Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er nicht berechtigt sei, die Rechte an der Bezeichnung "Moosalmtrio mit Ingrid" wahrzunehmen. Ihm stehe ein Anspruch nach § 1 UWG zu, weil die Beklagten mit der Verwendung der Bezeichnung "Die Moosalms mit Ingrid" sittenwidrig handelten. Sie hätten diesen Namen nur deshalb gewählt, um die Erfolge des "Moosalmtrios mit Ingrid" auszunützen. Der Kläger habe die Bezeichnungen "Moosalmtrio" und "Moosalmtrio mit Ingrid" erdacht und sei daher auch berechtigt, Namensrechte geltend zu machen. Darüber hinaus stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aufgrund der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke zu.Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er nicht berechtigt sei, die Rechte an der Bezeichnung "Moosalmtrio mit Ingrid" wahrzunehmen. Ihm stehe ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG zu, weil die Beklagten mit der Verwendung der Bezeichnung "Die Moosalms mit Ingrid" sittenwidrig handelten. Sie hätten diesen Namen nur deshalb gewählt, um die Erfolge des "Moosalmtrios mit Ingrid" auszunützen. Der Kläger habe die Bezeichnungen "Moosalmtrio" und "Moosalmtrio mit Ingrid" erdacht und sei daher auch berechtigt, Namensrechte geltend zu machen. Darüber hinaus stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aufgrund der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke zu.
Der Kläger hat seinen Anspruch, den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Moosalm" zu untersagen, in erster Instanz auf das Namensrecht und auf die zu seinen Gunsten eingetragene Marke gestützt. Umstände, die auf ein sittenwidriges Handeln der Beklagten schließen ließen, hat er weder behauptet noch bewiesen.
§ 43 ABGB gibt demjenigen einen Unterlassungsanspruch, dessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist daher immer, daß der beeinträchtigte Name oder Deckname vom Kläger geführt wird. Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt idR mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristische Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt (Aicher in Rummel, ABGB2 § 43 Rz 5 mwN, s auch Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rz 122 und ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nach hA keine juristische Person; Rechtsträger sind die Gesellschafter (Strasser in Rummel, ABGB2 § 1175 Rz 13 mwN). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden (Strasser aaO § 1206 Rz 6 mwN). Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person, ihr Namensrecht, jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unternehmen beendet wird.Paragraph 43, ABGB gibt demjenigen einen Unterlassungsanspruch, dessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist daher immer, daß der beeinträchtigte Name oder Deckname vom Kläger geführt wird. Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt idR mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristische Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt (Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 43, Rz 5 mwN, s auch Großkomm/Teplitzky Paragraph 16, UWG Rz 122 und ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nach hA keine juristische Person; Rechtsträger sind die Gesellschafter (Strasser in Rummel, ABGB2 Paragraph 1175, Rz 13 mwN). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden (Strasser aaO Paragraph 1206, Rz 6 mwN). Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person, ihr Namensrecht, jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unternehmen beendet wird.
"Moosalm" ist weder der bürgerliche Name des Klägers noch sein Deckname. Das "Moosalmtrio" und das "Moosalmtrio mit Ingrid" waren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen der Kläger angehörte. Mit ihrer Auflösung ist das Namensrecht erloschen; der Kläger kann daher auch dann kein Schutzrecht mehr geltend machen, wenn er die Bezeichnungen erdacht und als erster verwendet hat. Das gleiche gilt aber auch für die Beklagten. Auch sie können sich nicht darauf berufen, daß drei von ihnen als (ehemalige) Mitglieder der Gruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" das Zeichen "Moosalm" verwendet haben.
Der Kläger hat seinen Anspruch jedoch auch auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke "Moosalm" gestützt. Bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marke ist das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen (stRsp zB ÖBl 1980, 38 - Profilstein; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN). Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können auch nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG). Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch uva).Der Kläger hat seinen Anspruch jedoch auch auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke "Moosalm" gestützt. Bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marke ist das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen (stRsp zB ÖBl 1980, 38 - Profilstein; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN). Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); sie können auch nicht als Marke registriert werden (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch uva).
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS; Hohenecker/Friedl 163; ÖBl 1990, 24 - AGRO; ÖBl 1991, 98 - Disco-Queen ua). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz; ÖBl 1990, 24 - AGRO; ÖBl 1991, 98 - Disco-Queen; ÖBl 1992, 218 - Frisch & Resch; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP ua). Das gleiche gilt für geographische Bezeichnungen. Auch hier kommt es darauf an, ob sie im Verkehr als Herkunftsangabe aufgefaßt werden. Hat das Wort hingegen - zumindest überwiegend - Phantasiecharakter, wogegen die vielleicht noch vorhandene geographische Bedeutung zurücktritt, dann kann es als Marke verwendet werden (ÖBl 1981, 69 - Miss Broadway; s auch VwGH ÖBl 1982, 118 - Borkum).
"Moosalm" ist zwar der Name einer Alm nahe Trofaiach; die Bezeichnung ist jedoch als Ortsangabe weitgehend unbekannt. Da "Moosalm" auch keine Gattungsbezeichnung ist, die für die Bereiche Erziehung und Unterhaltung verwendet würde, ist das Wort als Phantasiebezeichnung iwS schutzfähig.
Der Kläger hat daher aufgrund der zu seinen Gunsten registrierten - prioritätsälteren - Marke einen Anspruch darauf, daß die Verwendung verwechselbar ähnlicher Begriffe unterbleibe. Zwischen "Moosalm" und "Die Moosalms mit Ingrid" besteht Verwechslungsgefahr, wurde das geschützte Zeichen doch zur Gänze in das Zeichen der Beklagten aufgenommen, ohne daß es gegenüber den anderen Bestandteilen ganz in den Hintergrund träte (ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton; ÖBl 1987, 102 - Sportland). "Moosalm" prägt vielmehr auch das Zeichen der Beklagten; zumindest aber entsteht der Eindruck eines Serienzeichens (ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton mwN).
Der Unterlassungsanspruch des Kläger besteht daher aufgrund der zu seinen Gunsten registrierten - prioritätsälteren - Marke zu Recht. Daß der Kläger durch den Erwerb seines Zeichens gegen die guten Sitten verstoßen hätte (s ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1983, 50 - Purocel), haben die Beklagten nicht behauptet. Der festgestellte Sachverhalt bietet dafür auch keinen Anhaltspunkt, hat der Kläger die Bezeichnung doch als erster verwendet. An dem von ihm gegründeten "Moosalmtrio" war ursprünglich keine(r) der Beklagten beteiligt.
Der Revision war Folge zu geben. Der - im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche - Punkt 1 des Spruches war neu zu fassen, weil das Begehren in diesem Punkt überflüssige Wiederholungen enthält. Die Änderungen sind rein sprachlicher Natur.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO.