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Rechtssatz RS0035062

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035062

Geschäftszahl

4Ob8/95; 4Ob213/05k; 17Ob2/10h

Entscheidungsdatum

21.06.2010

Rechtssatz

Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristischen Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt. Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person, ihr Namensrecht, jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unternehmen beendet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 8/95
  • 4 Ob 213/05k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 213/05k
    Auch; Beisatz: Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet. (T1)
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Auch; nur: Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod. (T2); Beisatz: Siehe aber RS0126118. (T3); Veröff: SZ 2010/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0040OB00008_9500000_001