Rechtssatz RS0018214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018214
Geschäftszahl
7Ob23/74; 6Ob509/96
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Wird ein Rechtsanwalt mit der grundbücherlichen Sicherstellung eines Darlehens auf dem ersten Rang einer Liegenschaft des Darlehensnehmers beauftragt und ihm zugleich die Darlehensvaluta zur Ausfolgung übergehen, so wird im allgemeinen mit dem ihm erteilten Auftrag auch schlüssig die Anweisung verbunden sein, den Darlehensbetrag erst nach grundbücherlicher Sicherstellung auszufolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018214
Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00023_7400000_002