Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Beurteilung der Branchenverschiedenheit und damit der Verwechslungsgefahr von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Die Klägerin beruft sich auf ihre prioritätsälteren Kennzeichenrechte an der Unternehmensbezeichnung. Sie tritt der vom Rekursgericht als Begründung für die fehlende Verwechslungsgefahr angenommenen durchgreifenden Branchenverschiedenheit entgegen. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte mit ihrer - dem Zeichen der Klägerin nachgebildeten - Abkürzung nur mit kreditsuchenden Privatpersonen in Berührung komme. Indem sie nämlich Kredite vermittle, müsse sie auch mit Banken und Kreditinstituten, also mit Gläubigern und Wirtschaftstreibenden, die ihrerseits bei der Klägerin Wirtschafts- und Kreditauskünfte einholen und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, eng zusammenarbeiten. Im Übrigen vertrete die Klägerin nicht nur die Interessen von Großkunden, sondern auch jene von Handel und Gewerbe und auch von Privaten im Zusammenhang mit Forderungsausfällen, die diese bei Insolvenz erleiden. Die Kurzbezeichnung "AKV" sei daher auch kreditsuchenden natürlichen Personen im Zusammenhang mit Bonitätsauskünften bekannt. Die Verflechtungen der Tätigkeitsgebiete der Streitteile und die Überschneidungen der angesprochenen Verkehrskreise auf beiden Seiten zeige die Unrichtigkeit der Annahme des Rekursgerichts, es liege völlige Branchenverschiedenheit vor.
1. Schutz des Firmenschlagworts "AKV" als besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin:
Nicht nur die Firma mit ihrem vollen Wortlaut, sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Sie ist dann selbständig geschützt, wenn sie als solches zur Kennzeichnung des Unternehmens gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, ihren Träger von anderen zu unterscheiden, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria; ÖBl 1996, 141 - New Yorker; RIS-Justiz RS0078752). Diese nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für den Schutz von Firmenschlagworten als besondere Unternehmenskennzeichen gelten auch für Vereinsnamen (wbl 1998, 100 - Österreichische Initiative gegen Krebs).Nicht nur die Firma mit ihrem vollen Wortlaut, sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach Paragraph 9, UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Sie ist dann selbständig geschützt, wenn sie als solches zur Kennzeichnung des Unternehmens gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, ihren Träger von anderen zu unterscheiden, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria; ÖBl 1996, 141 - New Yorker; RIS-Justiz RS0078752). Diese nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für den Schutz von Firmenschlagworten als besondere Unternehmenskennzeichen gelten auch für Vereinsnamen (wbl 1998, 100 - Österreichische Initiative gegen Krebs).
Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass die Klägerin den beteiligten Verkehrskreisen seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "AKV" bekannt ist. Die Beklagte hat die Priorität dieser Bezeichnung im Verfahren erster Instanz nicht bestritten, sondern erstmals in ihrer Rekursbeantwortung in Frage gestellt. Das Rekursgericht hat das Bescheinigungsergebnis des Erstgerichts nach Würdigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel und unter Bedachtnahme auf die ihm als notorisch bekannten Umstände übernommen. Angesichts dieses Sachverhalts ist nicht zweifelhaft, dass die Abkürzung "AKV" als die Klägerin kennzeichnendes "Firmen"schlagwort den Schutz nach § 9 (1) UWG genießt. Ihm steht die prioritätsjüngere Wort-Bildmarke der Beklagten gegenüber, die eine dem Zeichen der Klägerin gleiche Buchstabenfolge "AKV" (gleichfalls in Großbuchstaben) enthält (zur Kollision zwischen Namens- oder Firmenrechten bzw Rechten an Unternehmenskennzeichen mit Firmen- oder Kennzeichenrechten siehe RIS-Justiz RS0066654; RS0078864 und RS0009338).Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass die Klägerin den beteiligten Verkehrskreisen seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "AKV" bekannt ist. Die Beklagte hat die Priorität dieser Bezeichnung im Verfahren erster Instanz nicht bestritten, sondern erstmals in ihrer Rekursbeantwortung in Frage gestellt. Das Rekursgericht hat das Bescheinigungsergebnis des Erstgerichts nach Würdigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel und unter Bedachtnahme auf die ihm als notorisch bekannten Umstände übernommen. Angesichts dieses Sachverhalts ist nicht zweifelhaft, dass die Abkürzung "AKV" als die Klägerin kennzeichnendes "Firmen"schlagwort den Schutz nach Paragraph 9, (1) UWG genießt. Ihm steht die prioritätsjüngere Wort-Bildmarke der Beklagten gegenüber, die eine dem Zeichen der Klägerin gleiche Buchstabenfolge "AKV" (gleichfalls in Großbuchstaben) enthält (zur Kollision zwischen Namens- oder Firmenrechten bzw Rechten an Unternehmenskennzeichen mit Firmen- oder Kennzeichenrechten siehe RIS-Justiz RS0066654; RS0078864 und RS0009338).
