Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§§ 78, 402 Abs.4 EO, § 510 Abs.3, § 528a ZPO).Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, daß die Firma eines Unternehmens, das - wie hier die COS Computer Systems AG - seinen Sitz in einem anderen Staat der Pariser Union hat, mangels Eintragung im österreichischen Handelsregister im Inland nur jenen Schutz genieße, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt; der ausländische, im Inland nicht registrierte Namensträger könne den Schutz seines Namens im Inland nur dann begehren, wenn dieser Handelsname in Österreich zumindest Verkehrsbekanntheit durch entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch erlangt hat, daß der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat (SZ 57/88; ÖBl 1986, 73 mwN). Dem Erfordernis der Verkehrsbekanntheit ist Schönherr mit der Begründung entgegengetreten, daß der ausländische Namensträger auf diese Weise gegenüber dem inländischen Namensträger benachteiligt werde (ÖBl 1976, 80 ff; GesRZ 1978, 58 ff; im selben Sinn auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 146 f). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann aber auch diesmal - wie schon in SZ 57/88 - unbeantwortet bleiben: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte nämlich die COS Computer Systems AG nicht nur schon vor der Klägerin den kennzeichenmäßigen Gebrauch des Firmenbestandteils "Cos" in Österreich aufgenommen - was nach der zitierten Lehrmeinung hinreichen würde -, sondern ihre geschäftliche Aktivität in Österreich hatte bis zur Registrierung der Klägerin bereits einen Umfang erreicht, aus dem auf ihre Verkehrsbekanntheit geschlossen werden muß. Gerade wenn man nicht nur den vom Erstgericht festgestellten Gesamtumsatz, sondern - im Sinne der Rekursausführungen der Beklagten (S.70) - im Hinblick auf die den Feststellungen zugrunde liegenden Urkunden beachtet, daß die Schweizer Gesellschaft Verträge - teilweise zu Kaufpreisen von mehreren Millionen (vgl. Beilagen 5, 7, 8) - mit 6 nicht unbedeutenden österreichischen Unternehmen geschlossen hat, sind die von der bisherigen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für den Schutz ihrer Firma zu bejahen.Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, daß die Firma eines Unternehmens, das - wie hier die COS Computer Systems AG - seinen Sitz in einem anderen Staat der Pariser Union hat, mangels Eintragung im österreichischen Handelsregister im Inland nur jenen Schutz genieße, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt; der ausländische, im Inland nicht registrierte Namensträger könne den Schutz seines Namens im Inland nur dann begehren, wenn dieser Handelsname in Österreich zumindest Verkehrsbekanntheit durch entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch erlangt hat, daß der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat (SZ 57/88; ÖBl 1986, 73 mwN). Dem Erfordernis der Verkehrsbekanntheit ist Schönherr mit der Begründung entgegengetreten, daß der ausländische Namensträger auf diese Weise gegenüber dem inländischen Namensträger benachteiligt werde (ÖBl 1976, 80 ff; GesRZ 1978, 58 ff; im selben Sinn auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 146 f). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann aber auch diesmal - wie schon in SZ 57/88 - unbeantwortet bleiben: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte nämlich die COS Computer Systems AG nicht nur schon vor der Klägerin den kennzeichenmäßigen Gebrauch des Firmenbestandteils "Cos" in Österreich aufgenommen - was nach der zitierten Lehrmeinung hinreichen würde -, sondern ihre geschäftliche Aktivität in Österreich hatte bis zur Registrierung der Klägerin bereits einen Umfang erreicht, aus dem auf ihre Verkehrsbekanntheit geschlossen werden muß. Gerade wenn man nicht nur den vom Erstgericht festgestellten Gesamtumsatz, sondern - im Sinne der Rekursausführungen der Beklagten (S.70) - im Hinblick auf die den Feststellungen zugrunde liegenden Urkunden beachtet, daß die Schweizer Gesellschaft Verträge - teilweise zu Kaufpreisen von mehreren Millionen vergleiche Beilagen 5, 7, 8) - mit 6 nicht unbedeutenden österreichischen Unternehmen geschlossen hat, sind die von der bisherigen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für den Schutz ihrer Firma zu bejahen.
