Rechtssatz RS0126229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126229
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Rechtssatz
Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/10d
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d
- 4 Ob 92/12a
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 92/12a
Beisatz: Eine solche wirtschaftliche Verwendung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Lebensgeschichte als Motiv für einen Roman oder ein Drehbuch herangezogen wird. (T1)
- 4 Ob 191/19w
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 191/19w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen – vorbehaltlich des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte – darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden. Die Auffassung, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126229
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0040OB00124_10D0000_001