaftsanteile Zahlung verlangen könnte. Ob die klagende Partei ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auch auf die, die Schadenersatzhaftung des Geschäftsbesorgers regelnden Bestimmung des § 1012 ABGB stützen und allgemein einen Nichterfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse) geltend machen könnte, muß nicht mehr untersucht werden.Die Beklagte ist demnach der klagenden Partei zur Rückzahlung des ihr übermittelten Treuhandgeldes unabhängig davon verhalten, ob die klagende Partei auch von ihrer Darlehensnehmerin oder von der Verkäuferin der Liegenschaftsanteile Zahlung verlangen könnte. Ob die klagende Partei ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auch auf die, die Schadenersatzhaftung des Geschäftsbesorgers regelnden Bestimmung des Paragraph 1012, ABGB stützen und allgemein einen Nichterfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse) geltend machen könnte, muß nicht mehr untersucht werden.
Weil es demnach der von der zweiten Instanz als erforderlich erachteten Verfahrensergänzungen nicht bedarf, ist dem Rekurs Folge zu geben und die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.