Rechtssatz RS0059793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059793
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Ohne Zustimmung oder Genehmigung könnte ein Insich - Geschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist und der Abschlusswille des Selbstkontrahierenden (oder Doppelvertreters) seinem Auftraggeber gegenüber in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371
- 8 Ob 1608/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 1608/94
Auch
- 5 Ob 179/09y
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T1)
Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T2)
- 5 Ob 39/10m
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T3); Veröff: SZ 2014/12
- 9 ObA 121/15g
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 121/15g
Auch; Beis wie T1 nur: Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T4)
- 5 Ob 146/17g
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 146/17g
Auch
- 5 Ob 59/23x
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 5 Ob 59/23x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059793
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_004