Der Firma der COS Computer Systems AG kommt damit aber der Zeitvorrang vor der Firma der Klägerin zu. Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte (Namensrecht, Firmenrecht, Markenrecht usw.) entscheidet immer der Zeitvorrang; das gilt auch bei einer Kollision zwischen dem Namensrecht, dem Firmenrecht oder dem Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens einerseits und dem Markenrecht andererseits (SZ 55/43 mwN). Gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten könnte sich daher die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf ihre im Jahr 1989 registrierte Marke berufen. Nur dort, wo einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen entgegengehalten wird, muß - wie sich aus § 31 MSchG und § 9 Abs.3 UWG ergibt - die Durchsetzung des Kennzeichens für das betreffende Unternehmen im Verkehr, also Verkehrsgeltung, hinzukommen (ÖBl 1982, 19 mwN; SZ 55/43 ua).Der Firma der COS Computer Systems AG kommt damit aber der Zeitvorrang vor der Firma der Klägerin zu. Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte (Namensrecht, Firmenrecht, Markenrecht usw.) entscheidet immer der Zeitvorrang; das gilt auch bei einer Kollision zwischen dem Namensrecht, dem Firmenrecht oder dem Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens einerseits und dem Markenrecht andererseits (SZ 55/43 mwN). Gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten könnte sich daher die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf ihre im Jahr 1989 registrierte Marke berufen. Nur dort, wo einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen entgegengehalten wird, muß - wie sich aus Paragraph 31, MSchG und Paragraph 9, Absatz 3, UWG ergibt - die Durchsetzung des Kennzeichens für das betreffende Unternehmen im Verkehr, also Verkehrsgeltung, hinzukommen (ÖBl 1982, 19 mwN; SZ 55/43 ua).
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Priorität ihrer Muttergesellschaft berufen kann. Das ist jedenfalls immer dann möglich, wenn das Namensrecht übertragen wird. Eine selbständige Übertragung des Namensrechtes ist jedoch ausgeschlossen; ein Firmenname kann nach § 23 HGB nur in Verbindung mit einer im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Übertragung des zugehörigen Geschäftsbetriebs wirksam übertragen werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1253 Rz 66 zu § 16 dUWG; ecolex 1993, 99). Wird nur ein Teil eines Geschäftsbetriebes mit dessen Firmenbezeichnung übertragen, dann darf dies nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen, da sonst Irreführungen zu befürchten sind (Baumbach-Hefermehl aaO; BGH GRUR 1989, 422/424). Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach-Hefermehl aaO 1254 Rz 67; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 II 1047 Kap.53 Rz 21 und 1101, Kap.56 Rz 65; Teplitzky im Großkomm. zum dUWG Rz 177 zu § 16 dUWG). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach-Hefermehl aaO 1255 Rz 70; v. Gamm aaO; Teplitzky aaO Rz 178; ecolex 1993, 99). Baumbach-Hefermehl vertreten - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34/35 und GRUR 1985, 566/568) - die Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne (aaO 1255 Rz 70). Dem hat freilich Teplitzky (aaO Rz 265) für die (Normal-)Fälle widersprochen, in denen - anders als im Fall von GRUR 1957, 34/35 - jede obligatorische Verbindung zwischen demjenigen, der die Unterlassung begehrt, und demjenigen fehle, der die Kennzeichnung auf Grund der obligatorischen Gestattung eines Dritten benützt. Auch im Fall der Entscheidung GRUR 1985, 566/568 sei dem BGH darin beizupflichten, daß sich der Kennzeichenbenützer auf die Priorität des Zeicheninhabers berufen kann, an dessen früherer Betriebsstätte er das Kennzeichen warenzeichenmäßig benützen darf, stelle sich doch dort die Kennzeichenbenützung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersitzung der Kennzeichnung "anstelle" des Rechtsinhabers dar. Eine über diese begrenzte, schon aus Sinn und Zweck des Kennzeichenschutzes selbst herzuleitende Inanspruchnahme fremder Priorität hinausgehende Anwendung des (in § 986 Abs.1 BGB ausgedrückten) Rechtsgedankens wäre nur denkbar, wenn man der schuldrechtlichen Gestattung im Verhältnis zu Dritten insoweit quasi dingliche Wirkungen beimessen wollte; das aber käme einer Teilaufgabe des Grundsatzes der Bindung des dinglichen Kennzeichnungsrechtes an den Geschäftsbetrieb gleich (aaO Rz 266).Es kommt daher entscheidend darauf an, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Priorität ihrer Muttergesellschaft berufen kann. Das ist jedenfalls immer dann möglich, wenn das Namensrecht übertragen wird. Eine selbständige Übertragung des Namensrechtes ist jedoch ausgeschlossen; ein Firmenname kann nach Paragraph 23, HGB nur in Verbindung mit einer im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Übertragung des zugehörigen Geschäftsbetriebs wirksam übertragen werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1253 Rz 66 zu Paragraph 16, dUWG; ecolex 1993, 99). Wird nur ein Teil eines Geschäftsbetriebes mit dessen Firmenbezeichnung übertragen, dann darf dies nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen, da sonst Irreführungen zu befürchten sind (Baumbach-Hefermehl aaO; BGH GRUR 1989, 422/424). Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach-Hefermehl aaO 1254 Rz 67; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 römisch zwei 1047 Kap.53 Rz 21 und 1101, Kap.56 Rz 65; Teplitzky im Großkomm. zum dUWG Rz 177 zu Paragraph 16, dUWG). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach-Hefermehl aaO 1255 Rz 70; v. Gamm aaO; Teplitzky aaO Rz 178; ecolex 1993, 99). Baumbach-Hefermehl vertreten - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34/35 und GRUR 1985, 566/568) - die Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne (aaO 1255 Rz 70). Dem hat freilich Teplitzky (aaO Rz 265) für die (Normal-)Fälle widersprochen, in denen - anders als im Fall von GRUR 1957, 34/35 - jede obligatorische Verbindung zwischen demjenigen, der die Unterlassung begehrt, und demjenigen fehle, der die Kennzeichnung auf Grund der obligatorischen Gestattung eines Dritten benützt. Auch im Fall der Entscheidung GRUR 1985, 566/568 sei dem BGH darin beizupflichten, daß sich der Kennzeichenbenützer auf die Priorität des Zeicheninhabers berufen kann, an dessen früherer Betriebsstätte er das Kennzeichen warenzeichenmäßig benützen darf, stelle sich doch dort die Kennzeichenbenützung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersitzung der Kennzeichnung "anstelle" des Rechtsinhabers dar. Eine über diese begrenzte, schon aus Sinn und Zweck des Kennzeichenschutzes selbst herzuleitende Inanspruchnahme fremder Priorität hinausgehende Anwendung des (in Paragraph 986, Absatz eins, BGB ausgedrückten) Rechtsgedankens wäre nur denkbar, wenn man der schuldrechtlichen Gestattung im Verhältnis zu Dritten insoweit quasi dingliche Wirkungen beimessen wollte; das aber käme einer Teilaufgabe des Grundsatzes der Bindung des dinglichen Kennzeichnungsrechtes an den Geschäftsbetrieb gleich (aaO Rz 266).
Auch wenn man die verallgemeinernde Aussage von Baumbach-Hefermehl (aaO Rz 70), der Gestattungsempfänger könne sich gegenüber (jedem) Dritten auf die Priorität des Gestattenden berufen, aus den von Teplitzky dargelegten Gründen ablehnt, ist doch im vorliegenden Fall den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß sich die Beklagte auf die Priorität ihrer Muttergesellschaft stützen kann. Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen übt die Beklagte zur Unterstützung der COS Computer Systems AG mit dem Sitz in der Schweiz nur solche Funktionen aus, die vorher der Muttergesellschaft selbst oblegen waren. Mit dem Kennzeichen "Cos" bringt also die Beklagte zum Ausdruck, daß sie die Tätigkeiten ihrer Muttergesellschaft - in einem Teilbereich - fortsetzt; sie weist demnach mit diesem Kennzeichen im Sinne der Entscheidung GRUR 1985, 566/588 und der Ausführungen Teplitzkys auf die Herkunft der unter ihrer Beteiligung angebotenen Waren und Dienstleistungen aus dem Betrieb der Schweizer Muttergesellschaft hin. In diesem Fall ist es aber durchaus sachgerecht, der Beklagten die Priorität ihrer Muttergesellschaft zugute kommen zu lassen.
Daß die Beklagte kein Vorbringen zu einem Gebrauchsüberlassungsvertrag mit der COS Computer Systems AG erstattet hat, schadet nicht, ist doch die Tatsache, daß sie ihre Firma und damit auch das Firmenschlagwort "Cos" mit Wissen und Willen der Muttergesellschaft führt, offenkundig. Auch wenn diese Aktiengesellschaft nicht Gründungsgesellschafterin war, wurde doch die Beklagte gerade zu ihrer Unterstützung gegründet; sie hat auch der Beklagten von Anfang an ständig alle Rechnungsformulare zur Verfügung gestellt und war bis zur Gründung der Beklagten selbst in Österreich unternehmerisch tätig gewesen. Soweit die Beklagte diese Tätigkeit fortgesetzt hat, kann sie aus den dargelegten Gründen die Priorität der Schweizer Gesellschaft für sich in Anspruch nehmen; daß mit der Gründung "eine Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit" (S.172) eingetreten wäre, trifft nicht zu.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs.4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.