Begründung:
Der Kläger ist seit dem Jahr 1973 in die Liste der Wiener Rechtsanwälte eingetragen und übt seinen Beruf unter seinem bürgerlichen Namen "Dr.Harald Schmidt" aus. Der Beklagte ist seit 9.4.1991 in die Liste der Wiener Rechtsanwälte eingetragen. Sein voller Name lautet "Dr.Harald Albert Schmidt"; in Ausübung seines Berufes führt er diesen Namen in der Schreibweise "Dr.Harald A.Schmidt".
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt im Bereich der Rechtsanwaltskammer Wien die Benützung seines Namens in der Schreibweise "Dr.Harald A.Schmidt" zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit ihm noch die Verfügung darüber oder diese ermöglichender Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht. Durch die Verwendung einer Abkürzung für den zweiten Vornamen werde die Gefahr von Verwechslungen der Streitteile nicht beseitigt. Dem Beklagten könne ohne weiteres zugemutet werden, auch seinen zweiten Vornamen auszuschreiben; dennoch habe er die Forderung des Klägers, in Ausübung seines Berufes den zweiten Vornamen auszuschreiben, abgelehnt. Tatsächlich sei es wegen der vom Beklagten verwendeten Schreibweise schon wiederholt zu Verwechslungen der Streitteile gekommen. Der Beklagte verstoße damit gegen § 9 Abs 1 UWG; da er sich damit bewußt an den im geschäftlichen Verkehr bereits eingeführten Namen des Klägers anlehne, liege auch eine sittenwidrige Rufausbeutung vor.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt im Bereich der Rechtsanwaltskammer Wien die Benützung seines Namens in der Schreibweise "Dr.Harald A.Schmidt" zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit ihm noch die Verfügung darüber oder diese ermöglichender Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht. Durch die Verwendung einer Abkürzung für den zweiten Vornamen werde die Gefahr von Verwechslungen der Streitteile nicht beseitigt. Dem Beklagten könne ohne weiteres zugemutet werden, auch seinen zweiten Vornamen auszuschreiben; dennoch habe er die Forderung des Klägers, in Ausübung seines Berufes den zweiten Vornamen auszuschreiben, abgelehnt. Tatsächlich sei es wegen der vom Beklagten verwendeten Schreibweise schon wiederholt zu Verwechslungen der Streitteile gekommen. Der Beklagte verstoße damit gegen Paragraph 9, Absatz eins, UWG; da er sich damit bewußt an den im geschäftlichen Verkehr bereits eingeführten Namen des Klägers anlehne, liege auch eine sittenwidrige Rufausbeutung vor.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Durch die beanstandete Schreibweise seines zweiten Vornamens werde der Gefahr von Verwechslungen ausreichend begegnet; das Ausschreiben des zweiten Vornamens würde nichts zur besseren Unterscheidung der Streitteile beitragen. Die stets hinzugefügte Kanzleianschrift sei vielmehr ein wesentlich deutlicheres Unterscheidungsmerkmal. Da der Beklagte seinen zweiten Vornamen bisher nicht geführt habe, komme das vom Kläger gewünschte Ausschreiben dieses Vornamens im Hinblick darauf, daß er unter diesem nicht einmal nahestehenden Freunden bekannt sei, einer Persönlichkeitsänderung gleich. Die Veränderung der Schreibweise seines Namens könnte aber auch zur Folge haben, daß sich seine Klienten an die Kanzlei des Klägers wenden.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die vom Beklagten gewählte Schreibweise seines Namens reiche nicht aus, um die Streitteile wirksam voneinander unterscheiden zu können. Das verkürzte Einfügen eines zweiten Vornamens sei wenig gebräuchlich und werde deshalb auch wenig beachtet. Der Beklagte müsse aber gar nicht seinen zweiten Vornamen verwenden, um vom Kläger ausreichend Abstand zu halten; er könne auch andere unterscheidende Zusätze - etwa "2" oder "II" - hinzufügen. Mit der beanstandeten Schreibweise seines Namens verstoße der Beklagte daher gegen § 9 UWG.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die vom Beklagten gewählte Schreibweise seines Namens reiche nicht aus, um die Streitteile wirksam voneinander unterscheiden zu können. Das verkürzte Einfügen eines zweiten Vornamens sei wenig gebräuchlich und werde deshalb auch wenig beachtet. Der Beklagte müsse aber gar nicht seinen zweiten Vornamen verwenden, um vom Kläger ausreichend Abstand zu halten; er könne auch andere unterscheidende Zusätze - etwa "2" oder "II" - hinzufügen. Mit der beanstandeten Schreibweise seines Namens verstoße der Beklagte daher gegen Paragraph 9, UWG.