Rechtssatz RS0009338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009338
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Rechtssatz
Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten.Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch Paragraph 9, UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 110/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 110/88
- 4 Ob 43/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 43/92
nur: Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwednige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. (T1) Veröff: EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216
- 4 Ob 1032/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1032/95
- 4 Ob 368/97i
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
Ähnlich
- 4 Ob 91/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 91/01p
Auch
- 4 Ob 108/03s
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 108/03s
Vgl auch
- 4 Ob 234/03w
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 234/03w
Vgl auch
- 4 Ob 154/14x
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 154/14x
Auch; Beisatz: Hier zu Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art12 lita. (T2)
- 4 Ob 131/22a
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 131/22a
Beisatz: Hier: Die Beklagte verwendet weder ihren gesamten Firmennamen, noch den in seinem phantasiegeprägten Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht und der wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009338
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00110_8800000_002