Der Rekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen (gänzlichen) Klageabweisung anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Rekursausführungen richten sich ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation. Dass das Konkursgericht dem Gemeinschuldner sämtliche aus der Verwendung seines Namens und seines Bildnisses resultierenden Ansprüche (Schadenersatz- und/oder Unterlassungsansprüche) zur freien Verfügung überlassen hat, ist nicht mehr strittig. Der auf das UWG gestützte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch wurde rechtskräftig abgewiesen; das UWG scheidet daher als Anspruchsgrundlage aus.
2. Dass ein Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch nicht auf eine Verletzung des UWG gestützt werden kann, bedeutet noch nicht, dass aus den namensrechtlichen Bestimmungen des ABGB oder Urheberrechten nicht ein gleichartiger Anspruch abgeleitet werden könnte. Zu § 9 UWG hat der Oberste Gerichtshof bereits betont, dass dieser eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht ausschließt, vielmehr beide Normen auch nebeneinander angewendet werden können; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat (RIS-Justiz RS0009321). Dass der Klägerin zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche mangels Unternehmensübertragung die Legitimation fehlt, bedeutet nicht, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Ansprüche, die das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht voraussetzen, gleichfalls ausgeschlossen wären.2. Dass ein Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch nicht auf eine Verletzung des UWG gestützt werden kann, bedeutet noch nicht, dass aus den namensrechtlichen Bestimmungen des ABGB oder Urheberrechten nicht ein gleichartiger Anspruch abgeleitet werden könnte. Zu Paragraph 9, UWG hat der Oberste Gerichtshof bereits betont, dass dieser eine Heranziehung des Paragraph 43, ABGB nicht ausschließt, vielmehr beide Normen auch nebeneinander angewendet werden können; der Anwendungsbereich des Paragraph 43, ABGB geht insoweit über den des Paragraph 9, UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat (RIS-Justiz RS0009321). Dass der Klägerin zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche mangels Unternehmensübertragung die Legitimation fehlt, bedeutet nicht, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Ansprüche, die das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht voraussetzen, gleichfalls ausgeschlossen wären.
3. Zunächst macht die Beklagte geltend, es bedürfe keiner Verfahrensergänzung, weil sich aus den vorgelegten Urkunden ohnehin ergäbe, dass keine Übertragung von „Vollrechten“ stattgefunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb der berufungsgerichtlichen Ansicht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht genügend geklärt, grundsätzlich nicht entgegenzutreten ist (RIS-Justiz RS0042179).
4. Weiters bekämpft die Beklagte die dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung, wonach die Geltendmachung von Namens- und Bildrechten übertragen werden könne. Das Namensrecht sei als höchstpersönliches Recht nämlich nicht übertragbar, was auch für das Recht am eigenen Bild gelte. Die von der Klägerin behauptete Zession sei daher von vornherein unwirksam.
Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht wird als Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB verstanden (6 Ob 109/00y = SZ 73/181; RIS-Justiz RS0114462, RS0104218; Koch in KBB2 § 43 ABGB Rz 1 mwN). Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs- (allenfalls auch Schadenersatz-)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten (4 Ob 85/00d = MR 2000, 368; RIS-Justiz RS0009344; Edelbacher, Das Recht des Namens 161; Posch in Schwimann3, § 43 ABGB Rz 23; Aicher in Rummel3, § 43 Rz 15).Das in Paragraph 43, ABGB geregelte Namensrecht wird als Persönlichkeitsrecht iSd Paragraph 16, ABGB verstanden (6 Ob 109/00y = SZ 73/181; RIS-Justiz RS0114462, RS0104218; Koch in KBB2 Paragraph 43, ABGB Rz 1 mwN). Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs- (allenfalls auch Schadenersatz-)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten (4 Ob 85/00d = MR 2000, 368; RIS-Justiz RS0009344; Edelbacher, Das Recht des Namens 161; Posch in Schwimann3, Paragraph 43, ABGB Rz 23; Aicher in Rummel3, Paragraph 43, Rz 15).
Dass eine Übertragung des Namensrechts an sich als höchstpersönliches Recht nicht wirksam vorgenommen werden kann, bedeutet aber noch nicht, dass die von der Klägerin behauptete, im weiteren Verfahren noch inhaltlich zu klärende „pauschale Abtretung“ nicht unter Umständen so ausgelegt werden könnte, dass sie der Klägerin die Befugnis einräumte, bestimmte vermögenswerte Aspekte des Persönlichkeitsrechts, nämlich die als Sache iSd § 1041 ABGB zu betrachtenden wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers bzw des Abgebildeten zu übertragen und dem Empfänger auch das Recht einzuräumen, Ansprüche aus der Verletzung dieser wirtschaftlichen Interessen geltend zu machen (vgl zur Übertragung der Namensverwendung zu Werbezwecken: 17 Ob 2/10h mwN).Dass eine Übertragung des Namensrechts an sich als höchstpersönliches Recht nicht wirksam vorgenommen werden kann, bedeutet aber noch nicht, dass die von der Klägerin behauptete, im weiteren Verfahren noch inhaltlich zu klärende „pauschale Abtretung“ nicht unter Umständen so ausgelegt werden könnte, dass sie der Klägerin die Befugnis einräumte, bestimmte vermögenswerte Aspekte des Persönlichkeitsrechts, nämlich die als Sache iSd Paragraph 1041, ABGB zu betrachtenden wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers bzw des Abgebildeten zu übertragen und dem Empfänger auch das Recht einzuräumen, Ansprüche aus der Verletzung dieser wirtschaftlichen Interessen geltend zu machen vergleiche zur Übertragung der Namensverwendung zu Werbezwecken: 17 Ob 2/10h mwN).
Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers, ist eine Sache iSd § 1041 ABGB. Wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (6 Ob 57/06k = MR 2008, 145 mwN). In der Rechtsprechung anerkannt ist damit, dass der Abbildung, dem Namen und sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit (wie etwa der Stimme) ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der in der Regel darauf beruht, dass eine Persönlichkeit in der Öffentlichkeit hervorgetreten ist und damit Bekanntheit und Ansehen gewonnen hat. Diese Popularität und ein damit verbundenes Image kann die Persönlichkeit wirtschaftlich verwerten, indem sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bild, ihren Namen oder andere Persönlichkeitsmerkmale, die ein Wiedererkennen ermöglichen, kommerziell - etwa in der Werbung - zu nutzen. Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist (6 Ob 57/06k mwN).Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers, ist eine Sache iSd Paragraph 1041, ABGB. Wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (6 Ob 57/06k = MR 2008, 145 mwN). In der Rechtsprechung anerkannt ist damit, dass der Abbildung, dem Namen und sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit (wie etwa der Stimme) ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der in der Regel darauf beruht, dass eine Persönlichkeit in der Öffentlichkeit hervorgetreten ist und damit Bekanntheit und Ansehen gewonnen hat. Diese Popularität und ein damit verbundenes Image kann die Persönlichkeit wirtschaftlich verwerten, indem sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bild, ihren Namen oder andere Persönlichkeitsmerkmale, die ein Wiedererkennen ermöglichen, kommerziell - etwa in der Werbung - zu nutzen. Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus Paragraph 16, ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist (6 Ob 57/06k mwN).
Im Hinblick auf die kommerziellen Verwertungsinteressen kann der Namensträger Dritten die Befugnis einräumen, seinen Namen zu bestimmten Zwecken, insbesondere gewerblicher oder kaufmännischer Art, als Hinweis auf den Namensträger zu gebrauchen und ihnen etwa erlauben, seinen Namen zu Werbezwecken, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, als Firma oder als Werktitel zu benutzen oder diesen sonstwie im Geschäftsverkehr zu vermarkten (17 Ob 2/10h mwN).
Namenslizenzverträge im zuvor aufgezeigten Sinn sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann auch das Recht umfassen, die vermögenswerten Interessen des Namensträgers an der Verwertung des Namens zu schützen und Namensmissbrauch abzustellen. Dann ist der Lizenznehmer auch befugt, Dritten die Nutzung des Namens zu untersagen (17 Ob 2/10h).Namenslizenzverträge im zuvor aufgezeigten Sinn sind nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann auch das Recht umfassen, die vermögenswerten Interessen des Namensträgers an der Verwertung des Namens zu schützen und Namensmissbrauch abzustellen. Dann ist der Lizenznehmer auch befugt, Dritten die Nutzung des Namens zu untersagen (17 Ob 2/10h).
Auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet wie das Namensrecht eine vermögenswerte Komponente. Bei Benutzung des Bildes einer Person zu Werbezwecken werden auch die wirtschaftlichen Interessen dieser Person berührt/verletzt. Ob die Klägerin diese Interessen des Abgebildeten verfolgen kann, hängt gleichfalls von der Auslegung der mit dem Abgebildeten geschlossenen Gestattungsvereinbarung ab.
Zusammenfassend gilt daher: Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.
Ob die zwischen dem Namensträger und der Klägerin getroffene Vereinbarung in obigem Sinn auszulegen ist, kann erst nach Aufklärung des konkreten Inhalts im fortzusetzenden Verfahren beurteilt werden. Bejahendenfalls wäre im fortzusetzenden Verfahren auch zu klären, ob der Namensträger die behauptete Vereinbarung vom Mai 2005 mit der Beklagten wirksam geschlossen hätte (gegebenenfalls welchen Inhalts) und ob diese Vereinbarung im Dezember 2007 (wirksam) aufgekündigt wurde.
Dem insgesamt unberechtigten Rekurs musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.