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Rechtssatz RS0009344×

Rechtssatz RS0009344

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009344

Entscheidungsdatum

31.08.2010

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach Paragraph 43, ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten.
  2. Ziffer 2
    In einem solchen Fall ist bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen, wenn der Berechtigte der Verwendung seines Namens zu Bildung einer Firma zustimmt und damit die Befugnis zu jedem handelsrechtlich erlaubten Firmengebrauch einräumt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 291/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 291/75
    SZ 48/125 = GesRZ 1976,96
  • 4 Ob 7/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
    Vgl auch
  • 6 Ob 649/93
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 649/93
    nur: Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten. (T1); Beisatz: Hier: Schlüssiger Gestattungsvertrag über Familienwappen. (T2)
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Auch; nur T1; Beisatz: Namenslizenzverträge sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T3); Veröff: SZ 2010/70
  • 4 Ob 124/10d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs‑ (allenfalls auch Schadenersatz‑)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten. (T4); Beisatz: So bereits 4 Ob 85/00d. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_001