Aus den Entscheidungsgründen:
Bei Prüfung der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist zunächst von der Bestimmung des § 37 Abs. 2 HGB auszugehen. Danach kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Neben dem Firmenrecht kommt als verletztes Recht vor allem das Namensrecht in Frage. Für die Anwendung des § 37 Abs. 2 HGB ist es daher unerheblich, ob der Verletzte Vollkaufmann, Minderkaufmann oder Nichtkaufmann ist. Der Unterlassungsanspruch setzt aber in gleicher Weise wie das öffentlich-rechtliche Firmenmißbrauchsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 HGB voraus, daß ein unbefugter Firmengebrauch vorliegt (vgl. Würdinger, Großkommentar HGB[3], § 37 Anm. 22; Schlegelberger, HGB[5], § 37 Anm. 3.). Zulässig ist ein Firmengebrauch dann, wenn die Firma von einem firmenfähigen Kaufmann oder einer Handelsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des Firmenrechtes, insbesondere des hier in Betracht kommenden § 5 GmbHG, geführt wird (vgl. Schlegelberger, § 37 Anm. 3). Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muß die Firma der Gesellschaft wenigstens den Namen eines ihrer Gesellschafter enthalten. Gemäß § 5 Abs. 2 GmbHG muß der Firma der Gesellschaft in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" beigefügt werden. Der Kläger ist Gesellschafter der zweitbeklagten Partei und war darüber hinaus mit der Aufnahme seines Namens in die Gesellschaft ausdrücklich einverstanden; in diesem Punkte liegt daher ein nach Handelsrecht unzulässiger Firmengebrauch nicht vor. Was aber die schlagwortartige Abkürzung der Firma betrifft, so ist eine solche in der Werbung (Schlegelberger, § 37 Anm. 4), bei öffentlichen Ankündigungen (Hachenburg, Kommentar, GmbHG[6] I, 211) handelsrechtlich zulässig. Ob die zweitbeklagte Partei darüber hinaus ihrer Firma in der Werbung Zusätze wie "Kanzlei", "Baumanagement", beifügen durfte, ist nicht zu prüfen, weil das Klagebegehren nicht auf Untersagung dieser Zusätze, sondern einzig und allein auf den Gebrauch der Firma ohne Beifügen der Worte "Ges. m. b. H." gerichtet ist. Auf § 37 Abs. 2 HGB kann demnach der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht gegrundet werden, weil ein unbefugter Firmengebrauch nicht vorliegt.Bei Prüfung der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist zunächst von der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, HGB auszugehen. Danach kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Neben dem Firmenrecht kommt als verletztes Recht vor allem das Namensrecht in Frage. Für die Anwendung des Paragraph 37, Absatz 2, HGB ist es daher unerheblich, ob der Verletzte Vollkaufmann, Minderkaufmann oder Nichtkaufmann ist. Der Unterlassungsanspruch setzt aber in gleicher Weise wie das öffentlich-rechtliche Firmenmißbrauchsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HGB voraus, daß ein unbefugter Firmengebrauch vorliegt vergleiche Würdinger, Großkommentar HGB[3], Paragraph 37, Anmerkung 22; Schlegelberger, HGB[5], Paragraph 37, Anmerkung 3.). Zulässig ist ein Firmengebrauch dann, wenn die Firma von einem firmenfähigen Kaufmann oder einer Handelsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des Firmenrechtes, insbesondere des hier in Betracht kommenden Paragraph 5, GmbHG, geführt wird vergleiche Schlegelberger, Paragraph 37, Anmerkung 3). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG muß die Firma der Gesellschaft wenigstens den Namen eines ihrer Gesellschafter enthalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG muß der Firma der Gesellschaft in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" beigefügt werden. Der Kläger ist Gesellschafter der zweitbeklagten Partei und war darüber hinaus mit der Aufnahme seines Namens in die Gesellschaft ausdrücklich einverstanden; in diesem Punkte liegt daher ein nach Handelsrecht unzulässiger Firmengebrauch nicht vor. Was aber die schlagwortartige Abkürzung der Firma betrifft, so ist eine solche in der Werbung (Schlegelberger, Paragraph 37, Anmerkung 4), bei öffentlichen Ankündigungen (Hachenburg, Kommentar, GmbHG[6] römisch eins, 211) handelsrechtlich zulässig. Ob die zweitbeklagte Partei darüber hinaus ihrer Firma in der Werbung Zusätze wie "Kanzlei", "Baumanagement", beifügen durfte, ist nicht zu prüfen, weil das Klagebegehren nicht auf Untersagung dieser Zusätze, sondern einzig und allein auf den Gebrauch der Firma ohne Beifügen der Worte "Ges. m. b. H." gerichtet ist. Auf Paragraph 37, Absatz 2, HGB kann demnach der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht gegrundet werden, weil ein unbefugter Firmengebrauch nicht vorliegt.
