Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 52 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/2, 160; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 43; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1256 Rz 72 zu § 16 dUWG; ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt uva). Diese Befugnis erfährt jedoch durch § 9 UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Daraus folgt einerseits, daß unlauterer Namensgebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr - ausnahmslos unzulässig ist und jede Berufung auf das Recht zur Führung des eigenen Namens ausschließt; andererseits hat auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl. die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung mwN; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt; Hohenecker/Friedl aaO; Fitz/Gamerith aaO).Wie schon das Rekursgericht zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 52 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/2, 160; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 43; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1256 Rz 72 zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt uva). Diese Befugnis erfährt jedoch durch Paragraph 9, UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Daraus folgt einerseits, daß unlauterer Namensgebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr - ausnahmslos unzulässig ist und jede Berufung auf das Recht zur Führung des eigenen Namens ausschließt; andererseits hat auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl. die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung mwN; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt; Hohenecker/Friedl aaO; Fitz/Gamerith aaO).
Das Recht eines prioritätsälteren Firmeninhabers gegenüber einem Gleichnamigen, der sich bei der Gründung seines Unternehmens nicht unlauter verhalten hat, findet seine natürliche Grenze an dem Recht jedes Gleichnamigen, seinen bürgerlichen Namen zu verwenden. Mit der Priorität allein läßt sich dieser Konflikt nicht lösen, haben doch beide ein schutzwürdiges Interesse an dem Gebrauch des Namens. In diesem Fall bedarf es eines Ausgleiches der beiderseitigen Interessen, um die Verwechslungsgefahr im Interesse der Berechtigten und der Allgemeinheit einzudämmen (Baumbach/Hefermehl aaO 1256 f Rz 72). Über die Art und Weise, wie zu verfahren ist, um die Verwechslungsgefahr auszuräumen, lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen. Selbst wenn der Namensgleiche alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die Verwechslungsgefahr möglichst auszuschließen und den Mitbewerber zu schonen, wird häufig ein unvermeidlicher Rest von Verwechslungsgefahr bleiben; dieser liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen (Baumbach/Hefermehl aaO 1260 Rz 61 mwN aus der Rechtsprechung). Notfalls sind besondere Unterscheidungsmerkmale zu wählen wie Unterstreichungen des Vornamens, eine verschiedenartige Druckanordnung, die Beifügung von Phantasieworten oder auch Zusätze wie "Nicht zu verwechseln mit" (Baumbach/Hefermehl aaO 1260 Rz 83).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen des Klägers möglichst gering zu halten:
Das Firmenlogo der Beklagten ist ganz eindeutig durch den blickfangartig herausgestellten Namen "DANZER" geprägt. Den im rechten Winkel dazu klein geschriebenen Vornamen "Edith" sieht man nur bei genauer Betrachtung. Auch die Unternehmensbezeichnung "Wohnkultur am Dom" tritt in den Hintergrund. Der den Gesamteindruck des von der Beklagten verwendeten Zeichens prägende Familienname "DANZER" ist identisch mit dem Namen des Klägers, welcher in dessen Firmenlogo verwendet und nach den Feststellungen die häufig gebrauchte Kurzbezeichnung seines Unternehmens ist.
Zu einer deutlicheren Unterscheidung vom Unternehmen des Klägers ist es erforderlich und der Beklagten auch durchaus zumutbar, daß sie den Namen "DANZER" in den Hintergrund treten läßt und mehr die unterscheidenden Zusätze wie ihren Vornamen oder ihre Etablissementbezeichnung in den Vordergrund rückt. Genau darauf zielt aber das Unterlassungsgebot des Klägers ab.
Dem Einwand der Beklagten, daß der Name "DANZER" als Allerweltsname nur schwache Kennzeichnungskraft besitze, sodaß schon geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr ausschließen könnten, kann nicht gefolgt werden. "Allerweltsnamen" nennt man sehr häufige Namen wie die im gesamten deutschen Sprachraum weit verbreiteten Namen Müller, Maier, Huber, Schmidt, Bauer, Schneider oder auch Hofmann (ecolex 1990, 160 - Hofmann; Hohenecker/Friedl aaO 47; Baumbach/Hefermehl aaO 1233 f Rz 28). Das trifft auf den Namen Danzer nicht zu, weil dieser nicht besonders häufig vorkommt. Er ist daher ebenso schutzfähig wie etwa "Resch" (ÖBl 1992, 218 - RESCH & FRISCH); oder Dr.Schnell (OPM ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell).
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Rechtsmittelkosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Rechtsmittelkosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.