2. Zur Verwechslungsgefahr:
Verwechslungsgefahr - als Voraussetzung des Unterlassungsanspruches - ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2004, 126 - Lumina mwN). Dies bedeutet, dass auch die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Dabei kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt (ÖBl 2002, 159 - T-one mwN; ecolex 2002, 444 - OPUS ONE; ÖBl 2004, 126 - Lumina).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (ÖBl 2004, 126 - Lumina mwN). Dabei sind die die Zeichen unterscheidenden und prägenden Elemente ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher ein Zeichen normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (ÖBl 1999, 82 - AMC/ATC; ecolex 2003, 608 - MORE; ÖBl 2004, 126 - Lumina).
3. Anwendung auf das Zeichen "AKV":
Die Wort-Bildmarke der Beklagten enthält die seit Jahrzehnten als Firmenschlagwort der Klägerin bekannte Abkürzung "AKV" unverändert und ebenfalls in Großbuchstaben geschrieben. Das Firmenschlagwort der Klägerin prägt auch die Marke der Beklagten. Der wesentlich kleiner geschriebene und unauffällige Firmenwortlaut tritt - ebenso wie die Farbgestaltung der Marke - demgegenüber völlig in den Hintergrund (zur Begründung von Verwechslungsgefahr bei Übernahme eines prägenden Zeichenbestandteils in ein Zeichen, das auch noch andere Bestandteile enthält siehe OPM PBl 2003, 8 Kathreiner; 4 Ob 13/03w = ÖBl-LS 2004/17 - Vibrationen).
Die Beklagte, die über die Gewerbeberechtigung als Vermögensberater verfügt, verwendet ihre für die Klasse 36 (Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungs- und Immobilienwesen) geschützte Marke im Zusammenhang mit der Vermittlung von Privat-, Auto-, Hypothekar- und Wohnungskrediten an Privatpersonen. Sie benützt die Marke daher auch im Geschäftsverkehr mit Verkehrskreisen, die mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen stehen, so etwa Banken oder Versicherungen. Mag sich auch das Angebot der Beklagten vor allem an natürliche Personen richten, so kann schon angesichts der von der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs zutreffend aufgezeigten Überschneidungen nicht von einer durchgreifenden Branchenverschiedenheit die Rede sein. So tritt etwa auch die Klägerin im Rahmen von Privatkonkursen oder der Beratung von Privatgläubigern aus Anlass von Insolvenzverfahren zu Privatpersonen in geschäftlichen Kontakt und berät sie über vermögensrechtliche Fragen oder erteilt Bonitätsauskünfte. Die Dienstleistungen der Streitteile sind daher - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - keineswegs so weit voneinander entfernt, dass die beteiligten Verkehrskreise ungeachtet des in die Marke der Beklagten aufgenommenen Firmenschlagworts der Klägerin nicht mehr auf das Vorhandensein wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge schließen könnten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise (zu denen Unternehmen wie auch Privatpersonen zählen) die von der Beklagten gewählte Bezeichnung als Hinweis auf eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung beider Unternehmen verstehen. Von Verwechslungsgefahr in weiterem Sinn ist daher jedenfalls auszugehen. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits die Branchengleichartigkeit zwischen einer Teilzahlungsbank und einem Kreditvermittler bejaht (ÖBl 1969, 44).
Das auf die Unterlassung der kennzeichnenden Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin gerichtete Gebot ist daher berechtigt und - § 9 Abs 1 UWG entsprechend - in Bezug auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu erlassen; das darüber hinausgehende allgemeine Begehren ist abzuweisen. Die Verletzungshandlung der Beklagten besteht in der Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin als Bestandteil ihrer Marke, nicht aber in der Verwendung im Rahmen ihrer Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird. Eine entsprechende Verdeutlichung des Unterlassungsgebotes scheint daher angezeigt.Das auf die Unterlassung der kennzeichnenden Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin gerichtete Gebot ist daher berechtigt und - Paragraph 9, Absatz eins, UWG entsprechend - in Bezug auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu erlassen; das darüber hinausgehende allgemeine Begehren ist abzuweisen. Die Verletzungshandlung der Beklagten besteht in der Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin als Bestandteil ihrer Marke, nicht aber in der Verwendung im Rahmen ihrer Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird. Eine entsprechende Verdeutlichung des Unterlassungsgebotes scheint daher angezeigt.
Der Einwand der Beklagten, das angestrebte Verbot greife dem Hauptverfahren vor und schaffe einen unumkehrbaren Zustand, ist nicht berechtigt. Das Unterlassungsgebot hindert die Beklagte lediglich, vorläufig ihre registrierte Marke zu verwenden, es steht jedoch ihrem Auftreten im Geschäftsverkehr unter ihrer Firma keineswegs entgegen. Zu einer - nicht mehr rückgängig zu machenden - Löschung ihrer Marke ist sie keinesfalls gezwungen.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird daher (teilweise) Folge gegeben und die begehrte einstweilige Verfügung (mit der darin ersichtlichen Einschränkung) erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 402 Abs 4 und 78 EO und § 43 Abs 2 ZPO. Die Abweisung betraf einen geringfügigen Teil des Unterlassungsanspruchs, dessen Geltendmachung besondere Verfahrenskosten nicht veranlasst hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO und Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Die Abweisung betraf einen geringfügigen Teil des Unterlassungsanspruchs, dessen Geltendmachung besondere Verfahrenskosten nicht veranlasst hat.