Rechtssatz RS0009392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009392
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
Veröff: WBl 1992,406
- 17 Ob 2/10h
Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
Auch; nur: Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. (T1); Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. (T2); Veröff: SZ 2010/70
- 4 Ob 223/13t
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 223/13t
Vgl aber; Beisatz: Auch ein Markenlizenzvertrag, der dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft, kann im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Art 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C‑661/11 ‑ Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). (T3)
- 4 Ob 151/19p
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 151/19p
Vgl; Beisatz: Kein Widerspruch zu EuGH C‑661/11, Martin Y Paz, bei Unkündbarkeit eines Branchenaufteilungsvertrages. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009392
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_001