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Grundsätzlich sei zwar jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen; § 9 UWG schränke aber diese Befugnis dahin ein, daß der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden dürfe, daß die Gefahr von Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden wird. Auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma müsse der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorkehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten - etwa die Beifügung von Vornamen, die Verwendung unterscheidender Zusätze udgl - die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Bezeichnung eines anderen nach Möglichkeit auszuschalten. Der abgekürzte zweite Vorname reiche aus, um die Gefahr von Verwechslungen der Streitteile im Rahmen des Zumutbaren zu vermeiden. Ob die Verwendung des voll ausgeschriebenen zweiten Vornamens gegenüber dessen Abkürzung überhaupt geeignet ist, Verwechslungen eher hintanzuhalten, brauche nicht beurteilt zu werden; dem Beklagten dürfe nicht zugemutet werden, gegen seinen Willen einen - von ihm gar nicht selbst gewählten - zweiten Vornamen zu verwenden. Durch die Verwendung eines - im Freundes- und Bekanntenkreis des Beklagten nicht geläufigen - zweiten Vornamens könnten aber auch Verwechslungen dahin entstehen, daß diese Personen irrtümlich mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Zu berücksichtigen sei auch, daß Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes auf die Verwendung von Vornamen, Nachnamen und akademischem Grad beschränkt seien und andere unterscheidende Zusätze kaum verwenden könnten. Von Berufskreisen, in denen die Ausübenden nur unter ihrem bürgerlichen Namen auftreten können, müsse bei völliger Namensgleichheit die Verwechslungsgefahr hingenommen werden; eine "Namensänderung" dürfe deshalb nicht aufgetragen werden. Die Verwendung von Zusätzen wie "2" oder "II" könne als herabsetzend empfunden werden und sei daher dem Beklagten gleichfalls nicht zuzumuten.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Grundsätzlich sei zwar jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen; Paragraph 9, UWG schränke aber diese Befugnis dahin ein, daß der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden dürfe, daß die Gefahr von Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden wird. Auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma müsse der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorkehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten - etwa die Beifügung von Vornamen, die Verwendung unterscheidender Zusätze udgl - die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Bezeichnung eines anderen nach Möglichkeit auszuschalten. Der abgekürzte zweite Vorname reiche aus, um die Gefahr von Verwechslungen der Streitteile im Rahmen des Zumutbaren zu vermeiden. Ob die Verwendung des voll ausgeschriebenen zweiten Vornamens gegenüber dessen Abkürzung überhaupt geeignet ist, Verwechslungen eher hintanzuhalten, brauche nicht beurteilt zu werden; dem Beklagten dürfe nicht zugemutet werden, gegen seinen Willen einen - von ihm gar nicht selbst gewählten - zweiten Vornamen zu verwenden. Durch die Verwendung eines - im Freundes- und Bekanntenkreis des Beklagten nicht geläufigen - zweiten Vornamens könnten aber auch Verwechslungen dahin entstehen, daß diese Personen irrtümlich mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Zu berücksichtigen sei auch, daß Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes auf die Verwendung von Vornamen, Nachnamen und akademischem Grad beschränkt seien und andere unterscheidende Zusätze kaum verwenden könnten. Von Berufskreisen, in denen die Ausübenden nur unter ihrem bürgerlichen Namen auftreten können, müsse bei völliger Namensgleichheit die Verwechslungsgefahr hingenommen werden; eine "Namensänderung" dürfe deshalb nicht aufgetragen werden. Die Verwendung von Zusätzen wie "2" oder "II" könne als herabsetzend empfunden werden und sei daher dem Beklagten gleichfalls nicht zuzumuten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft in seinem Rechtsmittel die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Verwendung des abgekürzten zweiten Vornamens bereits ausreichend zur Unterscheidung der Streitteile beitrage; einzelne Buchstaben hätten vielmehr keine Kennzeichnungskraft. Auch bei häufig vorkommenden Namen reiche ein solcher Zusatz nicht hin, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Dem Beklagten sei die Verwendung seines ausgeschriebenen zweiten Vornamens durchaus zuzumuten, weil es ja sein eigener Name sei; daß er diesen nicht selbst gewählt habe, sei nicht erheblich. Im übrigen sähen die Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte vor, daß der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen vollen Namen zu führen habe. Auch andere der Unterscheidung dienende Zusätze könnten dem Beklagten zugemutet werden. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden: