Die Revision ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Wirkungen eines namensrechtlichen Gestattungsvertrags nach dem Tod des Namensträgers zulässig; das Rechtsmittel ist auch im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (RIS-Justiz RS0114462). Das Recht an bürgerlichen Namen erlischt mit dem Tod (RIS-Justiz RS0009315, RS0035062).1. Das in Paragraph 43, ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB (RIS-Justiz RS0114462). Das Recht an bürgerlichen Namen erlischt mit dem Tod (RIS-Justiz RS0009315, RS0035062).
2.1. Anerkannt ist, dass das Namensrecht nach dem Tod des Namensträgers in seinem vermögensrechtlichen Gehalt vererblich ist. So bindet etwa der Namensgestattungsvertrag auch den Rechtsnachfolger des Gestattenden, weil er ein vermögensrechtliche Rechte und Pflichten verbriefender Vertrag ist (4 Ob 85/00d = JBl 2001, 54 = MR 2000, 368 - Radetzky mwN). Auch im deutschen Recht wird die Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts bejaht (vgl BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich).2.1. Anerkannt ist, dass das Namensrecht nach dem Tod des Namensträgers in seinem vermögensrechtlichen Gehalt vererblich ist. So bindet etwa der Namensgestattungsvertrag auch den Rechtsnachfolger des Gestattenden, weil er ein vermögensrechtliche Rechte und Pflichten verbriefender Vertrag ist (4 Ob 85/00d = JBl 2001, 54 = MR 2000, 368 - Radetzky mwN). Auch im deutschen Recht wird die Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts bejaht vergleiche BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich).
2.2. In der Rechtsprechung zu § 1041 ABGB ist anerkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit - etwa eines bekannten Sportlers (4 Ob 406/81 = SZ 55/12) oder eines berühmten Sängers (4 Ob 147/90 = ÖBl 1991, 40 - José Carreras) - eine Sache im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist. Wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (6 Ob 287/02b = SZ 2003/24 mwN).2.2. In der Rechtsprechung zu Paragraph 1041, ABGB ist anerkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit - etwa eines bekannten Sportlers (4 Ob 406/81 = SZ 55/12) oder eines berühmten Sängers (4 Ob 147/90 = ÖBl 1991, 40 - José Carreras) - eine Sache im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist. Wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (6 Ob 287/02b = SZ 2003/24 mwN).
2.3. Dieser Rechtsprechung, die populären Persönlichkeiten bei Ausnutzung von Merkmalen ihrer Persönlichkeit einen Verwendungsanspruch gewährt, liegt zu Grunde, dass der Abbildung, dem Namen, der Stimme und sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der in der Regel darauf beruht, dass eine Persönlichkeit in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet - hervorgetreten ist und damit Bekanntheit und Ansehen gewonnen hat. Diese Popularität und ein damit verbundenes Image kann die Persönlichkeit wirtschaftlich verwerten, indem sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bild, ihren Namen oder andere Persönlichkeitsmerkmale, die ein Wiedererkennen ermöglichen, kommerziell - etwa in der Werbung - zu nutzen (6 Ob 57/06k).
2.4. Da der Name einer Persönlichkeit ein Merkmal dieser Person ist, kann der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ als vermögenswerter Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts betrachtet werden (vgl 6 Ob 57/06k).2.4. Da der Name einer Persönlichkeit ein Merkmal dieser Person ist, kann der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ als vermögenswerter Bestandteil eines aus Paragraph 16, ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts betrachtet werden vergleiche 6 Ob 57/06k).
2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es neben der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine kommerzielle Seite des Namensrechts gibt, die den Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens beinhaltet. Dieser vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts muss nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen (so auch Bayreuther in Münchener Kommentar zum BGB § 12 Rz 141).2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es neben der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine kommerzielle Seite des Namensrechts gibt, die den Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens beinhaltet. Dieser vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts muss nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen (so auch Bayreuther in Münchener Kommentar zum BGB Paragraph 12, Rz 141).
3.1. Im Hinblick auf die kommerziellen Verwertungsinteressen kann der Namensträger Dritten die Befugnis einräumen, seinen Namen zu bestimmten Zwecken, insbesondere gewerblicher oder kaufmännischer Art, als Hinweis auf den Namensträger zu gebrauchen und ihnen etwa erlauben, seinen Namen zu Werbezwecken, zur Kennzeichnung von Waren, als Firma oder als Werktitel zu benutzen bzw diesen sonstwie im Geschäftsverkehr zu vermarkten (vgl Adler in Klang², 288; Bayreuther aaO).3.1. Im Hinblick auf die kommerziellen Verwertungsinteressen kann der Namensträger Dritten die Befugnis einräumen, seinen Namen zu bestimmten Zwecken, insbesondere gewerblicher oder kaufmännischer Art, als Hinweis auf den Namensträger zu gebrauchen und ihnen etwa erlauben, seinen Namen zu Werbezwecken, zur Kennzeichnung von Waren, als Firma oder als Werktitel zu benutzen bzw diesen sonstwie im Geschäftsverkehr zu vermarkten vergleiche Adler in Klang², 288; Bayreuther aaO).
3.2. In diesem Sinn vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass der Namensträger auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insbesondere zu kaufmännischen Zwecken, gestatten kann (RIS-Justiz RS0009344 [T1]). Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauchs eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (4 Ob 7/92 = ÖBl 1992, 157 - Gulliver's Reisen; 4 Ob 85/00d = JBl 2001, 54 = MR 2000, 368 - Radetzky mwN).3.2. In diesem Sinn vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass der Namensträger auf sein Untersagungsrecht nach Paragraph 43, ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insbesondere zu kaufmännischen Zwecken, gestatten kann (RIS-Justiz RS0009344 [T1]). Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauchs eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (4 Ob 7/92 = ÖBl 1992, 157 - Gulliver's Reisen; 4 Ob 85/00d = JBl 2001, 54 = MR 2000, 368 - Radetzky mwN).
3.3. Namenslizenzverträge im zuvor aufgezeigten Sinn sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0062431 [T1]). Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird (4 Ob 7/92 = ÖBl 1992, 157 - Gulliver's Reisen; vgl RIS-Justiz RS0009392). Als wichtige Gründe für den Widerruf von Dauerschuldverhältnissen kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0027780, RS0018305 [T57], RS0018377).3.3. Namenslizenzverträge im zuvor aufgezeigten Sinn sind nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0062431 [T1]). Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird (4 Ob 7/92 = ÖBl 1992, 157 - Gulliver's Reisen; vergleiche RIS-Justiz RS0009392). Als wichtige Gründe für den Widerruf von Dauerschuldverhältnissen kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0027780, RS0018305 [T57], RS0018377).
3.4. Die Dauer der Lizenz bestimmt sich nach der Lizenzabrede. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede über die Dauer der Nutzung eines Namens für wirtschaftliche Zwecke und sprechen auch die Umstände nicht für eine Befristung, ist von einer unbefristeten Gestattung auszugehen, weil es im Wirtschaftsleben der namensmäßigen Kontinuität bedarf. Der Namenslizenzvertrag kann auf diesem Weg sogar noch nach dem Tod des Rechtsinhabers fortwirken (vgl Bayreuther aaO Rz 141).3.4. Die Dauer der Lizenz bestimmt sich nach der Lizenzabrede. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede über die Dauer der Nutzung eines Namens für wirtschaftliche Zwecke und sprechen auch die Umstände nicht für eine Befristung, ist von einer unbefristeten Gestattung auszugehen, weil es im Wirtschaftsleben der namensmäßigen Kontinuität bedarf. Der Namenslizenzvertrag kann auf diesem Weg sogar noch nach dem Tod des Rechtsinhabers fortwirken vergleiche Bayreuther aaO Rz 141).
3.5. Auch die räumlichen Grenzen von Namenslizenzverträgen sind nach der Vereinbarung zu bestimmen.
3.6. Beim Namenslizenzvertrag schuldet der Lizenzgeber die Duldung der Nutzung seines Namens. Im Anlassfall war der Vertrag unentgeltlich und damit einseitig verpflichtend, weshalb er aufgrund des im Abschlusszeitpunkt des Vertrags noch in Geltung gestandenen § 37 IPRG nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen ist, in dem die Lizenzgeberin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist Österreich. Die Vorinstanzen haben daher auf den Lizenzvertrag zutreffend österreichisches Recht angewendet.3.6. Beim Namenslizenzvertrag schuldet der Lizenzgeber die Duldung der Nutzung seines Namens. Im Anlassfall war der Vertrag unentgeltlich und damit einseitig verpflichtend, weshalb er aufgrund des im Abschlusszeitpunkt des Vertrags noch in Geltung gestandenen Paragraph 37, IPRG nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen ist, in dem die Lizenzgeberin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist Österreich. Die Vorinstanzen haben daher auf den Lizenzvertrag zutreffend österreichisches Recht angewendet.
