Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und im Umfang des Eventualbegehrens auch berechtigt.
Nach § 43 ABGB kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensanmaßung setzt damit, anders als der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung, eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers voraus. Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird (stRsp ua 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298 - Hörmann mwN).Nach Paragraph 43, ABGB kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensanmaßung setzt damit, anders als der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung, eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers voraus. Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird (stRsp ua 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298 - Hörmann mwN).
§ 43 ABGB schützt nicht nur den Namen natürlicher Personen, sondern auch den Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Namensschutz genießen daher unter anderem auch Vereine und politische Parteien (4 Ob 377/77 = SZ 50/152 - Volkspartei; 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste; Posch in Schwimann, ABGB³ § 43 Rz 13; Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 4).Paragraph 43, ABGB schützt nicht nur den Namen natürlicher Personen, sondern auch den Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Namensschutz genießen daher unter anderem auch Vereine und politische Parteien (4 Ob 377/77 = SZ 50/152 - Volkspartei; 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste; Posch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 43, Rz 13; Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 43, Rz 4).
Geschützt ist nicht nur der vollständige Name, der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben (Posch aaO § 43 Rz 12; Aicher aaO § 43 Rz 3; 4 Ob 308/81 = ÖBl 1981, 128 - Jugend und Volk; 4 Ob 169/04p = ÖBl 2005, 116 - AKV; RIS-Justiz RS0078752). Eine Kombination von Begriffen der Umgangssprache (an denen im Allgemeinen ein Freihaltebedürfnis besteht) ist schutzfähig, wenn durch die Verbindung eine individuell-eigenartige Bezeichnung entsteht, die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Person geeignet ist (4 Ob 14/01i = ÖBl 2002/70 - Dorf Alm; 4 Ob 308/81 = ÖBl 1981, 128 - Jugend und Volk; vgl die Rechtsprechung zu § 9 UWG RIS-Justiz RS0078796).Geschützt ist nicht nur der vollständige Name, der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben (Posch aaO Paragraph 43, Rz 12; Aicher aaO Paragraph 43, Rz 3; 4 Ob 308/81 = ÖBl 1981, 128 - Jugend und Volk; 4 Ob 169/04p = ÖBl 2005, 116 - AKV; RIS-Justiz RS0078752). Eine Kombination von Begriffen der Umgangssprache (an denen im Allgemeinen ein Freihaltebedürfnis besteht) ist schutzfähig, wenn durch die Verbindung eine individuell-eigenartige Bezeichnung entsteht, die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Person geeignet ist (4 Ob 14/01i = ÖBl 2002/70 - Dorf Alm; 4 Ob 308/81 = ÖBl 1981, 128 - Jugend und Volk; vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 9, UWG RIS-Justiz RS0078796).
Die Wortverbindung „Zukunft Österreich" erfüllt diese Voraussetzungen. Die (grammatikalisch unrichtige) Kombination der beiden Begriffe „Zukunft" und „Österreich" (sprachlich richtig wäre „Zukunft Österreichs") führt zu einer sprachlichen Neuschöpfung, die - als Name eines politisch tätigen Vereins - individuell eigenartig ist. Sie ist damit zur Kennzeichnung des Vereins und zu seiner Unterscheidung von anderen Personen geeignet.
Eine unterscheidungskräftige Bezeichnung ist von dem Zeitpunkt an geschützt, in dem sie als Name verwendet wird. Eines Verkehrsgeltungsnachweises bedarf es nicht, da dieser nur dazu dient, die durch Gebrauch erworbene Unterscheidungskraft einer an sich nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung zu bescheinigen.
Die Vorinstanzen haben zwar die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Zukunft Österreich" bejaht; sie haben aber gemeint, der Name des Klägers sei nicht mehr geschützt, weil der Kläger seit mehreren Jahren nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetreten sei.
Das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem Ende ihrer Rechtspersönlichkeit, unter Umständen auch früher, wenn die juristische Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt (4 Ob 8/95 = ÖBl 1995, 228 - Moosalm mwN; Posch aaO § 43 Rz 10; Aicher aaO § 43 Rz 5). Auch das Namensrecht eines Vereins erlischt daher regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.Das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem Ende ihrer Rechtspersönlichkeit, unter Umständen auch früher, wenn die juristische Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt (4 Ob 8/95 = ÖBl 1995, 228 - Moosalm mwN; Posch aaO Paragraph 43, Rz 10; Aicher aaO Paragraph 43, Rz 5). Auch das Namensrecht eines Vereins erlischt daher regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der klagende Verein nach wie vor besteht. Nach dem bescheinigten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Tätigkeit zur Gänze und auf Dauer eingestellt hätte. Dass er seit 1998 nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, lässt keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte Einstellung seiner Tätigkeit zu. Öffentliche Auftritte sind weder eine Voraussetzung für das Weiterbestehen noch die einzige Möglichkeit, tätig zu werden. Eine allenfalls vorübergehende Einstellung der Tätigkeit hat auf das Namensrecht keinen Einfluss, da der Verein nicht gehindert ist, seine Tätigkeit jederzeit wieder aufzunehmen.
