Rechtssatz RS0009321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009321
Geschäftszahl
4Ob358/84; 1Ob117/99h; 4Ob124/10d
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
§ 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.Paragraph 9, UWG schließt eine Heranziehung des Paragraph 43, ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des Paragraph 43, ABGB geht aber insoweit über den des Paragraph 9, UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 358/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 358/84
Veröff: ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184
- 1 Ob 117/99h
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
nur: Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat. (T1)
- 4 Ob 124/10d
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009321
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00358_8400000_002