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Rechtssatz RS0038756×

Rechtssatz RS0038756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0038756

Geschäftszahl

Okt1/75 (Okt2/75; Okt3/75); 7Ob13/90; 6Ob134/01a; 10Bkd3/05; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 5Ob110/13g; 5Ob37/20g; 5Ob59/23x; 6Ob55/24t

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Rechtssatz

Eine Doppelvertretung ist nach österreichischem Recht zumindest dann zulässig, wenn die Vertragsteile dieser zugestimmt oder sie genehmigt haben.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/75
    Entscheidungstext OGH 06.06.1975 Okt 1/75
    Beisatz: Österreichische Handpappenfabriken. (T1); Veröff: ÖBl 1975,93
  • 7 Ob 13/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 13/90
    Beisatz: Der Geschäftsbesorger hat in diesem Fall die Interessen beider Geschäftsherrn entsprechend zu wahren. Nur wenn Interessenkollision zu befürchten ist, ist Doppelvertretung unzulässig. (T2)
    Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375
  • 6 Ob 134/01a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 134/01a
    Auch
  • 10 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 10 Bkd 3/05
    Beisatz: Im Fall der Auftragserteilung mit der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages durch beide Vertragspartner (mit widerstreitenden Interessen) stellt das Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen Fall zulässiger Doppelverwertung nach § 10 RAO dar. Er ist allerdings diesfalls verpflichtet, eine umfassende und gleichartige Wahrung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. (T3)
    Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T4)
  • 5 Ob 179/09y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
    Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T5) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T6)
  • 5 Ob 39/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 110/13g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T7); Veröff: SZ 2014/12
  • 5 Ob 37/20g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 5 Ob 37/20g
  • 5 Ob 59/23x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2023 5 Ob 59/23x
  • 6 Ob 55/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 55/24t
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19750606_OGH0002_000OKT00001_7500000_002