Der Name des klagenden Vereins und auch sein Bestandteil „Zukunft Österreich" sind daher nach wie vor geschützt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt aber - wie oben dargelegt - voraus, dass die Beklagte die Bezeichnung „Zukunft Österreich" unbefugt verwendet und den Kläger dadurch beeinträchtigt.
Unbefugt ist jeder Gebrauch, den der Namensträger nicht gestattet hat und der auch nicht auf eigenem Recht beruht (stRsp 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste mwN; RIS-Justiz RS0009329). Auf eigenem Recht beruht der Gebrauch des bürgerlichen Zwangsnamens. Die Namen juristischer Personen sind Wahlnamen; ihr Gebrauch ist unbefugt, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (zB §§ 18 ff HGB) gebildet wurden oder wenn das Interesse eines anderen am Gebrauch des Namens schutzwürdiger ist. Bei der Kollision von Zeichenrechten und damit auch von Namensrechten richtet sich die Schutzwürdigkeit regelmäßig nach der Priorität; das prioritätsältere Recht ist gegenüber dem prioritätsjüngeren Recht geschützt (4 Ob 35/93 = ÖBl 1993, 245 - COS; Posch aaO § 43 Rz 24; Aicher aaO § 43 Rz 13).Unbefugt ist jeder Gebrauch, den der Namensträger nicht gestattet hat und der auch nicht auf eigenem Recht beruht (stRsp 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste mwN; RIS-Justiz RS0009329). Auf eigenem Recht beruht der Gebrauch des bürgerlichen Zwangsnamens. Die Namen juristischer Personen sind Wahlnamen; ihr Gebrauch ist unbefugt, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (zB Paragraphen 18, ff HGB) gebildet wurden oder wenn das Interesse eines anderen am Gebrauch des Namens schutzwürdiger ist. Bei der Kollision von Zeichenrechten und damit auch von Namensrechten richtet sich die Schutzwürdigkeit regelmäßig nach der Priorität; das prioritätsältere Recht ist gegenüber dem prioritätsjüngeren Recht geschützt (4 Ob 35/93 = ÖBl 1993, 245 - COS; Posch aaO Paragraph 43, Rz 24; Aicher aaO Paragraph 43, Rz 13).
Die Beklagte hat nicht einmal behauptet, dass der Kläger ihr den Gebrauch der Bezeichnung „Zukunft Österreich" gestattet hätte. Ihre Rechte sind prioritätsjünger als die des Klägers; der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher berechtigt, wenn der Gebrauch der Bezeichnung durch die Beklagte seine Interessen beeinträchtigt.
Interessen des Namensträgers werden - wie oben dargelegt - bereits dann berührt, wenn der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Berechtigten und demjenigen erweckt wird, der den Namen gebraucht. Dabei ist der Eindruck entscheidend, der durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. Ob die beeinträchtigten Interessen auch schutzwürdig sind, ist durch eine umfassende Abwägung zu ermitteln (4 Ob 198/00x = ÖBl 2001, 35 - bundesheer.at mwN).
Im vorliegenden Fall stehen einander der unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auftretende klagende Verein mit politischer Zielsetzung und die Beklagte als politische Partei gegenüber, die den Namen „Bündnis Zukunft Österreich" verwendet. Die Beklagte hat damit die Kurzbezeichnung des Klägers zur Gänze in ihren Namen aufgenommen und ihr nur den Begriff „Bündnis" vorangestellt. Dieser Zusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr oder Zuordnungsverwirrung auszuschließen. „Bündnis" bezeichnet nur die Organisationsform; der durch die Wortfolge „Zukunft Österreich" beschriebene Vereinszweck wird dadurch weder geändert noch sonst umgestaltet. Tritt der Kläger weiterhin unter der Bezeichnung „Zukunft Österreich" auf, so wird ein nicht unbedeutender Teil des politisch interessierten Publikums in Wahrheit nicht bestehende ideelle oder sonstige Beziehungen zur Beklagten annehmen. Damit ist angesichts der Unterschiede in der politischen Ausrichtung der Streitteile eine Fortsetzung der politischen Arbeit des Klägers unter der von ihm bisher verwendeten Bezeichnung beträchtlich erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen. Dem Kläger droht damit ein unwiederbringlicher Schaden, wenn die Beklagte weiterhin wie bisher (auch) unter „Bündnis Zukunft Österreich" auftritt.
Die Beklagte macht geltend, ihr Interesse sei schon deshalb schutzwürdiger, weil sie für ihren Namen überragende Verkehrsgeltung erreicht habe, während der Kläger weitgehend unbekannt sei. Sie verkennt damit, dass bei der Interessenabwägung auf den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens der beiden konkurrierenden Bezeichnungen abzustellen ist. Eine durch den - rechtswidrigen - Gebrauch des Namens erreichte Bekanntheit kann in keinem Fall dazu führen, das Interesse des Namensträgers geringer zu bewerten als das Interesse desjenigen, der den Namen unbefugt gebraucht.
Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger daher zu. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang sein Begehren gerechtfertigt ist.
In seinem Hauptsicherungsantrag begehrt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" und andere namensmäßige Bezeichnungen zu verwenden, die die Wortfolge „Zukunft Österreich" enthalten. Würde diesem Begehren stattgeben, dann wäre die Beklagte gehindert, unter ihrem Namen aufzutreten. Sie müsste ihren Namen ändern, um weiterhin tätig sein zu können. Das Hauptbegehren muss damit schon daran scheitern, dass die einstweilige Verfügung einen unumkehrbaren Zustand schaffte (zur Unzulässigkeit einstweiliger Verfügungen, die, wie das Verbot, eine bestimmte Firma zu verwenden [4 Ob 321/73 = ÖBl 1974, 35 - Wiener Emailmanufaktur] einen unumkehrbaren Zustand schaffen s 4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte). Die vom Kläger geltend gemachte Zuordnungsverwirrung und Verwechslungsgefahr kann im Übrigen schon dadurch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte der Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügt.
Das Eventualsicherungsbegehren trägt dem Rechnung. Es schränkt das Verbot dahin ein, dass dieses nur gilt, wenn die Beklagte die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz verwendet. Als unterscheidungskräftiger Zusatz bietet sich die Abkürzung „BZÖ" an, die ohnehin einen Bestandteil des Namens der Beklagten bildet. Verwendet die Beklagte die Bezeichnung „Bündnis Zukunft Österreich" in Verbindung mit „BZÖ", so ist für die politisch interessierten Verkehrskreise in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, dass es sich um die Beklagte als die regelmäßig nur mit dieser Abkürzung bezeichnete politische Partei handelt. Die starke Kennzeichnungskraft der Abkürzung „BZÖ" stellt auch sicher, dass ein Zusammenhang mit der Beklagten nur angenommen wird, wenn die Abkürzung verwendet wird. Damit ist auch gewährleistet, dass ein (nur) unter der Bezeichnung „Zukunft Österreich" (und nicht auch unter einer gleich oder ähnlich lautenden Abkürzung) auftretender politischer Verein nicht mit der Beklagten in Verbindung gebracht wird.
Der Beklagten ist es daher untersagt, die Bezeichnung „Zukunft Österreich" isoliert oder nur in Verbindung mit dem Wort „Bündnis" zu verwenden; sie hat einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzuzufügen, wie ihn die Abkürzung „BZÖ" bildet. Dazu bedarf es keiner Namensänderung; die geforderte Bezeichnung entspricht dem registrierten Parteinamen.
Damit entfällt auch jede Rechtfertigung für die von der Beklagten begehrte Sicherheitsleistung. Mit einer einstweiligen Verfügung, der die Beklagte bereits damit genügt, dass sie ihren Namen vollständig verwendet, ist kein so schwerwiegender Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO gerechtfertigt wäre.Damit entfällt auch jede Rechtfertigung für die von der Beklagten begehrte Sicherheitsleistung. Mit einer einstweiligen Verfügung, der die Beklagte bereits damit genügt, dass sie ihren Namen vollständig verwendet, ist kein so schwerwiegender Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, EO gerechtfertigt wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger ist zwar mit dem Hauptsicherungsantrag unterlegen; der zur Prüfung des Hauptsicherungsantrags notwendige Verfahrensaufwand konnte jedoch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden, die materiell-rechtliche Grundlage war ident und der Kläger hat sein Interesse mit dem Eventualsicherungsantrag in etwa der gleichen Weise gewahrt wie durch den Hauptsicherungsantrag. Das rechtfertigt es, den Kläger als zur Gänze obsiegend zu betrachten (s 1 Ob 540/95 = SZ 68/77 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger ist zwar mit dem Hauptsicherungsantrag unterlegen; der zur Prüfung des Hauptsicherungsantrags notwendige Verfahrensaufwand konnte jedoch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden, die materiell-rechtliche Grundlage war ident und der Kläger hat sein Interesse mit dem Eventualsicherungsantrag in etwa der gleichen Weise gewahrt wie durch den Hauptsicherungsantrag. Das rechtfertigt es, den Kläger als zur Gänze obsiegend zu betrachten (s 1 Ob 540/95 = SZ 68/77 ua).