Rechtssatz RS0079469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079469
Geschäftszahl
4Ob318/77; 4Ob31/97f
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
§ 9 UWG hat den Zweck, die Möglichkeit zu unterbinden, daß jemand den guten Ruf eines anderen Unternehmens zur Herbeiführung von Verwechslungen benützt, um das eigene Unternehmen zu fördern oder durch Herbeiführung von Verwechslungen dem geschäftlichen Ansehen des anderen Unternehmens zu schaden.Paragraph 9, UWG hat den Zweck, die Möglichkeit zu unterbinden, daß jemand den guten Ruf eines anderen Unternehmens zur Herbeiführung von Verwechslungen benützt, um das eigene Unternehmen zu fördern oder durch Herbeiführung von Verwechslungen dem geschäftlichen Ansehen des anderen Unternehmens zu schaden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079469
Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00318_7700000_002