4.1. Nach diesen Grundsätzen kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte den strittigen Namen unbefugt nutzt und ob sich die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf namensrechtliche Grundlagen stützen können.
4.2. Die Beklagte leitet ihre Befugnis, den strittigen Namen nutzen zu dürfen, aus dem Gestattungsvertrag mit der Namensträgerin vom 25. 3. 1983 (Beil ./R) ab. Kern dieser Rechteeinräumung (die durch Nutzung des entsprechenden Zeichens durch die Beklagte faktisch angenommen und zum Namenslizenzvertrag wurde) ist die Duldung der Namensträgerin, dass die Beklagte ihren Namen als Bestandteil eines von der Beklagten in Deutschland anzumeldenden und künftig zu verwendenden Warenzeichens für Produkte nach Rezepten der Namensträgerin nutzt. Die Lizenzierung ist nach ihrem insoweit unzweideutigen Wortlaut unentgeltlich, unbedingt und zeitlich unbefristet. Legt man den Namenslizenzvertrag nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des von den Vertragsparteien ersichtlich zugrunde gelegten Zwecks der Namensverwendung als Produktbezeichnung im kaufmännischen Verkehr aus, führt dies zum Ergebnis, dass der Lizenzvertrag nicht mit dem Tod der Namensträgerin erloschen ist.
4.3.1. Die Klägerin ist zwar nicht Erbin der Namensträgerin. Sie wurde aber gegründet, um den Vertrieb von Produkten unter dem Namen „Maria Treben“ auch nach dem Tod der Namensträgerin sicherzustellen. Die Namensträgerin hat ihr mit Erklärung vom 27. 11. 1986 das ausschließliche Recht eingeräumt, ihren Namen zu verwenden, ihn weiterzugeben und Verstöße gegen die widerrechtliche Verwendung ihres Namens gerichtlich zu verfolgen. Diese - wenn auch unglücklich formulierte - Rechteeinräumung ist nach ihrem erkennbaren Zweck, die Klägerin exklusiv damit zu betrauen, künftig die vermögenswerten Interessen der Namensträgerin an der Verwertung ihres Namens zu schützen und Namensmissbrauch abzustellen, dahin auszulegen, dass sie über den Tod der Namensträgerin hinauswirkt und inhaltlich auch das Recht umfasst, alle mit dem vermögenswerten Gehalt des Namens zusammenhängenden Verfügungen zu treffen. Zu letzteren zählt auch der Widerruf von Namenslizenzverträgen aus wichtigem Grund, mögen diese auch seinerzeit von der Namensträgerin selbst abgeschlossen worden sein. Die gegenteilige restriktive Auslegung dieser Erklärung durch die Beklagte in der Revisionsbeantwortung, die Erklärung ermächtige die Klägerin allein zur Geltendmachung von gesetzlichen Unterlassungsansprüchen, lässt unberücksichtigt, dass nach dem unzweideutigen Wortlaut der Erklärung der Klägerin jedenfalls auch das Recht eingeräumt wird, den Namen selbst zu führen.
4.3.2. Ist demnach die Klägerin aufgrund der ihr eingeräumten Rechte grundsätzlich befugt, der Beklagten die Nutzung des strittigen Namens zu untersagen, ist zu prüfen, ob ein solcher - spätestens mit der Klage erfolgter - Widerruf des Gestattungsvertrags, der zwischen der Beklagten und der Namensträgerin aufgrund von deren Erklärung vom 25. 3. 1983 zustandegekommen ist, deshalb unwirksam ist, weil - so der Standpunkt des Berufungsgerichts und der Beklagten - die Klägerin keinen wichtigen Auflösungsgrund geltend gemacht hat.
4.3.3. Die Klägerin hat in der Klage vorgebracht, die Beklagte erschwere ihr, den Namen der Namensträgerin „auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen“. In der Revision führt sie dazu aus, ihre einzige Einnahmequelle seien Lizenzgebühren; solche blieben im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten aus. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verlust anderer Lizenznehmer oder der mangelnde Erfolg, neue Lizenznehmer zu gewinnen, kein wichtiger Auflösungsgrund ist, solange diese Umstände (nur) darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte den Namen vertragsgemäß nutzt.
4.3.4. Ob sich die Beklagte vertragsgemäß verhält, also das ihr eingeräumte Namenslizenzrecht allein im Rahmen der ihr überlassenen Nutzungsrechte ausübt, hängt auch davon ab, ob die Vertragsparteien von einer räumlichen Beschränkung der Namenslizenz ausgegangen sind. Wäre dies der Fall und der Namenslizenzvertrag auf eine Verwendung des Namens innerhalb von Deutschland beschränkt (wofür etwa der Umstand spricht, dass die Namensträgerin ihre Zustimmung zur Eintragung des Namens als Warenzeichen beim deutschen Patentamt erteilt hat, und dass die Lizenzierung unentgeltlich, also einseitig verbindlich mit den Rechtsfolgen des § 915 erster Fall ABGB, erfolgt ist), hätte die Beklagte dadurch vertragswidrig gehandelt, dass sie den strittigen Namen - wie sie selbst zugesteht - zumindest seit 1997 auch beim Vertrieb ihrer Produkte in Österreich verwendet. Ein derartiger Vertragsbruch durch Überschreiten des räumlichen Geltungsbereichs hinderte dann aber die Klägerin im Sinn ihres Vorbringens, in Österreich Lizenznehmer zu finden und den Namen der Namensträgerin „auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen“ und wäre damit ein wichtiger Auflösungsgrund für den Namenslizenzvertrag der Beklagten.4.3.4. Ob sich die Beklagte vertragsgemäß verhält, also das ihr eingeräumte Namenslizenzrecht allein im Rahmen der ihr überlassenen Nutzungsrechte ausübt, hängt auch davon ab, ob die Vertragsparteien von einer räumlichen Beschränkung der Namenslizenz ausgegangen sind. Wäre dies der Fall und der Namenslizenzvertrag auf eine Verwendung des Namens innerhalb von Deutschland beschränkt (wofür etwa der Umstand spricht, dass die Namensträgerin ihre Zustimmung zur Eintragung des Namens als Warenzeichen beim deutschen Patentamt erteilt hat, und dass die Lizenzierung unentgeltlich, also einseitig verbindlich mit den Rechtsfolgen des Paragraph 915, erster Fall ABGB, erfolgt ist), hätte die Beklagte dadurch vertragswidrig gehandelt, dass sie den strittigen Namen - wie sie selbst zugesteht - zumindest seit 1997 auch beim Vertrieb ihrer Produkte in Österreich verwendet. Ein derartiger Vertragsbruch durch Überschreiten des räumlichen Geltungsbereichs hinderte dann aber die Klägerin im Sinn ihres Vorbringens, in Österreich Lizenznehmer zu finden und den Namen der Namensträgerin „auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen“ und wäre damit ein wichtiger Auflösungsgrund für den Namenslizenzvertrag der Beklagten.
4.3.5. Ob die Beklagte den Namenslizenzvertrag durch Überschreiten des räumlichen Geltungsbereichs verletzt hat, womit die von der Klägerin spätestens mit der Klage ausgesprochene Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund wirksam wäre, kann nach den bisherigen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Tatsacheninstanzen zum vereinbarten räumlichen Geltungsbereich des Namenslizenzvertrags keine Feststellungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verbreiterung der Tatsachengrundlagen im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen.
5. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass sich der Vertrieb von Produkten unter dem strittigen Namen in Österreich durch die Beklagte im Rahmen der ihr eingeräumten Lizenzrechte hält, wäre die Rechtssache spruchreif im Sinn einer Klagsabweisung.
5.1. Diesfalls bestünden nämlich die verfolgten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Namensrechts nicht zu Recht. Soweit die Klägerin Ansprüche aus ihrer Firma ableiten will, gilt nichts anderes. Ihre Firma ist prioritätsjünger als das aus dem Gestattungsvertrag abgeleitete Nutzungsrecht der Beklagten. Würde ihr die ursprüngliche Priorität der Namensträgerin zuerkannt, weil sie an deren Stelle getreten ist und deren Nutzung fortgesetzt hat (s 4 Ob 221/02g - INVESCO), könnte sie den Gestattungsvertrag nur aus einem wichtigen Grund auflösen. An einem wichtigen Grund fehlt es, wenn die der Beklagten eingeräumte Lizenz nicht auf Deutschland beschränkt sein sollte. Dass die Klägerin den Namen „Maria Treben“ „verwertet“ und unter diesem Namen in der Vergangenheit auch Produkte vertrieben hat, macht sie entgegen ihrer Argumentation im Rechtsmittel nicht zu einer „Verwertungsgesellschaft“ mit besonderen Rechten.
5.2. Ansprüche der Klägerin nach § 1 UWG müssen, sollte das der Beklagten eingeräumte Recht nicht auf Deutschland beschränkt sein, schon daran scheitern, dass dann auch jeder Anhaltspunkt für ein unlauteres Verhalten der Beklagten fehlt.5.2. Ansprüche der Klägerin nach Paragraph eins, UWG müssen, sollte das der Beklagten eingeräumte Recht nicht auf Deutschland beschränkt sein, schon daran scheitern, dass dann auch jeder Anhaltspunkt für ein unlauteres Verhalten der Beklagten fehlt.
5.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt der Namenslizenzvertrag der Beklagten auch keine Irreführung, weil die Kennzeichnung der Produkte der Beklagten zutreffend auf Originalrezepte der Namensträgerin hinweist (zu den wettbewerbsrechtlichen Schranken einer vertraglichen Gestattung des Namensgebrauchs vgl 4 Ob 7/92 - Gulliver's Reisen).5.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt der Namenslizenzvertrag der Beklagten auch keine Irreführung, weil die Kennzeichnung der Produkte der Beklagten zutreffend auf Originalrezepte der Namensträgerin hinweist (zu den wettbewerbsrechtlichen Schranken einer vertraglichen Gestattung des Namensgebrauchs vergleiche 4 Ob 7/92 - Gulliver's Reisen).
5.4. Der Bildnisschutz des § 78 UrhG betrifft das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild und kann nur vom Abgebildeten oder dessen Erben geltend gemacht werden. Auch stellt das Begehren nicht auf den Bildnisschutz des § 78 UrhG ab.5.4. Der Bildnisschutz des Paragraph 78, UrhG betrifft das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild und kann nur vom Abgebildeten oder dessen Erben geltend gemacht werden. Auch stellt das Begehren nicht auf den Bildnisschutz des Paragraph 78, UrhG ab.
5.5. Unterstellt man das Fehlen einer Vertragsverletzung, verwendet die Beklagte kein der Klägerin zugewiesenes Gut ohne rechtfertigenden Grund; damit besteht kein Anspruch nach § 1041 ABGB. Auch handelt sie dann nicht rechtswidrig und kann nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.5.5. Unterstellt man das Fehlen einer Vertragsverletzung, verwendet die Beklagte kein der Klägerin zugewiesenes Gut ohne rechtfertigenden Grund; damit besteht kein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB. Auch handelt sie dann nicht rechtswidrig und kann nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
6. Ergibt sich hingegen im fortgesetzten Verfahren, dass der Vertrieb von Produkten mit dem strittigen Namen in Österreich durch die Beklagte den Namenslizenzvertrag verletzt, wäre damit ein wichtiger Auflösungsgrund für den Namenslizenzvertrag der Beklagten verwirklicht und die Beklagte könnte sich nicht auf ein Recht zur Namensnutzung (und damit auch nicht auf ihre vom Bestand des Namenslizenzvertrags abhängigen Marken) berufen.
6.1. Für diesen Fall gewinnt der Einwand der Beklagten Bedeutung, die auf Namensrecht gegründeten Ansprüche der Klägerin seien in analoger Anwendung der § 9 Abs 5 UWG, § 58 MSchG verwirkt.6.1. Für diesen Fall gewinnt der Einwand der Beklagten Bedeutung, die auf Namensrecht gegründeten Ansprüche der Klägerin seien in analoger Anwendung der Paragraph 9, Absatz 5, UWG, Paragraph 58, MSchG verwirkt.
6.2. Der Verwirkung von Kennzeichenrechten liegt das Prinzip zugrunde, dass ein Inhaber solcher Rechte, der ihre Verletzung über mehrere Jahre trotz Kenntnis geduldet hat, gegen diese Verletzungen nicht mehr vorgehen kann. Sowohl die MarkenRL als auch die GMV sehen Regeln zur Verwirkung von Markenrechten vor, die im MSchG und und UWG umgesetzt wurden. Im Lauterkeitsrecht ist für Rechte nach § 9 Abs 1 UWG und nicht registrierte Kennzeichen kraft Verkehrsgeltung gemäß § 9 Abs 3 UWG in § 9 Abs 5 eine Verwirkungsregel vorgesehen, die § 58 MSchG sinngemäß für anwendbar erklärt (Horak, Verwirkung von Kennzeichenrechten, ÖBl 2010, 103).6.2. Der Verwirkung von Kennzeichenrechten liegt das Prinzip zugrunde, dass ein Inhaber solcher Rechte, der ihre Verletzung über mehrere Jahre trotz Kenntnis geduldet hat, gegen diese Verletzungen nicht mehr vorgehen kann. Sowohl die MarkenRL als auch die GMV sehen Regeln zur Verwirkung von Markenrechten vor, die im MSchG und und UWG umgesetzt wurden. Im Lauterkeitsrecht ist für Rechte nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG und nicht registrierte Kennzeichen kraft Verkehrsgeltung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG in Paragraph 9, Absatz 5, eine Verwirkungsregel vorgesehen, die Paragraph 58, MSchG sinngemäß für anwendbar erklärt (Horak, Verwirkung von Kennzeichenrechten, ÖBl 2010, 103).
6.3. Es liegt nahe, angesichts dieser gesetzlichen Grundlagen die Verwirkung auch auf die kommerzielle Seite des Namensrechts zu erstrecken. Dann wäre der Klägerin - als befugter Verwalterin der vermögenswerten Bestandteile des älteren Namensrechts der Namensgeberin - verwehrt, einer jüngeren unbefugten Namensnutzung durch die Beklagte entgegenzutreten, wenn sie eine solche über fünf Jahre geduldet hätte.
6.4. Der aufgeworfenen Frage muss nicht näher nachgegangen werden, weil Verwirkung bei Bösgläubigkeit des jüngeren Nutzers nicht eintreten kann (Art 9 MarkenRL; § 58 Abs 1 MSchG) und Bösgläubigkeit dann vorliegt, wenn die Aufnahme der Benutzung der Behinderung des Inhabers des prioritätsälteren Rechts dient (Horak aaO 108; Hermann in Kucsko, marken.schutz 819 je mwN). Diese Bedingung wäre aber erfüllt, wenn feststeht, dass die Beklagte den räumlichen Geltungsbereich des Namenslizenzvertrags verletzt hat. Der Einrede der Verwirkung wäre damit jedenfalls der Boden entzogen.6.4. Der aufgeworfenen Frage muss nicht näher nachgegangen werden, weil Verwirkung bei Bösgläubigkeit des jüngeren Nutzers nicht eintreten kann (Artikel 9, MarkenRL; Paragraph 58, Absatz eins, MSchG) und Bösgläubigkeit dann vorliegt, wenn die Aufnahme der Benutzung der Behinderung des Inhabers des prioritätsälteren Rechts dient (Horak aaO 108; Hermann in Kucsko, marken.schutz 819 je mwN). Diese Bedingung wäre aber erfüllt, wenn feststeht, dass die Beklagte den räumlichen Geltungsbereich des Namenslizenzvertrags verletzt hat. Der Einrede der Verwirkung wäre damit jedenfalls der Boden entzogen.
7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher mit den Parteien zu erörtern und sodann festzustellen haben, welcher räumliche Geltungsbereich der Rechteeinräumung durch die Namensträgerin an die Beklagte zu Grunde lag. Erst dann wird die Berechtigung der verfolgten Ansprüche abschließend beurteilt werden können.
8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.