Rechtssatz RS0009340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009340
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Rechtssatz
Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß § 9 Abs 1 RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner Vornamen oder das Abkürzen eines von mehreren Vornamen durch einen Rechtsanwalt macht daher den Gebrauch seines Namens nicht unlauter.Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner Vornamen oder das Abkürzen eines von mehreren Vornamen durch einen Rechtsanwalt macht daher den Gebrauch seines Namens nicht unlauter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009340
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB00043_9200000_002