Es kann freilich auch in einem nach Handelsrecht befugten Firmengebrauch ein nach § 43 ABGB zu beurteilender Eingriff in das Namensrecht vorliegen. Von einem solchen kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Gebrauch des Namens auf Grund einer wirksamen Gestattung durch den berechtigten Namensträger erfolgt (Adler in Klang[2] I, 288, 291, 295). Auch nach bürgerlichem Recht ist nicht zweifelhaft, daß der Namensträger befugt ist, den Gebrauch seines Namens einem anderen, insbesondere zu kaufmännischen Zwecken, zu gestatten. Insoweit verzichtet er dann auf das ihm zustehende Untersagungsrecht (vgl. Adler - Klang, 288 und Soergel - Schultze v. Lasaulx, Kommentar zum BGB, § 12 Bem 147). Eine solche Vereinbarung liegt hier vor. Der Kläger hat ja dem Gebrauch seines Namens zur Firmenbildung ausdrücklich zugestimmt; er erhält hiefür auch ein Entgelt. Entscheidende Bedeutung kommt daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Frage zu, in welchem Umfang der zweitbeklagten Partei diese Befugnis zusteht. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist nun grundsätzlich davon auszugehen, daß derjenige, der der Verwendung seines Namens zur Bildung einer Firma zustimmt, damit die Befugnis zu jedem handelsrechtlich erlaubten Firmengebrauch einräumt, zumal gerade bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen ist (Soergel - Schultze v. Lasaulx, 147). Es ist heute auch allgemein üblich, daß Unternehmen in der Werbung nicht ihren vollen Firmenwortlaut verwenden, sondern sich einer einprägsamen Kurzform bedienen. Damit und mit der insoweit gewiß gegebenen Verwechslungsgefahr mußte auch der Kläger rechnen, wenn er seinen Namen zur Bildung der Firma zur Verfügung stellte. Es hätte dann aber im Innenverhältnis einer besonderen Vereinbarung bedurft, daß eine Abkürzung der Firma bei Verwendung zu Werbezwecken unstatthaft ist.Es kann freilich auch in einem nach Handelsrecht befugten Firmengebrauch ein nach Paragraph 43, ABGB zu beurteilender Eingriff in das Namensrecht vorliegen. Von einem solchen kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Gebrauch des Namens auf Grund einer wirksamen Gestattung durch den berechtigten Namensträger erfolgt (Adler in Klang[2] römisch eins, 288, 291, 295). Auch nach bürgerlichem Recht ist nicht zweifelhaft, daß der Namensträger befugt ist, den Gebrauch seines Namens einem anderen, insbesondere zu kaufmännischen Zwecken, zu gestatten. Insoweit verzichtet er dann auf das ihm zustehende Untersagungsrecht vergleiche Adler - Klang, 288 und Soergel - Schultze v. Lasaulx, Kommentar zum BGB, Paragraph 12, Bem 147). Eine solche Vereinbarung liegt hier vor. Der Kläger hat ja dem Gebrauch seines Namens zur Firmenbildung ausdrücklich zugestimmt; er erhält hiefür auch ein Entgelt. Entscheidende Bedeutung kommt daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Frage zu, in welchem Umfang der zweitbeklagten Partei diese Befugnis zusteht. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist nun grundsätzlich davon auszugehen, daß derjenige, der der Verwendung seines Namens zur Bildung einer Firma zustimmt, damit die Befugnis zu jedem handelsrechtlich erlaubten Firmengebrauch einräumt, zumal gerade bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen ist (Soergel - Schultze v. Lasaulx, 147). Es ist heute auch allgemein üblich, daß Unternehmen in der Werbung nicht ihren vollen Firmenwortlaut verwenden, sondern sich einer einprägsamen Kurzform bedienen. Damit und mit der insoweit gewiß gegebenen Verwechslungsgefahr mußte auch der Kläger rechnen, wenn er seinen Namen zur Bildung der Firma zur Verfügung stellte. Es hätte dann aber im Innenverhältnis einer besonderen Vereinbarung bedurft, daß eine Abkürzung der Firma bei Verwendung zu Werbezwecken unstatthaft ist.
Was aber die Bestimmung des § 9 UWG betrifft, wonach derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit Unternehmenskennzeichen hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, so ist darauf zu verweisen, daß auch der Schutz dieser gesetzlichen Bestimmung versagt, wenn die Benützung des Unternehmenskennzeichens vertraglich zugesichert wurde (SZ 23/179; Hämmerle, HR I, 181), so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger noch im geschäftlichen Verkehr tätig ist. Der Standpunkt, daß dem Kläger die Gefahr verwaltungsbehördlicher Verfolgung drohe, wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten, so daß hierauf auch nicht näher eingegangen zu werden braucht.Was aber die Bestimmung des Paragraph 9, UWG betrifft, wonach derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit Unternehmenskennzeichen hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, so ist darauf zu verweisen, daß auch der Schutz dieser gesetzlichen Bestimmung versagt, wenn die Benützung des Unternehmenskennzeichens vertraglich zugesichert wurde (SZ 23/179; Hämmerle, HR römisch eins, 181), so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger noch im geschäftlichen Verkehr tätig ist. Der Standpunkt, daß dem Kläger die Gefahr verwaltungsbehördlicher Verfolgung drohe, wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten, so daß hierauf auch nicht näher eingegangen zu werden braucht.