Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einem vergleichbaren Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Namensrechts bisher noch nicht befaßt hat. Sie ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon bisher aus § 16 ABGB ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abgeleitet (EvBl 1985/38; Canaris, Grundprobleme des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, JBl 1991, 205 ff [207]). Das im § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB. Geschützt wird der Name als Kennzeichen einer bestimmten Person, es wird nicht der Name an sich geschützt, sondern die damit identifizierte Persönlichkeit (Aicher in Rummel ABGB2 Rz 1 und 10 zu § 43; Posch in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 43; SZ 35/110). § 43 ABGB räumt dem Namensträger das Recht ein, seinen Namen zu führen und jeden anderen vom Gebrauch auszuschließen. Der darauf gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, daß der Namensträger zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht wird oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehung zwischen dem verletzten Namensträger und dem Dritten erweckt wird (ÖBl 1978, 11 und 124; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1985, 14; MR 1990, 194; Koziol/Welser I10 77; Posch aaO Rz 27 f).Der Oberste Gerichtshof hat schon bisher aus Paragraph 16, ABGB ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abgeleitet (EvBl 1985/38; Canaris, Grundprobleme des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, JBl 1991, 205 ff [207]). Das im Paragraph 43, ABGB geregelte Namensrecht ist Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB. Geschützt wird der Name als Kennzeichen einer bestimmten Person, es wird nicht der Name an sich geschützt, sondern die damit identifizierte Persönlichkeit (Aicher in Rummel ABGB2 Rz 1 und 10 zu Paragraph 43,; Posch in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 43,; SZ 35/110). Paragraph 43, ABGB räumt dem Namensträger das Recht ein, seinen Namen zu führen und jeden anderen vom Gebrauch auszuschließen. Der darauf gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, daß der Namensträger zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht wird oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehung zwischen dem verletzten Namensträger und dem Dritten erweckt wird (ÖBl 1978, 11 und 124; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1985, 14; MR 1990, 194; Koziol/Welser I10 77; Posch aaO Rz 27 f).
Unbefugter Gebrauch scheidet aber dann aus, wenn die Namensführung auf eigenem Recht beruht (Aicher aaO Rz 13; Posch aaO Rz 22; Raschauer, Namensrecht 286), ist doch jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 52 f; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 48; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt; 4 Ob 368/97i). Diese Befugnis erfährt aber insofern eine Einschränkung, als der Namensgebrauch nur in einer solchen Weise erfolgen darf, daß Verwechslungen mit Namen oder Firmen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Unlauterer Namensgebrauch ist somit ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zur Führung des eigenen Namens aus (EvBl 1993/41; 4 Ob 31/97f).
Im vorliegenden Fall benützt die Beklagte den in ihrem Firmenwortlaut enthaltenen Namensbestandteil "Hörmann" unter Zuhilfenahme akustischer Untermalung in einer Weise, die eine Assoziaton zum Kläger als Fußballspieler auslöst und wirtschaftliche Beziehungen zum Kläger suggeriert. Sie erweckt damit den - unrichtigen - Eindruck, der Kläger, ein in Fußballkreisen bekannter und beliebter Spitzenspieler, werbe für sie und beziehe daraus ein zusätzliches Einkommen. Sie greift damit in schutzwürdige Interessen des Klägers ein. Sie nützt damit auch objektiv den Bekanntheitsgrad des Klägers aus.
Dem Einwand der Beklagten, der Name "Hörmann" besitze als geläufiger Familienname keine Kennzeichnungskraft, so daß schon geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr ausschließen könnten, kommt keine Berechtigung zu. Dieser Name ist im deutschen Sprachraum keineswegs so weit verbreitet wie sogenannte "Allerweltsnamen" wie zB Maier, Müller, Huber oder Schmidt (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 1233 Rz 28; Fitz/Gamerith2 40). Nur für diese treffen die Einwendungen der Beklagten zu. Der Name des Klägers hingegen ist ebenso schutzfähig wie etwa "Resch" (ÖBl 1992, 218 - Resch und Frisch) oder Dr.Schnell (OPM ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell), oder "Danzer" (4 Ob 31/97f).
Der Unterlassungsanspruch ist somit berechtigt.
Zum geltend gemachten Ersatzanspruch hat der Kläger ausgeführt, er hätte seinen Namen ohne den Eingriff der Beklagten anderweitig werblich verwenden können, andererseits habe sich die Beklagte Aufwendungen für andere Werbeträger in Höhe des Klagsbetrages erspart. Diesem Vorbringen kann entnommen werden, daß der Kläger seinen Anspruch auch auf den Rechtsgrund der Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB stützt. Die Beklagte hat dieses Vorbringen weder substantiiert bestritten noch auch Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches erhoben.Zum geltend gemachten Ersatzanspruch hat der Kläger ausgeführt, er hätte seinen Namen ohne den Eingriff der Beklagten anderweitig werblich verwenden können, andererseits habe sich die Beklagte Aufwendungen für andere Werbeträger in Höhe des Klagsbetrages erspart. Diesem Vorbringen kann entnommen werden, daß der Kläger seinen Anspruch auch auf den Rechtsgrund der Verwendung im Sinne des Paragraph 1041, ABGB stützt. Die Beklagte hat dieses Vorbringen weder substantiiert bestritten noch auch Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches erhoben.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers eine Sache im Sinne des § 1041 ABGB sei. Wurde dieser ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, stehe dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (MR 1995, 109 - Fußballer-Abziehbilder mwN; vgl Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 19 zu § 1041).Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers eine Sache im Sinne des Paragraph 1041, ABGB sei. Wurde dieser ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, stehe dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (MR 1995, 109 - Fußballer-Abziehbilder mwN; vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 1041,).
Die Beklagte hat durch Verwendung des Namens des Klägers in ihrer Werbung schon allein deshalb Nutzen gezogen, weil sie sich Aufwendungen für andere Werbeträger erspart hat. Sie hat diesen Nutzen herauszugeben. Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Betrages scheint unter Berücksichtigung der jahrelangen Verwendung des Werbespots und der Bekanntheit des Klägers als Profifußballer gerechtfertigt (§ 273 ZPO).Die Beklagte hat durch Verwendung des Namens des Klägers in ihrer Werbung schon allein deshalb Nutzen gezogen, weil sie sich Aufwendungen für andere Werbeträger erspart hat. Sie hat diesen Nutzen herauszugeben. Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Betrages scheint unter Berücksichtigung der jahrelangen Verwendung des Werbespots und der Bekanntheit des Klägers als Profifußballer gerechtfertigt (Paragraph 273, ZPO).
Der Revision war somit Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.