Rechtssatz RS0059772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059772
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insich - Geschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen vielmehr - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muß entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371
- 6 Ob 298/05z
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 298/05z
- 5 Ob 39/10m
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
- 8 ObA 87/13x
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 87/13x
Auch;
- 9 ObA 121/15g
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 121/15g
Auch
- 6 Ob 11/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
Auch; Beisatz: Als „übrige Geschäftsführer“, die einem Insichgeschäft zustimmen könnten, zählen nur alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer (so bereits 5 Ob 67/92). (T1)
- 6 Ob 95/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 95/23y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059772
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_003