Rechtssatz RS0009430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009430
Entscheidungsdatum
26.11.1975
Rechtssatz
Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugestimmt hat.Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen Paragraph 43, ABGB noch gegen Paragraph 37, Absatz 2, HGB und Paragraph 9, UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugestimmt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009430
Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_004