Rechtssatz RS0038756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038756
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Rechtssatz
Eine Doppelvertretung ist nach österreichischem Recht zumindest dann zulässig, wenn die Vertragsteile dieser zugestimmt oder sie genehmigt haben.
Entscheidungstexte
- Okt 1/75
Entscheidungstext OGH 06.06.1975 Okt 1/75
Beisatz: Österreichische Handpappenfabriken. (T1); Veröff: ÖBl 1975,93
- 7 Ob 13/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 13/90
Beisatz: Der Geschäftsbesorger hat in diesem Fall die Interessen beider Geschäftsherrn entsprechend zu wahren. Nur wenn Interessenkollision zu befürchten ist, ist Doppelvertretung unzulässig. (T2)
Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375
- 6 Ob 134/01a
Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 134/01a
Auch
- 10 Bkd 3/05
Entscheidungstext OGH 12.03.2007 10 Bkd 3/05
Beisatz: Im Fall der Auftragserteilung mit der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages durch beide Vertragspartner (mit widerstreitenden Interessen) stellt das Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen Fall zulässiger Doppelverwertung nach § 10 RAO dar. Er ist allerdings diesfalls verpflichtet, eine umfassende und gleichartige Wahrung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. (T3)
Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T4)
- 5 Ob 179/09y
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T5) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T6)
- 5 Ob 39/10m
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T7); Veröff: SZ 2014/12
- 5 Ob 37/20g
Entscheidungstext OGH 08.04.2020 5 Ob 37/20g
- 5 Ob 59/23x
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 5 Ob 59/23x
- 6 Ob 55/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 55/24t
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038756
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19750606_OGH0002_000OKT00001_7500000_002