Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das Kennzeichenrecht ist vom Prioritätsgrundsatz beherrscht: Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet stets der Zeitvorrang (stRsp ua ÖBl 1995, 159 - Slender You mwN; zuletzt 4 Ob 101/02k). Der Schutz registrierter Marken entsteht mit dem Tag der Eintragung (§ 19 Abs 1 MSchG), wobei sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung richtet (§ 23 Abs 1 MSchG); das Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens entsteht mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauchs, soweit das Zeichen unterscheidungskräftig ist (4 Ob 101/02k).Das Kennzeichenrecht ist vom Prioritätsgrundsatz beherrscht: Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet stets der Zeitvorrang (stRsp ua ÖBl 1995, 159 - Slender You mwN; zuletzt 4 Ob 101/02k). Der Schutz registrierter Marken entsteht mit dem Tag der Eintragung (Paragraph 19, Absatz eins, MSchG), wobei sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung richtet (Paragraph 23, Absatz eins, MSchG); das Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens entsteht mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauchs, soweit das Zeichen unterscheidungskräftig ist (4 Ob 101/02k).
Führt ein inländisches Konzernunternehmen die früher von einem anderen Konzernmitglied im Inland ausgeübte Tätigkeit unter demselben Kennzeichen fort, kann sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Prioritätsanrechnung die inländische Konzerngesellschaft auf jene Priorität stützen, die die andere Konzerngesellschaft durch den Gebrauch des Kennzeichens im Inland erreicht hat (ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 34 - TÜV II). Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung der Benützung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (ÖBl 1996, 143 - Plus).Führt ein inländisches Konzernunternehmen die früher von einem anderen Konzernmitglied im Inland ausgeübte Tätigkeit unter demselben Kennzeichen fort, kann sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Prioritätsanrechnung die inländische Konzerngesellschaft auf jene Priorität stützen, die die andere Konzerngesellschaft durch den Gebrauch des Kennzeichens im Inland erreicht hat (ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 34 - TÜV römisch zwei). Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung der Benützung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (ÖBl 1996, 143 - Plus).
Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die nach der dargestellten Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen einer Prioritätsanrechnung im Streitfall vorlägen. Insbesondere stehe nicht fest, dass die Beklagte die Benützungsart des fraglichen Kennzeichens im Sinne einer firmenmäßigen Benützung durch eine Konzerngesellschaft fortgesetzt habe; ein bloß markenmäßiger - also produktbezogener - Zeichengebrauch begründe noch keine Priorität für die Verwendung des Zeichens als Firma. Dazu ist zu erwägen:
Wie die Gleichstellung der Löschungsgründe im Markenrecht zeigt, gilt insoweit der Grundsatz der Gleichwertigkeit der dort genannten Kennzeichenrechte: Die Löschung einer eingetragenen Marke kann nicht nur der Inhaber einer prioritätsälteren gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke begehren (§ 30 Abs 1 MSchG), sondern auch, wer in Bezug auf dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen prioritätsältere Rechte an einem nicht registrierten Zeichen (§ 31 Abs 1 MSchG) oder - bei Verwechslungsgefahr - an seinem Namen, seiner Firma oder der besonderen Bezeichnung seines Unternehmens nachweist (§ 32 MSchG).Wie die Gleichstellung der Löschungsgründe im Markenrecht zeigt, gilt insoweit der Grundsatz der Gleichwertigkeit der dort genannten Kennzeichenrechte: Die Löschung einer eingetragenen Marke kann nicht nur der Inhaber einer prioritätsälteren gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke begehren (Paragraph 30, Absatz eins, MSchG), sondern auch, wer in Bezug auf dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen prioritätsältere Rechte an einem nicht registrierten Zeichen (Paragraph 31, Absatz eins, MSchG) oder - bei Verwechslungsgefahr - an seinem Namen, seiner Firma oder der besonderen Bezeichnung seines Unternehmens nachweist (Paragraph 32, MSchG).
Besteht demnach - was die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes betrifft - im Kennzeichenrecht kein substantieller Unterschied zwischen Marke und Firma, ist es auch nicht angezeigt, bei Prüfung der Einrede des älteren Rechts zwischen dem "produktbezogenen" Gebrauch eines Kennzeichens als Marke und dem "unternehmensbezogenen" Gebrauch des Kennzeichens als Firma zu unterscheiden. Die prinzipielle Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte untereinander verlangt daher als Konsequenz bei der Prioritätsfeststellung die Gleichbehandlung der Nutzung eines Kennzeichens als Marke mit der Nutzung als Bezeichnung eines Unternehmens; im Fall eines zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Wechsels zwischen diesen Nutzungsarten sind die jeweiligen Zeiträume der Nutzung zusammenzurechnen und als Einheit zu betrachten.
Die Klägerin verwendet das (im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit nicht rein beschreibende und daher unterscheidungskräftige) Zeichen "INVESCO" als Firmenschlagwort ihrer im Ausland protokollierten Firma seit 1992 im Inland, wo sie für österreichische Kunden in Zusammenarbeit mit inländischen Unternehmen Vermögen verwaltet. Dieser Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland ist im Fall der Firma eines ausländischen Unternehmens für die Priorität maßgebend (ÖBl 1994, 85 - TÜV I mwN).Die Klägerin verwendet das (im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit nicht rein beschreibende und daher unterscheidungskräftige) Zeichen "INVESCO" als Firmenschlagwort ihrer im Ausland protokollierten Firma seit 1992 im Inland, wo sie für österreichische Kunden in Zusammenarbeit mit inländischen Unternehmen Vermögen verwaltet. Dieser Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland ist im Fall der Firma eines ausländischen Unternehmens für die Priorität maßgebend (ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins mwN).
Die Beklagte führt das strittige Zeichen seit 3. 6. 1998 in ihrer Firma. Auf Verlangen und mit Zustimmung der in Österreich seit 5. 4. 1990 an der Wortmarke INVESCO in der Klasse 36 (Versicherungs- und Finanzwesen) markenberechtigten Konzern(Großmutter-)gesellschaft änderte die Beklagte damals ihre Firma, damit auf diese Weise die Firmennamen der ausländischen Töchtergesellschaften einheitlich gestaltet seien und einen Hinweis auf das von der Beklagten vertriebene Hauptprodukt (Investment-Fonds mit der Bezeichnung "INVESCO") im Firmenwortlaut enthielten.
Nach dem zuvor zur prinzipiellen Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte Gesagten bilden die markenmäßige Zeichennutzung ab 5. 4. 1990 durch die Markeninhaberin und die ab 3. 6. 1998 daneben verwirklichte firmenmäßige Zeichennutzung durch die Beklagte für die Frage der Priorität eine Einheit. Auch kann sich die Beklagte im Kennzeichenstreit (in Fortentwicklung der zur Prioritätsanrechnung ergangenen Rechtsprechung) auf die Priorität der markenberechtigten Konzern-Großmutter berufen, ist sie doch jenes inländische Tochterunternehmen des Konzerns, das als einziges im Inland die mit dem hier seit 1990 geschützten Zeichen gekennzeichneten Produkte vertreibt, und das das strittige Zeichen nicht eigenständig, sondern in seiner Eigenschaft als Repräsentant des INVESCO-Konzerns und im Auftrag des (gegenüber der Verwendung durch die Klägerin prioritätsälteren) markenberechtigten Unternehmens benutzt. Diese Fallgestaltung geht damit weit darüber hinaus, dass ein Kennzeicheninhaber einem beliebigen Dritten den Gebrauch seines Kennzeichens (mit bloß schuldrechtlichen Wirkungen) gestattet, wodurch der Begünstigte (nur) ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität erwirbt (vgl ÖBl 1996, 143 - Plus).Nach dem zuvor zur prinzipiellen Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte Gesagten bilden die markenmäßige Zeichennutzung ab 5. 4. 1990 durch die Markeninhaberin und die ab 3. 6. 1998 daneben verwirklichte firmenmäßige Zeichennutzung durch die Beklagte für die Frage der Priorität eine Einheit. Auch kann sich die Beklagte im Kennzeichenstreit (in Fortentwicklung der zur Prioritätsanrechnung ergangenen Rechtsprechung) auf die Priorität der markenberechtigten Konzern-Großmutter berufen, ist sie doch jenes inländische Tochterunternehmen des Konzerns, das als einziges im Inland die mit dem hier seit 1990 geschützten Zeichen gekennzeichneten Produkte vertreibt, und das das strittige Zeichen nicht eigenständig, sondern in seiner Eigenschaft als Repräsentant des INVESCO-Konzerns und im Auftrag des (gegenüber der Verwendung durch die Klägerin prioritätsälteren) markenberechtigten Unternehmens benutzt. Diese Fallgestaltung geht damit weit darüber hinaus, dass ein Kennzeicheninhaber einem beliebigen Dritten den Gebrauch seines Kennzeichens (mit bloß schuldrechtlichen Wirkungen) gestattet, wodurch der Begünstigte (nur) ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität erwirbt vergleiche ÖBl 1996, 143 - Plus).
Für das gewonnene Ergebnis spricht auch folgende weitere Überlegung: Unstrittig kann bei der gegebenen Sachlage die markenberechtigte Konzern-Großmutter aufgrund ihres Markenrechts der Klägerin jederzeit den Gebrauch des strittigen Zeichens als Firmenbestandteil untersagen; dazu kommt, dass die Beklagte das strittige Zeichen mit ausdrücklicher Zustimmung der Markenberechtigten benutzt. Es muss dann aber - der deutschen Lehre und Rechtsprechung folgend - als rechtsmissbräuchlich (§ 1295 Abs 2 ABGB) angesehen werden, aus einem Zeichen vorzugehen, das an sich dem besseren Recht eines Dritten weichen müsste, sofern - wie im Streitfall - der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten ein Verbietungsrecht gegen das Zeichen des Klägers gewährt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 14 Rz 22; s auch Schweyer in von Schultz, Kommentar zum Markenrecht § 14 Rz 35; Fezer, Markenrecht³ § 15 Rz 89, jeweils mwN).Für das gewonnene Ergebnis spricht auch folgende weitere Überlegung: Unstrittig kann bei der gegebenen Sachlage die markenberechtigte Konzern-Großmutter aufgrund ihres Markenrechts der Klägerin jederzeit den Gebrauch des strittigen Zeichens als Firmenbestandteil untersagen; dazu kommt, dass die Beklagte das strittige Zeichen mit ausdrücklicher Zustimmung der Markenberechtigten benutzt. Es muss dann aber - der deutschen Lehre und Rechtsprechung folgend - als rechtsmissbräuchlich (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) angesehen werden, aus einem Zeichen vorzugehen, das an sich dem besseren Recht eines Dritten weichen müsste, sofern - wie im Streitfall - der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten ein Verbietungsrecht gegen das Zeichen des Klägers gewährt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz Paragraph 14, Rz 22; s auch Schweyer in von Schultz, Kommentar zum Markenrecht Paragraph 14, Rz 35; Fezer, Markenrecht³ Paragraph 15, Rz 89, jeweils mwN).
Diese Auffassung geht auf die Rechtsprechung des BGH zurück, wonach auch der nur obligatorisch zur Benutzung der Firma eines Dritten Berechtigte sich in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs 1 BGB (der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder derjenige, von dem er sein Recht ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist) auf eine Priorität des Gestattenden berufen kann, wenn er vom Träger einer gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Kennzeichnung in Anspruch genommen wird, der zwar gegenüber dem originären eigenen Firmenrecht des Gestattungsempfängers den Prioritätsvorrang hat, jedoch seinerseits im Verhältnis zum Gestattenden prioritätsjünger ist und von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte (BGH I ZR 22/92 = GRUR 1994, 652 - Virion mwN). Dieser Rechtsgedanke ist allerdings - der Kritik Teplitzkys (in Großkommentar § 16 Rz 264 ff; s dazu ÖBl 1993, 245 - COS) folgend - nur dann tragfähig, wenn eine fehlende obligatorische Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Kläger - dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz entsprechend - dadurch ersetzt wird, dass sich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung der Kennzeichnung "anstelle" des Rechtsinhabers darstellt. Ein solcher besonderer Fall zulässiger Inanspruchnahme fremder Priorität liegt aber hier - wie aufgezeigt - vor.Diese Auffassung geht auf die Rechtsprechung des BGH zurück, wonach auch der nur obligatorisch zur Benutzung der Firma eines Dritten Berechtigte sich in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus Paragraph 986, Absatz eins, BGB (der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder derjenige, von dem er sein Recht ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist) auf eine Priorität des Gestattenden berufen kann, wenn er vom Träger einer gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Kennzeichnung in Anspruch genommen wird, der zwar gegenüber dem originären eigenen Firmenrecht des Gestattungsempfängers den Prioritätsvorrang hat, jedoch seinerseits im Verhältnis zum Gestattenden prioritätsjünger ist und von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte (BGH römisch eins ZR 22/92 = GRUR 1994, 652 - Virion mwN). Dieser Rechtsgedanke ist allerdings - der Kritik Teplitzkys (in Großkommentar Paragraph 16, Rz 264 ff; s dazu ÖBl 1993, 245 - COS) folgend - nur dann tragfähig, wenn eine fehlende obligatorische Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Kläger - dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz entsprechend - dadurch ersetzt wird, dass sich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung der Kennzeichnung "anstelle" des Rechtsinhabers darstellt. Ein solcher besonderer Fall zulässiger Inanspruchnahme fremder Priorität liegt aber hier - wie aufgezeigt - vor.
Bei der im Streitfall gegebenen Branchennähe in Verbindung mit der Kollision identer Zeichen hat die Rchtsmittelwerberin die Möglichkeit des Entstehens einer Zuordnungsverwirrung im Sinne einer Verwechslungsgefahr zutreffend nicht in Frage gestellt.
Kommt somit der Zeichenbenutzung durch die Beklagte die bessere Priorität zu, kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.