Rechtssatz RS0061274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061274
Entscheidungsdatum
15.04.1980
Rechtssatz
Die schlagwortartige Abkürzung des protokollierten Firmenwortlautes (hier durch Weglassung des Zusatzes "GmbH") ist bei der Werbung und in öffentlichen Ankündigungen nach Handelsrecht (§ 37 Abs 2 HGB) zulässig.Die schlagwortartige Abkürzung des protokollierten Firmenwortlautes (hier durch Weglassung des Zusatzes "GmbH") ist bei der Werbung und in öffentlichen Ankündigungen nach Handelsrecht (Paragraph 37, Absatz 2, HGB) zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 291/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 291/75
Veröff: SZ 48/125 = GesRZ 1976,96
- 4 Ob 320/80
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 320/80
Beisatz: Auch wettbewerbsrechtlich ist eine solche Vorgangsweise nicht zu beanstanden, soferne weder Täuschung des Publikums noch eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen hervorgerufen wird (hier: Die Kurzbezeichnung "IMOFIN" wird selbst von Durchschnittslesern bei flüchtigem Lesen nicht als Inserat einer Privatperson, sondern als eine, die Begriffe "Immobilien" und "Finanz" assozierende Fantasiebezeichnung verstanden). (T1) Veröff: SZ 53/59 = ÖBl 1980,120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0061274
Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_005