Die Revision ist zulässig, weil weder zu der Frage des Stimmrechtsausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH im Fall seiner bloß mittelbaren Betroffenheit noch zu der Frage, wie weit ein konkreter Gestattungsvertrag reicht, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Wirksamkeit des Gestattungsvertrages. Als verbotenes, zudem nicht eindeutig nach außen dokumentiertes Insich-Geschäft habe er von allem Anfang an keine Wirkungen entfaltet. Wegen der nachträglich eingetretenen Entflechtung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Streitteile, insbesondere auch im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gestattung, sei dieser Vertrag zumindest nachträglich unwirksam geworden. Aber auch wegen der ständigen Verwechslungen der Streitteile sei der Klägerin die Fortsetzung dieses Vertrages nicht mehr zuzumuten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (SZ 48/125; ÖBl 1983, 169; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 13, 15 zu § 43; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 13 zu § 37; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 Rz 67 zu § 16 dUWG). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der auf § 9 UWG, § 43 ABGB und § 37 Abs 2 HGB gestützte Unterlassungsanspruch von der Wirksamkeit des Gestattungsvertrages abhängt.Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (SZ 48/125; ÖBl 1983, 169; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 13, 15 zu Paragraph 43,; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 13 zu Paragraph 37,; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 Rz 67 zu Paragraph 16, dUWG). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der auf Paragraph 9, UWG, Paragraph 43, ABGB und Paragraph 37, Absatz 2, HGB gestützte Unterlassungsanspruch von der Wirksamkeit des Gestattungsvertrages abhängt.
Daß die Vereinbarung über den Gebrauch des Firmenbestandteils "Gulliver's Reisen" durch die Beklagte noch vor deren Errichtung getroffen wurde, ändert nichts am Vorliegen eines Insich-Geschäftes (hier in der Form einer Doppelvertretung durch das identische Organ der Streitteile), war doch die Geschäftsführerin der Streitteile auch in diesem Zeitpunkt sowohl für die Klägerin als auch für die im Entstehen begriffene Beklagte als Vertreterin tätig. Ein solches Insich-Geschäft ist wirksam, wenn es vom gefährdeten Machtgeber durch eine vorher erteilte Einwilligung oder zumindest durch nachträgliche Genehmigung gedeckt ist (EvBl 1983/39; EvBl 1986/86 mwN). Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen vielmehr - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muß entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist (SZ 26/58). Da das bei der Einmanngesellschaft wiederum ein- und dieselbe Person sein kann, ist für diesen Fall zur Gültigkeit eines Insich-Geschäftes die Zustimmung eines zu bestellenden Kollisionskurators erforderlich (SZ 15/100; EvBl 1983/39; EvBl 1986/86; JBl 1965, 90). Ohne solche Zustimmung könnten ein Insich-Geschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist (EvBl 1983/39; SZ 54/57; EvBl 1986/86) und der Abschlußwille des Selbstkontrahierenden (oder Doppelvertreters) seinem Auftraggeber gegenüber in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird (SZ 44/141; SZ 51/115; SZ 54/20; EvBl 1983/39; Thöni, Zum Selbstkontrahieren des Gesellschafters und Geschäftsführers einer Einmann-GmbH, WBl 1988, 102 ff).
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin keine Einmanngesellschaft; ihre Gesellschafter waren zum fraglichen Zeitpunkt die D***** Ltd und Inge P*****. Haben diese Gesellschafter ihre Zustimmung zu dem mit der Beklagten geschlossenen Gestattungsvertrag erteilt, dann hängt dessen Wirksamkeit auch nicht vom Fehlen einer Interessenkollision oder von einer ausreichenden Dokumentierung des Abschlußwillens gegenüber dem Vertretenen ab; auch die Bestellung eines Kollisionskurators ist aus den vorstehenden Gründen nicht erforderlich.
Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß die Geschäftsführerin beider Streitteile zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gestattungsvertrages auch (mit 50 % des Stammkapitals) Gesellschafterin der Klägerin war. Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG hat derjenige, der durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, dabei weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Obzwar das Gesetz keinen ausdrücklichen Stimmrechtsausschluß des Gesellschafters bei der Beschlußfassung über den Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit einer Gesellschaft kennt, an der er selbst ebenfalls beteiligt ist (vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 349 f), wird doch auch eine mittelbare Betroffenheit durch eine Beteiligung des Gesellschafters am Vertragspartner anerkannt (Schilling in Hachenburg, GmbHG7 Rz 52 f zu § 47 dGmbHG; Karsten Schmidt in Stolz, GmbHG7 Rz 164 ff zu § 47 dGmbHG; Koppensteiner in Rowedder, GmbHG2, Rz 51 zu § 47 dGmbHG). Unabhängig davon aber, ob man eine (maßgebende) Beteiligung des Gesellschafters sowohl an der beschlußfassenden als auch an der Drittgesellschaft (mit welcher der Vertrag abgeschlossen werden soll) als Voraussetzung für eine Befangenheit fordert (siehe dazu Koppensteiner aaO Rz 51), ist ein solche im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil Inge P***** bei der Klägerin nicht maßgebend, bei der Beklagten aber nur geringfügig (mit einem Prozent des Stammkapitals) beteiligt ist (war). Persönliche Beziehungen zu einer Gesellschafterin haben jedoch bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Auch im Fall eines Stimmrechtsausschlusses wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil dann die Stimme der weiteren Gesellschafterin der Klägerin, der D***** Ltd, für die Erteilung der Zustimmung allein ausgereicht hätte. Der Stimmrechtsausschluß eines Gesellschafters bringt es mit sich, daß der Beschluß mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefaßt werden kann (Reich-Rohrwig aaO 344). Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Gestattungsvertrag aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist.Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß die Geschäftsführerin beider Streitteile zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gestattungsvertrages auch (mit 50 % des Stammkapitals) Gesellschafterin der Klägerin war. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG hat derjenige, der durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, dabei weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Obzwar das Gesetz keinen ausdrücklichen Stimmrechtsausschluß des Gesellschafters bei der Beschlußfassung über den Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit einer Gesellschaft kennt, an der er selbst ebenfalls beteiligt ist vergleiche Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 349 f), wird doch auch eine mittelbare Betroffenheit durch eine Beteiligung des Gesellschafters am Vertragspartner anerkannt (Schilling in Hachenburg, GmbHG7 Rz 52 f zu Paragraph 47, dGmbHG; Karsten Schmidt in Stolz, GmbHG7 Rz 164 ff zu Paragraph 47, dGmbHG; Koppensteiner in Rowedder, GmbHG2, Rz 51 zu Paragraph 47, dGmbHG). Unabhängig davon aber, ob man eine (maßgebende) Beteiligung des Gesellschafters sowohl an der beschlußfassenden als auch an der Drittgesellschaft (mit welcher der Vertrag abgeschlossen werden soll) als Voraussetzung für eine Befangenheit fordert (siehe dazu Koppensteiner aaO Rz 51), ist ein solche im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil Inge P***** bei der Klägerin nicht maßgebend, bei der Beklagten aber nur geringfügig (mit einem Prozent des Stammkapitals) beteiligt ist (war). Persönliche Beziehungen zu einer Gesellschafterin haben jedoch bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Auch im Fall eines Stimmrechtsausschlusses wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil dann die Stimme der weiteren Gesellschafterin der Klägerin, der D***** Ltd, für die Erteilung der Zustimmung allein ausgereicht hätte. Der Stimmrechtsausschluß eines Gesellschafters bringt es mit sich, daß der Beschluß mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefaßt werden kann (Reich-Rohrwig aaO 344). Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Gestattungsvertrag aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist.
Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbsrechtliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reicht allerdings eine bloße Herkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensüberlassung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehr mit dem Namen über die eigentliche Herkunftsfunktion hinaus eine bestimmte Gütevorstellung verbindet (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 68 zu § 16 dUWG). Gütevorstellungen aber, die der Verkehr wegen der Verwendung des Schlagwortes "Gulliver's Reisen" mit der Klägerin verbindet, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag war aus diesem Grund nicht schon bei seinem Abschluß unwirksam; aber auch durch die spätere Aufgabe der Geschäftsbeziehung durch die Streitteile ist eine solche qualifizierte Irreführung der Allgemeinheit nicht eingetreten (vgl zum nachträglichen Eintritt dieser Täusschungsgefahr Baumbach-Hefermehl aaO).Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbsrechtliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reicht allerdings eine bloße Herkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensüberlassung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehr mit dem Namen über die eigentliche Herkunftsfunktion hinaus eine bestimmte Gütevorstellung verbindet (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 68 zu Paragraph 16, dUWG). Gütevorstellungen aber, die der Verkehr wegen der Verwendung des Schlagwortes "Gulliver's Reisen" mit der Klägerin verbindet, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag war aus diesem Grund nicht schon bei seinem Abschluß unwirksam; aber auch durch die spätere Aufgabe der Geschäftsbeziehung durch die Streitteile ist eine solche qualifizierte Irreführung der Allgemeinheit nicht eingetreten vergleiche zum nachträglichen Eintritt dieser Täusschungsgefahr Baumbach-Hefermehl aaO).
Es trifft zwar zu, daß eine Gestattung, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 67 zu § 16 dUWG). Abgesehen davon aber, daß hier ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Gebrauch des Firmenschlagwortes ohne Bedingung oder Befristung gestattet wurde, hat sich die Klägerin - neben der Unwirksamkeit eines allenfalls geschlossenen Gestattungsvertrages - nur darauf berufen, daß die erteilte Zustimmung mit der Einbringung der Klage als widerrufen gelte; einen solchen Widerruf hat sie auch ausdrücklich im Verfahren ausgesprochen. Daß bei der Gestattung eine persönliche Verflechtung der Streitteile oder das Fortbestehen geschäftlicher Beziehungen zwischen ihnen vorausgesetzt worden sei, hat sie jedoch nicht vorgebracht. Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können aber nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden (Baumbach-Hefermehl aaO). Daß es wegen dieser Gestattung in der Praxis zu Verwechslungen der Streitteile kommt, kann - ebenso wie die Änderung der Gesellschafterstruktur der Klägerin und die damit bewirkte persönliche Entflechtung der Streitteile - weder einen Grund für einen einseitigen Widerruf noch für eine sonstige vorzeitige Auflösung des eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bilden. Schließlich ergibt sich auch aus der Unentgeltlichkeit der Überlassung allein kein Anhaltspunkt für eine bestimmte Einschränkung des Gestattungsvertrages.Es trifft zwar zu, daß eine Gestattung, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 67 zu Paragraph 16, dUWG). Abgesehen davon aber, daß hier ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Gebrauch des Firmenschlagwortes ohne Bedingung oder Befristung gestattet wurde, hat sich die Klägerin - neben der Unwirksamkeit eines allenfalls geschlossenen Gestattungsvertrages - nur darauf berufen, daß die erteilte Zustimmung mit der Einbringung der Klage als widerrufen gelte; einen solchen Widerruf hat sie auch ausdrücklich im Verfahren ausgesprochen. Daß bei der Gestattung eine persönliche Verflechtung der Streitteile oder das Fortbestehen geschäftlicher Beziehungen zwischen ihnen vorausgesetzt worden sei, hat sie jedoch nicht vorgebracht. Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können aber nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden (Baumbach-Hefermehl aaO). Daß es wegen dieser Gestattung in der Praxis zu Verwechslungen der Streitteile kommt, kann - ebenso wie die Änderung der Gesellschafterstruktur der Klägerin und die damit bewirkte persönliche Entflechtung der Streitteile - weder einen Grund für einen einseitigen Widerruf noch für eine sonstige vorzeitige Auflösung des eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bilden. Schließlich ergibt sich auch aus der Unentgeltlichkeit der Überlassung allein kein Anhaltspunkt für eine bestimmte Einschränkung des Gestattungsvertrages.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.