Der Revisionsrekurs des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) - nicht zulässig:Der Revisionsrekurs des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - nicht zulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Diese Befugnis erfährt durch § 9 UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Der Benützer hat auch bei lauterem Gebrauch seines Namens alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden priorätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1998, 43 - Danzer mwN; RIS-Justiz RS0009338).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Diese Befugnis erfährt durch Paragraph 9, UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Der Benützer hat auch bei lauterem Gebrauch seines Namens alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden priorätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1998, 43 - Danzer mwN; RIS-Justiz RS0009338).
Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die hier gegebenen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die in ÖBl 1992, 216 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Schutz schwacher Zeichen einschränkend auszulegen sei, sodass bereits geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigen, steht der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen. Beim Familiennamen "R*****" handelt es sich - anders als beim damals zu beurteilenden Familiennamen Schmidt - keinesfalls um ein schwaches Zeichen im Sinn eines "Allerweltsnamens", sodass es eines ausreichend deutlichen Unterscheidungsmerkmals bedürfte, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen. Die Ansicht, dass angesichts der Identität des Namens "R*****" und des jeweils angebotenen Produkts "Glas" der Zusatz "Line 2000" bzw "line" nicht ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschalten, bedeutet keine nach § 528 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung.Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die hier gegebenen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die in ÖBl 1992, 216 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Schutz schwacher Zeichen einschränkend auszulegen sei, sodass bereits geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigen, steht der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen. Beim Familiennamen "R*****" handelt es sich - anders als beim damals zu beurteilenden Familiennamen Schmidt - keinesfalls um ein schwaches Zeichen im Sinn eines "Allerweltsnamens", sodass es eines ausreichend deutlichen Unterscheidungsmerkmals bedürfte, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen. Die Ansicht, dass angesichts der Identität des Namens "R*****" und des jeweils angebotenen Produkts "Glas" der Zusatz "Line 2000" bzw "line" nicht ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschalten, bedeutet keine nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Mangels Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage war der Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihr Rechtsmittel nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihr Rechtsmittel nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.